§ 28 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
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Nach Gewicht
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
- FG Köln, 27.11.2006 – 2 K 6440/03Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 K 420/02
- BFH, 13.09.2000 – X R 174/96Gewerbesteuerzerlegung: Keine gewerbesteuerrechtliche Betriebsstätte im Kehrbezirk eines Bezirkskaminkehrermeisters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Münster, 19.12.2002 – 1 K 3599/98 Zerl
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
- BFH, 03.12.2024 – IV R 5/22Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer
- BFH, 05.06.2024 – I R 32/20(Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte - keine Abkommensberechtigung von Personengesellschaften nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/28#abs-1 (1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/28#abs-2 (2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.