§ 55c Anzeigepflicht
Stand: 01.11.2025
Wird zitiert von 6
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- VG Gelsenkirchen, 18.03.2011 – 7 K 1531/10Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 23.05.2023 – 3 A 158/22 MD
- VG München, 25.04.2023 – M 16 K 20.1784
- VG Stuttgart, 20.01.2022 – 4 K 4328/20Zitiert von 3
- VGH Bayern, 13.12.2021 – 15 N 20.1649Bauplanungsrecht: Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Abwägungsrelevanz einer langjährig ruhenden landwirtschaftlichen Nutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- AG Dortmund, 14.02.2011 – 426 C 7010/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.