§ 4 Kommission für die Biologische Sicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/4?asof=2020-07-17#abs-1 (1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit“ (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/4?asof=2020-07-17#abs-2 (2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/4?asof=2020-07-17#abs-3 (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/4?asof=2020-07-17#abs-4 (4) Die Kommission berichtet jährlich der Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über ihre Arbeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/4?asof=2020-07-17#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berufung und das Verfahren der Kommission, die Heranziehung externer Sachverständiger sowie die Zusammenarbeit der Kommission mit den für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden zu regeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann auch bestimmt werden, daß die Berufungsentscheidung gemäß Absatz 2 im Benehmen mit den Landesregierungen zu treffen ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 14 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2930)
BGBl. 2007 I S. 2930
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.09.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. September 1997 (BGBl. I 2390)
BGBl. 1997 I S. 2390
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
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