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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 499

BGBl. 2008 I S. 499 · 41.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 499
                                  Gesetz
                   zur Änderung des Gentechnikgesetzes,
        zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)
                                                          Vom 1. April

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                        Änderung
                  des Gentechnikgesetzes

   Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie
       folgt gefasst:
        „§ 5     Aufgaben der Kommission

        § 5a     (weggefallen)“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
   2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
   S. 81), sind beachtet worden.
2008

  b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
     „§ 8    Genehmigung, Anzeige und Anmeldung
             von gentechnischen Anlagen und erst-
             maligen gentechnischen Arbeiten“.
  c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

     „§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren“.

  d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungs-
            pflichtiges Saatgut“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Um-
     setzung der Entscheidungen der Kommission
     oder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-

     ten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG

     des Rates vom 23. April 1990 über die Anwen-
     dung genetisch veränderter Mikroorganismen in
     geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117
     S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung

     2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar
     2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C,
BGBl. 2008, Seite 500 — Originalseite als Abbildung
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       nach Anhörung der Kommission durch Rechts-
       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
       gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-
       nisch veränderten Mikroorganismen ganz oder
       teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes
       auszunehmen.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       nach Anhörung der Kommission durch Rechts-
       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
       gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-
       nisch veränderten Organismen, die keine Mikro-
       organismen sind und in entsprechender An-
       wendung der in Anhang II Teil B der Richtli-
       nie 90/219/EWG genannten Kriterien für die
       menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher
       sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaß-
       nahmen angewandt werden, die geeignet sind,
       den Kontakt der verwendeten Organismen mit
       Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz
       oder teilweise von den Regelungen des Zweiten
       und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen.
       Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a)    In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das
        Wort „ein“ eingefügt.

  b)    Nummer 3c wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe a wird das Wort „prokaryon-
            tischer“ durch das Wort „prokaryotischer“
            ersetzt.
        bb) In Buchstabe b wird das Wort „eukaryonti-
            scher“ durch das Wort „eukaryotischer“ er-
            setzt.
  b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

        „6. Inverkehrbringen

            die Abgabe von Produkten an Dritte, ein-
            schließlich der Bereitstellung für Dritte,
            und das Verbringen in den Geltungsbereich
            des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu

            gentechnischen Arbeiten in gentechni-

            schen Anlagen oder für genehmigte Frei-

            setzungen bestimmt sind; jedoch gelten

            a) unter zollamtlicher Überwachung durch-
               geführter Transitverkehr,
            b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe
               sowie das Verbringen in den Geltungs-
               bereich des Gesetzes zum Zweck einer
               genehmigten klinischen Prüfung
            nicht als Inverkehrbringen,“.
  c)    Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
        „7. Betreiber
            eine juristische oder natürliche Person oder
            eine nichtrechtsfähige Personenvereini-
            gung, die unter ihrem Namen eine gentech-
            nische Anlage errichtet oder betreibt, gen-
            technische Arbeiten oder Freisetzungen
            durchführt oder Produkte, die gentech-
            nisch veränderte Organismen enthalten
            oder aus solchen bestehen, erstmalig in
            Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung

            nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die
            nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbrin-
            gen auch der Nachkommen oder des Ver-
            mehrungsmaterials gestattet, ist insoweit
            nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,“.
  d)    Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
        eingefügt:
        „13a. Bewirtschafter
              eine juristische oder natürliche Person
              oder eine nichtrechtsfähige Personen-
              vereinigung, die die Verfügungsgewalt
              und tatsächliche Sachherrschaft über
              eine Fläche zum Anbau von gentech-
              nisch veränderten Organismen besitzt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom-
       mission für die Biologische Sicherheit“ (Kommis-
       sion) wird bei der zuständigen Bundesoberbe-
       hörde eine Sachverständigenkommission einge-
       richtet. Die Kommission setzt sich zusammen
       aus:

       1. zwölf Sachverständigen, die über besondere
          und möglichst auch internationale Erfahrun-
          gen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zell-
          biologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht,
          Hygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicher-

          heitstechnik verfügen; von diesen müssen
          mindestens sieben auf dem Gebiet der Neu-
          kombination von Nukleinsäuren arbeiten; je-
          der der genannten Bereiche muss durch min-
          destens einen Sachverständigen, der Bereich
          der Ökologie durch mindestens zwei Sach-
          verständige vertreten sein;
       2. je einer sachkundigen Person aus den Berei-
          chen der Gewerkschaften, des Arbeitsschut-

          zes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des
          Umweltschutzes, des Naturschutzes, des
          Verbraucherschutzes und der forschungsför-
          dernden Organisationen.

       Für jedes Mitglied der Kommission ist aus dem-

       selben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu

       bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledi-

       gung der Aufgaben erforderlich ist, können nach
       Anhörung der Kommission in einzelnen Berei-
       chen bis zu zwei Sachverständige als zusätzli-
       che stellvertretende Mitglieder berufen werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
     jeweils das Wort „Ausschüsse“ durch das Wort
     „Kommission“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                Aufgaben der Kommission
     Die Kommission prüft und bewertet sicherheits-
  relevante Fragen nach den Vorschriften dieses Ge-
  setzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die
  Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrele-
  vanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfeh-
  lungen soll die Kommission auch den Stand der in-
  ternationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gen-
  technischen Sicherheit angemessen berücksichti-
  gen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stel-
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   lungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni-
   schen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden

   Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger.

   Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen

   des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist
   zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe
   nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören.“
 6. § 5a wird aufgehoben.

 7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Aus-
    schüsse nach § 5 und § 5a“ durch das Wort „Kom-
    mission“ ersetzt.

 8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden je-
    weils die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ durch
    die Wörter „der Kommission“ ersetzt.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 8

                Genehmigung, Anzeige und
          Anmeldung von gentechnischen Anlagen
         und erstmaligen gentechnischen Arbeiten“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „und die vorge-
          sehenen erstmaligen gentechnischen Arbei-
          ten“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Genehmigung berechtigt zur Durchfüh-
          rung der im Genehmigungsbescheid ge-
          nannten gentechnischen Arbeiten.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“

      durch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1

      anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2
      anzumelden“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldung
      oder“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“
      durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel-
      dung nach § 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
      „von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8
      Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

   d) In Absatz 4a wird nach den Wörtern „Soll eine
      bereits“ das Wort „angezeigte,“ eingefügt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vorkeh-
      rungen“ durch die Wörter „Einrichtungen und
      Vorkehrungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter
      „dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter
      „des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die
      Wörter „der Kommission“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter

      „dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter
      „des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die
      Wörter „der Kommission“ ersetzt.

   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-

          ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-

          mission“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme
          unverzüglich ab.“

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Ausschus-
          ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-
          mission“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorkehrun-
    gen getroffen“ durch die Wörter „Einrichtungen vor-
    handen und Vorkehrungen getroffen“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

              Anzeige- und Anmeldeverfahren“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der
      Schriftform.“

   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische
      Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt
      werden sollen, sind vorzulegen:

      1. die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
         bis 3 und 8,

      2. eine allgemeine Beschreibung der gentechni-
         schen Anlage,

      3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung

         nach § 6 Abs. 1,

      4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen
         gentechnischen Arbeiten.“

   d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
          fasst:

          „Bei Anzeige von weiteren gentechnischen
          Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9
          Abs. 2 sind vorzulegen:“.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Be-
          schreibung“ durch die Wörter „eine Zusam-
          menfassung der Risikobewertung nach § 6
          Abs. 1 sowie eine Beschreibung“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2 wird das Wort „ggf.“ gestri-
          chen.
   e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige ent-
      sprechend.“
   f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-
          ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-
          mission“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme
          unverzüglich ab.“
BGBl. 2008, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 502
   g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Betreiber kann im Falle der Sicherheits-
           stufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb
           der gentechnischen Anlage und mit der
           Durchführung der erstmaligen gentechni-
           schen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der
           Anmeldung bei der zuständigen Behörde
           oder mit deren Zustimmung auch früher be-
           ginnen.“
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Fristen ru-
            hen“ durch die Wörter „Die Frist ruht“ er-
            setzt.
   h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
           „(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung
        und dem Betrieb der gentechnischen Anlage
        und mit der Durchführung der erstmaligen gen-
        technischen Arbeiten im Falle der Sicherheits-

        stufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren

        gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicher-
        heitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige
        bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zu-
        ständige Behörde kann die Durchführung oder
        Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläu-
        fig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang
        der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden
        Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholen-
        den Stellungnahme der Kommission untersagen,
        soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1
        bezeichneten Zwecke sicherzustellen.“
   i) In Absatz 6 werden vor dem Wort „angemelde-
      ten“ die Wörter „angezeigten oder“ eingefügt.
   j) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die zuständige Behörde kann die Durchführung
        der angezeigten oder angemeldeten gentechni-
        schen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11
        Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen
        nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder
        Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

   0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird
             durch das Wort „und“ ersetzt.

         bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. in eine Anlage abgegeben werden, in
                 der Einschließungsmaßnahmen nach
                 Maßgabe des Satzes 2 angewandt wer-
                 den.“

         cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
   a)    Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben.

   b)    In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausschus-
         ses nach § 5a“ durch die Wörter „der Kommis-
         sion“ ersetzt.
   c)    In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden
         Satzteil die Wörter „des Ausschusses nach
         § 5a“ durch die Wörter „der Kommission“ er-
         setzt.

15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Ausschuss
      nach § 5a“ durch die Wörter „die Kommission“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3
      und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3
      und 4“ ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „freigesetzten“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „frühes-
      tens zwei Wochen, spätestens aber“ durch das
      Wort „spätestens“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden
      aa) das Wort „geplante“ gestrichen und
      bb) die Wörter „frühestens neun Monate, spä-
          testens aber“ durch das Wort „spätestens“
          ersetzt.

   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-

      fügt:

         „(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes
      zuständige Behörde eines Landes darf zum
      Zweck der Überwachung die im nicht allgemein
      zugänglichen Teil des Registers gespeicherten
      Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so-
      weit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem
      Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2
      bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzu-
      wenden.“
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „registerführen-
      de“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
   f) Absatz 8 wird aufgehoben.
17. § 16b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2
      genannten Belange gegenüber einem anderen
      insoweit nicht beachten, als dieser durch schrift-
      liche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz
      verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen

      Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb
      eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jewei-
      ligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des
      anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung
      oder der Anfrage ist der andere über die Rechts-
      folgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung
      der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuwei-
      sen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu be-
      achten hat. Die zulässige Abweichung von den
      Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der
      zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat
      oder Pflanzung anzuzeigen.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu
      den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
      1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinba-
         rung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
      2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft
         auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1
BGBl. 2008, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
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         Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Ab-
         sicht hat, von den Vorgaben der guten fachli-
         chen Praxis auf Grund einer fehlenden Ertei-
         lung von Auskünften abzuweichen,
      der zuständigen Bundesoberbehörde spätes-
      tens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeich-
      nung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen.
      Der allgemein zugängliche Teil des Registers
      nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu
      der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die
      auf das betroffene Grundstück bezogene An-
      gabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entspre-
      chend.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, so-
      weit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach
      Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere

      1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten
         Organismen die Beachtung der Bestimmun-
         gen der Genehmigung für das Inverkehrbrin-
         gen nach § 16 Abs. 5a,

      2. beim Anbau von gentechnisch veränderten
         Pflanzen und bei der Herstellung und Aus-
         bringung von Düngemitteln, die gentechnisch
         veränderte Organismen enthalten, Maßnah-
         men, um Einträge in andere Grundstücke zu
         verhindern sowie Auskreuzungen in andere
         Kulturen benachbarter Flächen und die Wei-

         terverbreitung durch Wildpflanzen zu vermei-
         den,
      3. bei der Haltung gentechnisch veränderter
         Tiere die Verhinderung des Entweichens aus
         dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und
         des Eindringens anderer Tiere der gleichen
         Art in diesen Bereich,
      4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverar-
         beitung gentechnisch veränderter Organis-
         men die Verhinderung von Verlusten sowie
         von Vermischungen und Vermengungen mit
         anderen Erzeugnissen.“
   d) In Absatz 6 werden vor den Wörtern „die Eig-
      nung“ die Wörter „einschließlich des Informati-
      onsaustauschs mit Nachbarn und Behörden,“
      eingefügt.
18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „geographi-
    schen“ durch das Wort „geographischer“ ersetzt.
19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:

                          „§ 16e

                  Ausnahmen für nicht
            kennzeichnungspflichtiges Saatgut
     Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzu-
   wenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in
   Rechtsakten der Europäischen Union und deren
   Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten
   Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die
   gentechnische Veränderung gekennzeichnet wer-
   den muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht
   werden würde, gekennzeichnet werden müsste.“

20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz ge-
    strichen.
21. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie Vorschriften
       für die bestimmungsgemäße und sachgerechte
       Anwendung des in Verkehr zu bringenden Pro-
       duktes“ gestrichen.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestim-
       mungen oder Auflagen ist unter den Vorausset-
       zungen von Satz 1 zulässig.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „angemeldeten“ durch
       die Wörter „angezeigten, angemeldeten“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die An-
       meldung“ durch die Wörter „die Anzeige, die An-
       meldung“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5
       und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung
       des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach
       dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
       den Mitteilenden verwendet werden.“

23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anmelde-
    und Genehmigungsverfahrens“ durch die Wörter
    „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfah-
    rens“ ersetzt.

24. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“
       durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden

       aa) nach den Wörtern „Der Betreiber“ das Wort
           „und“ durch ein Komma ersetzt und
       bb) nach der Angabe „§ 3 Nr. 8 und 9“ die Wörter
           „und jede Person, die mit Produkten, die
           gentechnisch veränderte Organismen ent-
           halten oder aus solchen bestehen, erwerbs-
           wirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in ver-
           gleichbarer Weise umgeht,“ eingefügt.
    c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der
       Betreiber“ das Wort „ist“ durch die Wörter „und
       jede Person, die mit Produkten, die gentech-
       nisch veränderte Organismen enthalten oder
       aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich,
       gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise um-
       geht, sind“ ersetzt.

    d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behör-
       den, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
       mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gen-
       technisch veränderten Pflanzen durchführen
       oder durchführen lassen, selbst für die Einhal-
       tung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
       ordnungen sowie der unmittelbar geltenden
       Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
       im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sor-
       gen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände
       gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht
       diese Aufgabe übertragen worden ist.“
BGBl. 2008, Seite 504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 504
25. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde“
          durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Anmeldung“
          durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“
          ersetzt.
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen

      nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht
      zum Inverkehrbringen zugelassene gentech-
      nisch veränderte Organismen enthält, zur unmit-
      telbaren Verarbeitung vorgesehen und sicherge-
      stellt ist, dass das Produkt weder in unverarbei-
      tetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebens-
      mittel oder Futtermittel gelangt, die gentech-
      nisch veränderten Organismen nach der Verar-
      beitung zerstört sind und keine schädlichen Aus-
      wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts-
      güter eintreten.“
26. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ge-
      nehmigung“ ein Komma und die Angabe „aus-
      genommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2,“
      eingefügt.
   b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Er-
          richtung oder dem Betrieb der gentechni-
          schen Anlage begonnen oder“.
27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die
   zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über

   1. die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Ent-
      scheidungen, sofern sie für die Bundesoberbe-
      hörde relevant sind,
   2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswir-
      kungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten
      Rechtsgüter und Belange haben können,
   3. Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwi-
      derhandlungen gegen Vorschriften dieses Ge-
      setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
      senen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar
      geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-
      schaften sowie gegen Genehmigungen und Auf-
      lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“

28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter „nach Stellung-

    nahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und“

    gestrichen.

29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Aus-

    schusses nach § 5“ durch die Wörter „der Kommis-

    sion“ ersetzt.
30. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ausschüsse
      nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-
      mission“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter

          „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch
          das Wort „Kommission“ ersetzt.

       bb) In Nummer 11 wird das Wort „Landesbehör-
           den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.

       cc) In Nummer 15 werden
           aaa) die Wörter „Anmelde- und Antragsun-
                terlagen“ durch die Wörter „Anzeige-,
                Anmelde- und Antragsunterlagen“ und
           bbb) die Wörter „Anmelde- und Genehmi-
                gungsverfahrens“ durch die Wörter
                „Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-

                gungsverfahrens“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Ausschüsse
      nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-
      mission“ ersetzt.
31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                            „§ 31
                  Zuständige Behörde
          und zuständige Bundesoberbehörde“.

32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden vor dem Wort „anmeldet“
      die Wörter „anzeigt oder“ eingefügt.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige
           nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
           stattet,“.
   c) In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6
      Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung
      mit Abs. 2a Satz 2,“ eingefügt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“

   b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
   c) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember
      2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“
      ersetzt.
   d) In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „und der Ausschüsse nach den §§ 5
      und 5a“ gestrichen.

                        Artikel 2
                 Änderung des
      EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

   Das    EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz        vom

22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch

das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie

folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-

   fasst:

                        „Gesetz
          zur Durchführung der Verordnungen
            der Europäischen Gemeinschaft
            auf dem Gebiet der Gentechnik
     und über die Kennzeichnung ohne Anwendung
   gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
        (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz –

                  EGGenTDurchfG)“.

2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
BGBl. 2008, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505
                        „§ 3a

                 Voraussetzungen

     für die Kennzeichnung ohne Anwendung

gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
   (1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf
die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Ver-
kehr gebracht oder beworben werden, soweit die
Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten wor-
den sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“

verwendet werden.

   (2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-
telzutaten verwendet werden, die nach
1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/
   2003 oder
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/
   2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr
gebracht würden, zu kennzeichnen wären.

   (3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-

telzutaten verwendet werden, die in den Anwen-

dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder

Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen
sind.

  (4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Le-
bensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier,
von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist,
kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach
1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/
   2003 oder
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/
   2003

gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr
gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, inner-
halb dessen eine Verfütterung von genetisch verän-
derten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in
der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten
Anforderungen.

   (5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder
Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmit-
telzutat dürfen keine durch einen genetisch verän-
derten Organismus hergestellten Lebensmittel, Le-
bensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert

worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht
für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbei-
tungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für
die auf Grund einer Entscheidung der Kommission
nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung

mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/
2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo-
gische/biologische Produktion und die Kennzeich-

  nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
  und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

  Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme

  zugelassen ist.

     (6) Für die Begriffe
  1. „durch einen genetisch veränderten Organismus
     hergestellt“ gilt die Begriffsbestimmung in Arti-
     kel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/
     2007 und

  2. „Verarbeitungshilfsstoff“ gilt die Begriffsbestim-

     mung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung
     (EG) Nr. 834/2007.

                            § 3b
                     Nachweise für
         die Kennzeichnung ohne Anwendung
   gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
     Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach
  § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat
  nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten,

  Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebens-

  mittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu füh-

  ren, dass die für das Verwenden der Angabe vorge-

  schriebenen Anforderungen eingehalten worden

  sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere

  1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass
     die Voraussetzungen für die Kennzeichnung er-
     füllt sind,

  2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder
     Begleitdokumente der verwendeten Ausgangser-
     zeugnisse oder
  3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine
     Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicher-
     heit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die
     Kennzeichnung erfüllt ist.

  Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer
  Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, so-
  weit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt wer-
  den können.“
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden

  a) in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Komma
     ersetzt,

  b) dem Buchstaben b das Wort „und“ angefügt und
  c) folgender Buchstabe c eingefügt:

     „c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne
         des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder
         beworben werden,“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

        „(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a
     Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
     bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der
     Versuch strafbar.“
BGBl. 2008, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506
506                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008

5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-
     satz 1 eingefügt:
          „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
        § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig
        begeht.“

  b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen
     Absätze 2 bis 5.
  c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
     satz 6 eingefügt:
          „(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
        oder fahrlässig
        1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe ver-

           wendet,
        2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten
           Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-

           ständig führt oder
        3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kenn-
           zeichnet.“

  d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er
     wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
        der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geld-
        buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen
        Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
        Euro geahndet werden.“
6. Folgende Anlage wird angefügt:

  „Anlage
  (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
                    Zeitraum vor Gewinnung
                  des Lebensmittels, innerhalb
             dessen eine Verfütterung von genetisch
             veränderten Futtermitteln unzulässig ist

      lfd.
                        Tierart                 Zeitraum
      Nr.
   1          bei Equiden und Rindern     zwölf Monate und
              (einschließlich Bubalus     auf jeden Fall min-
              und Bison-Arten) für die    destens drei Viertel
              Fleischerzeugung            ihres Lebens

   2          bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate

   3          bei Schweinen               vier Monate
   4          bei milchproduzierenden drei Monate
              Tieren

   5          bei Geflügel für die        zehn Wochen
              Fleischerzeugung, das
              eingestallt wurde, bevor
              es drei Tage alt war

   6          bei Geflügel für die        sechs Wochen“.
              Eierzeugung

                              Artikel 3

             Änderung der Neuartige Lebensmittel-
              und Lebensmittelzutaten-Verordnung
   Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzuta-
ten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert

durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                     „Verordnung
                   zur Durchführung
         gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
              über neuartige Lebensmittel
               und Lebensmittelzutaten
             (Neuartige Lebensmittel- und
        Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“.
2. Die Gliederungsbezeichnung

                       „Abschnitt 1

                 Neuartige Lebensmittel“

   wird gestrichen.

3. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.

4. Die Gliederungsbezeichnung

                       „Abschnitt 3
          Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“

   wird gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
   bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel
   oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) ge-
      strichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

               Neubekanntmachungen

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-
Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmit-
tel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem
Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Ge-
setz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vier-
ten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die
Bundesregierung der Kommission und den Mitglied-
staaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2
in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
BGBl. 2008, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma-
chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
(ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie
2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310
S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses
Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit
nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unter-

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte
                                sind gewahrt.

    abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine
    gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bun-
    desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
    braucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten
    Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2
    und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetz-
    blatt bekannt.

des Bundesrates
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 1. April 2008
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                  Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Horst Seehofer

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Sigmar Gabriel
                                               Die Bundesministerin
                                            für Bildung und Forschung
                                                 Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e0b2598f637245c….