Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 499
BGBl. 2008 I S. 499 · 41.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gentechnikgesetzes,
zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)
Vom 1. April
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie
folgt gefasst:
„§ 5 Aufgaben der Kommission
§ 5a (weggefallen)“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 81), sind beachtet worden.
2008
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung
von gentechnischen Anlagen und erst-
maligen gentechnischen Arbeiten“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren“.
d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungs-
pflichtiges Saatgut“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Um-
setzung der Entscheidungen der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG
des Rates vom 23. April 1990 über die Anwen-
dung genetisch veränderter Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117
S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung
2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar
2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C,

nach Anhörung der Kommission durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-
nisch veränderten Mikroorganismen ganz oder
teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes
auszunehmen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der Kommission durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-
nisch veränderten Organismen, die keine Mikro-
organismen sind und in entsprechender An-
wendung der in Anhang II Teil B der Richtli-
nie 90/219/EWG genannten Kriterien für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher
sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaß-
nahmen angewandt werden, die geeignet sind,
den Kontakt der verwendeten Organismen mit
Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz
oder teilweise von den Regelungen des Zweiten
und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das
Wort „ein“ eingefügt.
b) Nummer 3c wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „prokaryon-
tischer“ durch das Wort „prokaryotischer“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „eukaryonti-
scher“ durch das Wort „eukaryotischer“ er-
setzt.
b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Inverkehrbringen
die Abgabe von Produkten an Dritte, ein-
schließlich der Bereitstellung für Dritte,
und das Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu
gentechnischen Arbeiten in gentechni-
schen Anlagen oder für genehmigte Frei-
setzungen bestimmt sind; jedoch gelten
a) unter zollamtlicher Überwachung durch-
geführter Transitverkehr,
b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe
sowie das Verbringen in den Geltungs-
bereich des Gesetzes zum Zweck einer
genehmigten klinischen Prüfung
nicht als Inverkehrbringen,“.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Betreiber
eine juristische oder natürliche Person oder
eine nichtrechtsfähige Personenvereini-
gung, die unter ihrem Namen eine gentech-
nische Anlage errichtet oder betreibt, gen-
technische Arbeiten oder Freisetzungen
durchführt oder Produkte, die gentech-
nisch veränderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, erstmalig in
Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung
nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbrin-
gen auch der Nachkommen oder des Ver-
mehrungsmaterials gestattet, ist insoweit
nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,“.
d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
„13a. Bewirtschafter
eine juristische oder natürliche Person
oder eine nichtrechtsfähige Personen-
vereinigung, die die Verfügungsgewalt
und tatsächliche Sachherrschaft über
eine Fläche zum Anbau von gentech-
nisch veränderten Organismen besitzt.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom-
mission für die Biologische Sicherheit“ (Kommis-
sion) wird bei der zuständigen Bundesoberbe-
hörde eine Sachverständigenkommission einge-
richtet. Die Kommission setzt sich zusammen
aus:
1. zwölf Sachverständigen, die über besondere
und möglichst auch internationale Erfahrun-
gen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zell-
biologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht,
Hygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicher-
heitstechnik verfügen; von diesen müssen
mindestens sieben auf dem Gebiet der Neu-
kombination von Nukleinsäuren arbeiten; je-
der der genannten Bereiche muss durch min-
destens einen Sachverständigen, der Bereich
der Ökologie durch mindestens zwei Sach-
verständige vertreten sein;
2. je einer sachkundigen Person aus den Berei-
chen der Gewerkschaften, des Arbeitsschut-
zes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des
Umweltschutzes, des Naturschutzes, des
Verbraucherschutzes und der forschungsför-
dernden Organisationen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist aus dem-
selben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu
bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledi-
gung der Aufgaben erforderlich ist, können nach
Anhörung der Kommission in einzelnen Berei-
chen bis zu zwei Sachverständige als zusätzli-
che stellvertretende Mitglieder berufen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
jeweils das Wort „Ausschüsse“ durch das Wort
„Kommission“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Aufgaben der Kommission
Die Kommission prüft und bewertet sicherheits-
relevante Fragen nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die
Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrele-
vanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfeh-
lungen soll die Kommission auch den Stand der in-
ternationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gen-
technischen Sicherheit angemessen berücksichti-
gen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stel-

lungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni-
schen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden
Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger.
Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen
des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist
zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe
nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören.“
6. § 5a wird aufgehoben.
7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Aus-
schüsse nach § 5 und § 5a“ durch das Wort „Kom-
mission“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ durch
die Wörter „der Kommission“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Genehmigung, Anzeige und
Anmeldung von gentechnischen Anlagen
und erstmaligen gentechnischen Arbeiten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und die vorge-
sehenen erstmaligen gentechnischen Arbei-
ten“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Genehmigung berechtigt zur Durchfüh-
rung der im Genehmigungsbescheid ge-
nannten gentechnischen Arbeiten.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“
durch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1
anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2
anzumelden“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldung
oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“
durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel-
dung nach § 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
„von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 4a wird nach den Wörtern „Soll eine
bereits“ das Wort „angezeigte,“ eingefügt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vorkeh-
rungen“ durch die Wörter „Einrichtungen und
Vorkehrungen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter
„dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter
„des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die
Wörter „der Kommission“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter
„dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter
„des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die
Wörter „der Kommission“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-
ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-
mission“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kommission gibt ihre Stellungnahme
unverzüglich ab.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Ausschus-
ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-
mission“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorkehrun-
gen getroffen“ durch die Wörter „Einrichtungen vor-
handen und Vorkehrungen getroffen“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anzeige- und Anmeldeverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der
Schriftform.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische
Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt
werden sollen, sind vorzulegen:
1. die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3 und 8,
2. eine allgemeine Beschreibung der gentechni-
schen Anlage,
3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung
nach § 6 Abs. 1,
4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen
gentechnischen Arbeiten.“
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Bei Anzeige von weiteren gentechnischen
Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9
Abs. 2 sind vorzulegen:“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Be-
schreibung“ durch die Wörter „eine Zusam-
menfassung der Risikobewertung nach § 6
Abs. 1 sowie eine Beschreibung“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „ggf.“ gestri-
chen.
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige ent-
sprechend.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-
ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-
mission“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kommission gibt ihre Stellungnahme
unverzüglich ab.“

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber kann im Falle der Sicherheits-
stufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb
der gentechnischen Anlage und mit der
Durchführung der erstmaligen gentechni-
schen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der
Anmeldung bei der zuständigen Behörde
oder mit deren Zustimmung auch früher be-
ginnen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Fristen ru-
hen“ durch die Wörter „Die Frist ruht“ er-
setzt.
h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung
und dem Betrieb der gentechnischen Anlage
und mit der Durchführung der erstmaligen gen-
technischen Arbeiten im Falle der Sicherheits-
stufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren
gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicher-
heitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige
bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zu-
ständige Behörde kann die Durchführung oder
Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläu-
fig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang
der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden
Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholen-
den Stellungnahme der Kommission untersagen,
soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1
bezeichneten Zwecke sicherzustellen.“
i) In Absatz 6 werden vor dem Wort „angemelde-
ten“ die Wörter „angezeigten oder“ eingefügt.
j) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann die Durchführung
der angezeigten oder angemeldeten gentechni-
schen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen
nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder
Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in eine Anlage abgegeben werden, in
der Einschließungsmaßnahmen nach
Maßgabe des Satzes 2 angewandt wer-
den.“
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausschus-
ses nach § 5a“ durch die Wörter „der Kommis-
sion“ ersetzt.
c) In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „des Ausschusses nach
§ 5a“ durch die Wörter „der Kommission“ er-
setzt.
15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Ausschuss
nach § 5a“ durch die Wörter „die Kommission“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3
und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3
und 4“ ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „freigesetzten“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „frühes-
tens zwei Wochen, spätestens aber“ durch das
Wort „spätestens“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
aa) das Wort „geplante“ gestrichen und
bb) die Wörter „frühestens neun Monate, spä-
testens aber“ durch das Wort „spätestens“
ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständige Behörde eines Landes darf zum
Zweck der Überwachung die im nicht allgemein
zugänglichen Teil des Registers gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so-
weit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem
Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2
bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzu-
wenden.“
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „registerführen-
de“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird aufgehoben.
17. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2
genannten Belange gegenüber einem anderen
insoweit nicht beachten, als dieser durch schrift-
liche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz
verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen
Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb
eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jewei-
ligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des
anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung
oder der Anfrage ist der andere über die Rechts-
folgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung
der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuwei-
sen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu be-
achten hat. Die zulässige Abweichung von den
Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der
zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat
oder Pflanzung anzuzeigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu
den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinba-
rung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft
auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1

Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Ab-
sicht hat, von den Vorgaben der guten fachli-
chen Praxis auf Grund einer fehlenden Ertei-
lung von Auskünften abzuweichen,
der zuständigen Bundesoberbehörde spätes-
tens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeich-
nung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen.
Der allgemein zugängliche Teil des Registers
nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu
der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die
auf das betroffene Grundstück bezogene An-
gabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entspre-
chend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, so-
weit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach
Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen die Beachtung der Bestimmun-
gen der Genehmigung für das Inverkehrbrin-
gen nach § 16 Abs. 5a,
2. beim Anbau von gentechnisch veränderten
Pflanzen und bei der Herstellung und Aus-
bringung von Düngemitteln, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten, Maßnah-
men, um Einträge in andere Grundstücke zu
verhindern sowie Auskreuzungen in andere
Kulturen benachbarter Flächen und die Wei-
terverbreitung durch Wildpflanzen zu vermei-
den,
3. bei der Haltung gentechnisch veränderter
Tiere die Verhinderung des Entweichens aus
dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und
des Eindringens anderer Tiere der gleichen
Art in diesen Bereich,
4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverar-
beitung gentechnisch veränderter Organis-
men die Verhinderung von Verlusten sowie
von Vermischungen und Vermengungen mit
anderen Erzeugnissen.“
d) In Absatz 6 werden vor den Wörtern „die Eig-
nung“ die Wörter „einschließlich des Informati-
onsaustauschs mit Nachbarn und Behörden,“
eingefügt.
18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „geographi-
schen“ durch das Wort „geographischer“ ersetzt.
19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:
„§ 16e
Ausnahmen für nicht
kennzeichnungspflichtiges Saatgut
Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzu-
wenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in
Rechtsakten der Europäischen Union und deren
Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten
Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die
gentechnische Veränderung gekennzeichnet wer-
den muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht
werden würde, gekennzeichnet werden müsste.“
20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz ge-
strichen.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie Vorschriften
für die bestimmungsgemäße und sachgerechte
Anwendung des in Verkehr zu bringenden Pro-
duktes“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestim-
mungen oder Auflagen ist unter den Vorausset-
zungen von Satz 1 zulässig.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „angemeldeten“ durch
die Wörter „angezeigten, angemeldeten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die An-
meldung“ durch die Wörter „die Anzeige, die An-
meldung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5
und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung
des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
den Mitteilenden verwendet werden.“
23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anmelde-
und Genehmigungsverfahrens“ durch die Wörter
„Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfah-
rens“ ersetzt.
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“
durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) nach den Wörtern „Der Betreiber“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und
bb) nach der Angabe „§ 3 Nr. 8 und 9“ die Wörter
„und jede Person, die mit Produkten, die
gentechnisch veränderte Organismen ent-
halten oder aus solchen bestehen, erwerbs-
wirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in ver-
gleichbarer Weise umgeht,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der
Betreiber“ das Wort „ist“ durch die Wörter „und
jede Person, die mit Produkten, die gentech-
nisch veränderte Organismen enthalten oder
aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich,
gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise um-
geht, sind“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behör-
den, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gen-
technisch veränderten Pflanzen durchführen
oder durchführen lassen, selbst für die Einhal-
tung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen sowie der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sor-
gen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände
gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht
diese Aufgabe übertragen worden ist.“

25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde“
durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Anmeldung“
durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“
ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen
nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht
zum Inverkehrbringen zugelassene gentech-
nisch veränderte Organismen enthält, zur unmit-
telbaren Verarbeitung vorgesehen und sicherge-
stellt ist, dass das Produkt weder in unverarbei-
tetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebens-
mittel oder Futtermittel gelangt, die gentech-
nisch veränderten Organismen nach der Verar-
beitung zerstört sind und keine schädlichen Aus-
wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts-
güter eintreten.“
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ge-
nehmigung“ ein Komma und die Angabe „aus-
genommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2,“
eingefügt.
b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Er-
richtung oder dem Betrieb der gentechni-
schen Anlage begonnen oder“.
27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die
zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über
1. die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Ent-
scheidungen, sofern sie für die Bundesoberbe-
hörde relevant sind,
2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswir-
kungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten
Rechtsgüter und Belange haben können,
3. Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwi-
derhandlungen gegen Vorschriften dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften sowie gegen Genehmigungen und Auf-
lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter „nach Stellung-
nahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und“
gestrichen.
29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Aus-
schusses nach § 5“ durch die Wörter „der Kommis-
sion“ ersetzt.
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ausschüsse
nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-
mission“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch
das Wort „Kommission“ ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „Landesbehör-
den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
cc) In Nummer 15 werden
aaa) die Wörter „Anmelde- und Antragsun-
terlagen“ durch die Wörter „Anzeige-,
Anmelde- und Antragsunterlagen“ und
bbb) die Wörter „Anmelde- und Genehmi-
gungsverfahrens“ durch die Wörter
„Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-
gungsverfahrens“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Ausschüsse
nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-
mission“ ersetzt.
31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 31
Zuständige Behörde
und zuständige Bundesoberbehörde“.
32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden vor dem Wort „anmeldet“
die Wörter „anzeigt oder“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,“.
c) In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6
Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung
mit Abs. 2a Satz 2,“ eingefügt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 findet entsprechende Anwendung.“
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember
2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“
ersetzt.
d) In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „und der Ausschüsse nach den §§ 5
und 5a“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Durchführung der Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Gentechnik
und über die Kennzeichnung ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz –
EGGenTDurchfG)“.
2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a
Voraussetzungen
für die Kennzeichnung ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf
die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Ver-
kehr gebracht oder beworben werden, soweit die
Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten wor-
den sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“
verwendet werden.
(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-
telzutaten verwendet werden, die nach
1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/
2003 oder
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/
2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr
gebracht würden, zu kennzeichnen wären.
(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-
telzutaten verwendet werden, die in den Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder
Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen
sind.
(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Le-
bensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier,
von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist,
kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach
1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/
2003 oder
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/
2003
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr
gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, inner-
halb dessen eine Verfütterung von genetisch verän-
derten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in
der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten
Anforderungen.
(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder
Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmit-
telzutat dürfen keine durch einen genetisch verän-
derten Organismus hergestellten Lebensmittel, Le-
bensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert
worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht
für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbei-
tungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für
die auf Grund einer Entscheidung der Kommission
nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung
mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/
2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo-
gische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme
zugelassen ist.
(6) Für die Begriffe
1. „durch einen genetisch veränderten Organismus
hergestellt“ gilt die Begriffsbestimmung in Arti-
kel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/
2007 und
2. „Verarbeitungshilfsstoff“ gilt die Begriffsbestim-
mung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007.
§ 3b
Nachweise für
die Kennzeichnung ohne Anwendung
gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach
§ 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat
nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten,
Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebens-
mittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu füh-
ren, dass die für das Verwenden der Angabe vorge-
schriebenen Anforderungen eingehalten worden
sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere
1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass
die Voraussetzungen für die Kennzeichnung er-
füllt sind,
2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder
Begleitdokumente der verwendeten Ausgangser-
zeugnisse oder
3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine
Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicher-
heit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die
Kennzeichnung erfüllt ist.
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer
Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, so-
weit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt wer-
den können.“
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden
a) in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt,
b) dem Buchstaben b das Wort „und“ angefügt und
c) folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne
des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder
beworben werden,“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a
Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der
Versuch strafbar.“

506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-
satz 1 eingefügt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
§ 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig
begeht.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen
Absätze 2 bis 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
satz 6 eingefügt:
„(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe ver-
wendet,
2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder
3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kenn-
zeichnet.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er
wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.“
6. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
Zeitraum vor Gewinnung
des Lebensmittels, innerhalb
dessen eine Verfütterung von genetisch
veränderten Futtermitteln unzulässig ist
lfd.
Tierart Zeitraum
Nr.
1 bei Equiden und Rindern zwölf Monate und
(einschließlich Bubalus auf jeden Fall min-
und Bison-Arten) für die destens drei Viertel
Fleischerzeugung ihres Lebens
2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3 bei Schweinen vier Monate
4 bei milchproduzierenden drei Monate
Tieren
5 bei Geflügel für die zehn Wochen
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war
6 bei Geflügel für die sechs Wochen“.
Eierzeugung
Artikel 3
Änderung der Neuartige Lebensmittel-
und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzuta-
ten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert
durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über neuartige Lebensmittel
und Lebensmittelzutaten
(Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“.
2. Die Gliederungsbezeichnung
„Abschnitt 1
Neuartige Lebensmittel“
wird gestrichen.
3. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.
4. Die Gliederungsbezeichnung
„Abschnitt 3
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
wird gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel
oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-
Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmit-
tel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem
Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Ge-
setz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vier-
ten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die
Bundesregierung der Kommission und den Mitglied-
staaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2
in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma-
chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
(ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie
2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310
S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses
Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit
nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unter-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine
gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten
Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2
und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetz-
blatt bekannt.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3e0b2598f637245c….