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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 454
BGBl. 2004 I S. 454 · 22.156 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
Vom 22. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gentechnikrechts
§1
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „beim Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Kommission werden vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Bildung und For-
schung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit
und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von
drei Jahren berufen.“
2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Robert
Koch-Institutes“ durch die Wörter „der zuständigen
Bundesoberbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“
durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ und
bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zustän-
dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) nach dem Wort „ergeht“ die Wörter
„nach Einholung einer Stellungnahme
des Robert Koch-Institutes und“ einge-
fügt
bbb) und es wird das Wort „Umweltbundes-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Naturschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Umweltbundesam-
tes“ durch die Wörter „Robert Koch-Institu-
tes, des Bundesamtes für Naturschutz“ er-
setzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministeri-
um für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „der zuständigen
Bundesoberbehörde“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut gibt seine“ durch die Wörter „Die zustän-
dige Bundesoberbehörde gibt ihre“ ersetzt.
10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zustän-
dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die
Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die
Wörter „Die zuständige Bundesoberbehör-
de“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „des Bun-
desministeriums für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-
gen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.“
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter
„dem Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „der
zuständigen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „beim Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-
gen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
13. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun-
desministerium für Gesundheit, dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit sowie dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung“ ersetzt.
§2
Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zu-
ständige Bundesoberbehörde)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“
durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“,
bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ und
ccc) das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
durch die Wörter „Die zuständige Bun-
desoberbehörde“ und
bbb) jeweils das Wort „es“ durch das Wort
„sie“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
durch die Wörter „Die zuständige Bun-
desoberbehörde“ und
bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 5 und 6 werden jeweils die Wör-
ter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter
„Die zuständige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „das Robert Koch-Institut“ durch die Wör-
ter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch die
Wörter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
setzt.
e) In Absatz 7 werden
aa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch
die Wörter „die zuständige Bundesoberbehör-
de“ und

bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) jeweils die Wörter „das Robert Koch-Institut“
durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ und
bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständi-
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
§3
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht
regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission
für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine
Liste mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen
nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von
Organismen, die den Risikogruppen nach den allge-
meinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet
wurden.“
2. In § 6 Abs. 6 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt“
ersetzt durch die Wörter „Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht
im Bundesanzeiger“.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und Anhang VI Abschnitt E werden
jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
§4
In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-
technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die
Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit“ ersetzt.
§5
Die Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „dem Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
§6
Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Bundes-
gesundheitsblatt“ jeweils durch die Wörter „im
Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kommission wird angehört
1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-
Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger ver-
öffentlichten Organismenlisten und
2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12
Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E
der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-
öffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „Das Bundesministerium für
Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft“ und
bb) das Wort „Bundesgesundheitsblatt“ durch
das Wort „Bundesanzeiger“
ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesminister für
Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „beim Robert Koch-
Institut“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesministerium
für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ ersetzt.
6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeri-
ums für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesminis-
teriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften
§1
In § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„oder das Robert Koch-Institut“ gestrichen.
§2
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch
Artikel 9 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durch-
führung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zustän-
dig für die Entgegennahme von Anträgen nach Arti-
kel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor
dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel
oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur
Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung
von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit.“
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-
Institut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei
denen noch keine Genehmigung für das Inverkehr-
bringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgeset-
zes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biolo-
gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen.“
Artikel 3
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des BfR-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
werden die Wörter „ , soweit sie zur Lebensmittelherstel-
lung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen,“
gestrichen.
Artikel 4
Änderung
des BGA-Nachfolgegesetzes
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 des BGA-Nachfolgegesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 3
§ 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
veränderten Organismen und Produkten, Humange-
netik,“.
Artikel 5
Änderungen
gefahrgutrechtlicher Vorschriften
§1
In § 6 Abs. 8 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die durch
§ 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I
S. 2286) geändert worden ist, werden die Wörter „Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Risi-
kobewertung“ ersetzt.
§ 2*)
§ 20 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998
(BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn
a) im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-
sen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie
nach MFAG eine zuständige Behörde tätig
werden muss oder
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März
1998 ist zwischenzeitlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrtgutver-
ordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) mit Wirkung vom
1. Januar 2003 außer Kraft getreten.

b) im IMDG-Code für gentechnisch veränderte
Mikroorganismen und Organismen der Klas-
sen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig
werden muss;“.
b) In Nummer 9 wird das Wort „gefährliche“ durch das
Wort „ansteckungsgefährliche“ ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 1 §§ 2 bis 6, Artikel 2 § 2 und Artikel 5
§§ 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
den Wortlaut der in ihren Geschäftsbereich fallenden
durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verord-
nungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an geltenden Fassung jeweils neu bekannt
machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dieter Althaus
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 266c2923196781b6….