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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 454

BGBl. 2004 I S. 454 · 22.156 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454
                                          Gesetz
                    zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
                                                   Vom 22. März 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

             Änderung des Gentechnikrechts

                             §1
  Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Robert
         Koch-Institut“ durch die Wörter „beim Bundes-
         amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
         sicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)“ er-
         setzt.

      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Mitglieder der Kommission werden vom
         Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
         nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
         mit den Bundesministerien für Bildung und For-
         schung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit
         und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur-
         schutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von
         drei Jahren berufen.“

 2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „das Robert
    Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
    desoberbehörde“ ersetzt.

 3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „das Robert

    Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-

    desoberbehörde“ ersetzt.

 4. § 14 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Robert
         Koch-Institutes“ durch die Wörter „der zuständigen
         Bundesoberbehörde“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „das Robert Koch-
         Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
         oberbehörde“ ersetzt.

 5. § 16 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden

             aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“

                  durch die Wörter „die zuständige Bun-
                  desoberbehörde“ und

             bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
             ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Robert
           Koch-Institut“ durch die Wörter „die zustän-
           dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden
           aaa) nach dem Wort „ergeht“ die Wörter
                „nach Einholung einer Stellungnahme
                des Robert Koch-Institutes und“ einge-
                fügt
           bbb) und es wird das Wort „Umweltbundes-
                amt“ durch die Wörter „Bundesamt für
                Naturschutz“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Umweltbundesam-
           tes“ durch die Wörter „Robert Koch-Institu-
           tes, des Bundesamtes für Naturschutz“ er-
           setzt.

    c) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministeri-
       um für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesmi-
       nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und
       Landwirtschaft“ ersetzt.

 6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
    Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
    oberbehörde“ ersetzt.

 7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Robert
    Koch-Institut“ durch die Wörter „der zuständigen
    Bundesoberbehörde“ ersetzt.

 8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
    terium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einverneh-

    men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

    schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-

    terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
    wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
    für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
    schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
    Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.

 9. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Robert Koch-
       Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
       desoberbehörde“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
       Institut gibt seine“ durch die Wörter „Die zustän-

       dige Bundesoberbehörde gibt ihre“ ersetzt.

10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
    Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
    oberbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455
11. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
           Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zustän-

           dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert
           Koch-Institut“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die
           Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die
           Wörter „Die zuständige Bundesoberbehör-
           de“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesmi-
           nisteriums für Gesundheit im Einvernehmen
           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
           und Technologie“ durch die Wörter „des Bun-
           desministeriums für Verbraucherschutz, Er-
           nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen

           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft

           und Arbeit“ ersetzt.
       cc) In Satz 7 wird das Wort „Es“ durch das Wort
           „Sie“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Robert
       Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-
       gen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bun-
       desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
       und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter
       „dem Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „der
       zuständigen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „beim Robert
       Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-
       gen Bundesoberbehörde“ ersetzt.

13. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesmi-
    nisterium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun-
    desministerium für Gesundheit, dem Bundesministe-
    rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-
    terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
    heit sowie dem Bundesministerium für Verbraucher-
    schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
    Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
    dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-
    rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-
    terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
    heit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit
    und Soziale Sicherung“ ersetzt.

                           §2
  Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
      Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Ver-
      braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zu-
      ständige Bundesoberbehörde)“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-

      Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
      oberbehörde“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden
           aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“
                durch die Wörter „die zuständige Bun-
                desoberbehörde“,
           bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ und

           ccc) das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
           ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert

          Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
          ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
      Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
      oberbehörde“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden
           aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
                durch die Wörter „Die zuständige Bun-
                desoberbehörde“ und

           bbb) jeweils das Wort „es“ durch das Wort
                „sie“
           ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden
           aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
                durch die Wörter „Die zuständige Bun-
                desoberbehörde“ und
           bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“

           ersetzt.
   b) In den Absätzen 2, 5 und 6 werden jeweils die Wör-
      ter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter
      „Die zuständige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
          ter „das Robert Koch-Institut“ durch die Wör-
          ter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Robert
          Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
          ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
      die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch die
      Wörter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
      setzt.
   e) In Absatz 7 werden
      aa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch
          die Wörter „die zuständige Bundesoberbehör-
          de“ und
BGBl. 2004, Seite 456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 456
      bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“

      ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden

      aa) jeweils die Wörter „das Robert Koch-Institut“
          durch die Wörter „die zuständige Bundes-
          oberbehörde“ und
      bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“

      ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
      Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
      oberbehörde“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
      Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
      oberbehörde“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
          Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-

          ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Robert
          Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständi-
          ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.

                           §3
  Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Das Bundesministerium für Verbraucher-
   schutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht
   regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission
   für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine
   Liste mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen
   nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von
   Organismen, die den Risikogruppen nach den allge-
   meinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet
   wurden.“

2. In § 6 Abs. 6 werden die Wörter „Das Robert Koch-
   Institut veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt“
   ersetzt durch die Wörter „Das Bundesamt für Verbrau-

   cherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht
   im Bundesanzeiger“.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und Anhang VI Abschnitt E werden
   jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
   Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium
   für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

                           §4
  In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-
technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die

Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-

cherheit“ ersetzt.

                           §5

  Die Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „dem Robert Koch-
   Institut“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Ver-
   braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
   Koch-Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
   Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
   setzt.

                           §6
  Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Bundes-
      gesundheitsblatt“ jeweils durch die Wörter „im
      Bundesanzeiger“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Kommission wird angehört
      1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium
         für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
         wirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-
         Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger ver-
         öffentlichten Organismenlisten und
      2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft
         und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12
         Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E
         der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-
         öffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis-
         sen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen
         Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
      ter für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
      ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
      Landwirtschaft" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden

      aa) die Wörter „Das Bundesministerium für
          Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
          ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
          und Landwirtschaft“ und
      bb) das Wort „Bundesgesundheitsblatt“ durch
          das Wort „Bundesanzeiger“
      ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesminister für
   Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
   Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
   ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 457
4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „beim Robert Koch-
   Institut“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Ver-
   braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesministerium
   für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
   für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
   schaft“ ersetzt.

6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeri-
   ums für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesminis-
   teriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
   wirtschaft“ ersetzt.

                         Artikel 2

                      Änderung
         lebensmittelrechtlicher Vorschriften

                            §1

  In § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter

„oder das Robert Koch-Institut“ gestrichen.

                            §2

  Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch

Artikel 9 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durch-
   führung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4
   Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
   1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
   Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zustän-
   dig für die Entgegennahme von Anträgen nach Arti-
   kel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor
   dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel
   oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur
   Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung
   von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6
   Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das
   Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
   sicherheit.“

2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

   „Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei
   Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des
   Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung

   (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-
   Institut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und

    Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2
    Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei
    denen noch keine Genehmigung für das Inverkehr-
    bringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgeset-
    zes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biolo-
    gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
    und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen.“

                              Artikel 3
                Änderung des BfR-Gesetzes
  In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des BfR-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
werden die Wörter „ , soweit sie zur Lebensmittelherstel-
lung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen,“
gestrichen.

                              Artikel 4
                        Änderung
                des BGA-Nachfolgegesetzes

  § 2 Abs. 3 Nr. 5 des BGA-Nachfolgegesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 3
§ 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch

    veränderten Organismen und Produkten, Humange-
    netik,“.

                              Artikel 5

                       Änderungen

             gefahrgutrechtlicher Vorschriften

                                  §1
  In § 6 Abs. 8 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die durch
§ 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I
S. 2286) geändert worden ist, werden die Wörter „Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Risi-
kobewertung“ ersetzt.

                                 § 2*)
  § 20 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998
(BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
    „7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn
         a) im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-
            sen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie
            nach MFAG eine zuständige Behörde tätig
            werden muss oder

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März
   1998 ist zwischenzeitlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrtgutver-
   ordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) mit Wirkung vom
   1. Januar 2003 außer Kraft getreten.
BGBl. 2004, Seite 458 — Originalseite als Abbildung
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       b) im IMDG-Code für gentechnisch veränderte
          Mikroorganismen und Organismen der Klas-
          sen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig
          werden muss;“.
b) In Nummer 9 wird das Wort „gefährliche“ durch das
   Wort „ansteckungsgefährliche“ ersetzt.

                         Artikel 6
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 1 §§ 2 bis 6, Artikel 2 § 2 und Artikel 5
§§ 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des
                                 sind gewahrt.

                                Artikel 7

                   Bekanntmachungserlaubnis
    Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
  den Wortlaut der in ihren Geschäftsbereich fallenden
  durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verord-
  nungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
  Gesetzes an geltenden Fassung jeweils neu bekannt
  machen.

                                Artikel 8
                             Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

Bundesrates
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 22. März 2004

                                           Für den Bundespräsidenten
                                          Der Präsident des Bundesrates
                                                  Dieter Althaus
                                                     Der Bundeskanzler
                                                     Gerhard Schröder
                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
                                                         Renate Künast

                                             Die Bundesministerin
                                     für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                 Ulla Schmidt

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            J ü r g e n Tr i t t i n
                                                 Die Bundesministerin
                                              für Bildung und Forschung
                                                      E. Bulmahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 454. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 266c2923196781b6….