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Artikel 1 · BT-Drs. 16/6814 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Gentechnikgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gentechnikgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zur Neufassung der Überschriften zu den
§§ 5, 8 und 12, zur Aufhebung des § 5a und zur Einfügung des
§ 16e.
Zu Nummer 2 (§ 2)
§ 2 Abs. 2 erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch
veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anla-
gen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen
des Gentechnikgesetzes. Buchstabe a befreit vom Zwang, in
der Rechtsverordnung besondere gentechnikrechtliche Auf-
zeichnungspflichten vorzuschreiben. Im Einzelfall kann es
angemessen sein, auf solche besonderen Aufzeichnungs-
pflichten zu verzichten, insbesondere wenn Fachgesetze
bereits Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die spezifische
Meldepflicht und die Haftungsvorschriften des Gentechnik-
gesetzes bleiben unberührt.
Buchstabe b dehnt die Ausnahmemöglichkeit des § 2 Abs. 2
auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die die-
selben Sicherheitsanforderungen erfüllen und im geschlos-
senen System verwendet werden, aus. Dabei kann wie bei
Mikroorganismen im Einzelfall auf besondere Aufzeich-
nungspflichten verzichtet werden und wird eine spezifische
Meldepflicht eingeführt. Die Haftungsvorschriften des Gen-
technikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung in Buchstabe a dient der semantischen Ver-
besserung.
In Buchstabe b erfolgt eine orthographische Anpassung zu-
gunsten eines einheitlichen Sprachgebrauchs, vgl. § 3 Nr. 1a
des Gentechnikgesetzes, § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Nr. 4, § 7
Drucksache 16/6814 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Gentechnik-Sicherheits-
verordnung.
Buchstabe c dient der Klarstellung. Die bisherige Regelung
könnte dazu führen, dass für mögliche Risiken, die von
Nachkommen oder Verme

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.625 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.987–49.612 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 0782f9165a6eac09….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP