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Artikel 1 · BT-Drs. 16/6814 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Gentechnikgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Gentechnikgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderungen zur Neufassung der Überschriften zu den §§ 5, 8 und 12, zur Aufhebung des § 5a und zur Einfügung des § 16e. Zu Nummer 2 (§ 2) § 2 Abs. 2 erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anla- gen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes. Buchstabe a befreit vom Zwang, in der Rechtsverordnung besondere gentechnikrechtliche Auf- zeichnungspflichten vorzuschreiben. Im Einzelfall kann es angemessen sein, auf solche besonderen Aufzeichnungs- pflichten zu verzichten, insbesondere wenn Fachgesetze bereits Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die spezifische Meldepflicht und die Haftungsvorschriften des Gentechnik- gesetzes bleiben unberührt. Buchstabe b dehnt die Ausnahmemöglichkeit des § 2 Abs. 2 auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die die- selben Sicherheitsanforderungen erfüllen und im geschlos- senen System verwendet werden, aus. Dabei kann wie bei Mikroorganismen im Einzelfall auf besondere Aufzeich- nungspflichten verzichtet werden und wird eine spezifische Meldepflicht eingeführt. Die Haftungsvorschriften des Gen- technikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt. Zu Nummer 3 (§ 3) Die Änderung in Buchstabe a dient der semantischen Ver- besserung. In Buchstabe b erfolgt eine orthographische Anpassung zu- gunsten eines einheitlichen Sprachgebrauchs, vgl. § 3 Nr. 1a des Gentechnikgesetzes, § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Nr. 4, § 7 Drucksache 16/6814 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Gentechnik-Sicherheits- verordnung. Buchstabe c dient der Klarstellung. Die bisherige Regelung könnte dazu führen, dass für mögliche Risiken, die von Nachkommen oder Verme
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.625 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.987–49.612 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 0782f9165a6eac09….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP