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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1416

BGBl. 1994 I S. 1416 · 50.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416
1416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                       Gesetz
         über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens
               (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG)
                                                 Vom24.Juni 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                     Gesetz

           über Nachfolgeeinrichtungen
          des Bundesgesundheitsamtes
       (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)

Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung,
Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten
                und Arbeitnehmern

                           §1
                    Bundesinstitut
         für Arzneimittel und Medizinprodukte

  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit wird ein „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" als selbständige Bundesoberbehörde
errichtet.
  (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. Die Sitzent-
scheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über
den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918)
vollzogen. Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz
des Bundesinstitutes Berlin.
   (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
folgenden Gebieten:
1. Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage
   der analytischen, pharmakologisch-toxikologischen
   und klinischen Prüfungen, soweit nicht das Bundes-
   institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
   Veterinärmedizin oder das Paul-Ehrlich-Institut nach
   § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist,

2. Registrierung homöopathischer Arzneimittel, soweit
   nicht das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
   cherschutz und Veterinärmedizin nach § 77 des Arznei-
   mittelgesetzes zuständig ist,
3. Risikoerfassung und -bewertung sowie Durchführung
   von Maßnahmen nach dem Stufenplan,
4. Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln,

5. Arbeiten zur medizinischen und technischen Sicher-
   heit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten,

6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchführung von
   Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Medizinprodukten.

                           §2

                  Robert Koch-Institut
       - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten

          und nicht übertragbare Krankheiten -

 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit wird unter dem Namen „Robert Koch-Institut"

ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht
übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.

  (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.

   (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
folgenden Gebieten:

1. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertrag-
   baren und nicht übertragbaren Krankheiten,
2. epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der
   übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten
   einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risi-
   ken sowie der Dokumentation und Information,
3. Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und
   Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankun-
   gen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen
   Folgen,

4. Gesundheitsberichterstattung,
5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
   veränderten Organismen und Produkten, Erarbeitung
   geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, Durchführung des
   Gentechnikgesetzes, Humangenetik,
6. gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungs-
   gefährlicher Stoffe,
7. gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch
   veränderter Organismen und Produkte.

                            §3
         Bundesinstitut für gesundheitlichen
       Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit wird ein „Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" als selbstän-
dige Bundesoberbehörde errichtet.

  (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
   (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf
folgenden Gebieten:
 1. Sicherung des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf
    Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel
    und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutz-
    und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Chemikalien,

 2. Schutz von Mensch und Tier vor gesundheitlichen
    Risiken, die von Zusatzstoffen oder unerwünschten
    Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere ausgehen können,

 3. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-
    kalien, Abwehr von Gefahren einschließlich Einstu-

    fung und Kennzeichnung, Dokumentation und Infor-
    mation zu Vergiftungsgeschehen,

 4. Erkennen und Aufrechterhalten des Gesundheits-

    status von Einzeltieren und Tierbeständen, die zur Ge-
    winnung von Lebensmitteln bestimmt sind, im Hin-
    blick auf Zoonosen,
BGBl. 1994, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
 5. Schutz des Menschen vor Krankheiten, die von Tieren
    auf Menschen übertragen werden können (Zoo-
    nosen),

 6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die
    zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, nach den
    arzneimittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der
    Risikoerfassung und Bewertung,
 7. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-
    zungsmethoden zu Tierversuchen sowie spezielle
    Fragen des Tierschutzes,

 8. Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-
    mentation und Berichterstattung im Hinblick auf die
    bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitorings
    nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-
    gegenständegesetzes übermittelten Ergebnisse sowie
    die Durchführung von Laborvergleichsuntersuchun-
    gen und Ringversuchen,

 9. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-
    lichen oder nationalen Referenzlabors für Lebens-
    mittel, soweit für diese Aufgaben aufgrund von
    Rechtsakten der Europäischen Union das Bundes-

    gesundheitsamt benannt ist oder in Zukunft das
    Bundesinstitut benannt wird,
10. Fragen der Ernährungsmedizin, Bundeslebensmittel-

    schlüssel,

11 . Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
     veränderten Lebensmitteln einschließlich Tieren, von
     denen Lebensmittel gewonnen werden,

12. gesundheitliche Fragen des Transports gefährlicher
    Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe.

                           §4

                Aufgabendurchführung

  (1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen
jeweils durch die §§ 1 bis 3 zugewiesenen Tätigkeits-
gebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen
werden, und unterstützen auf diesen Gebieten die zustän-
digen Bundesministerien.

  (2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere
Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des
Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durch-

führung sie vom Bundesministerium für Gesundheit oder

mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen

obersten Bundesbehörde beauftragt werden.

   (3) Auf den in den §§ 1 bis 3 genannten Gebieten be-
treiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wissenschaftliche Forschung und wirken bei der Ent-
wicklung von Standards und Normen mit.

  (4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Öffentlichkeit.

                           §5
                      Fachaufsicht

   Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums
für Gesundheit wahrnehmen, unterstehen sie den fach-
lichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten
Bundesbehörde.

                           §6
                    Kostenerhebung

   (1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigun-
gen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-
gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht
sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte, des Robert Koch-Institutes und des
Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin werden Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen
bleiben unberührt.

  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für die Amtshandlungen der in den §§ 1
bis 3 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren
bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Per-
sonal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen

berücksichtigt werden.

  (3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

                           §7

     Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

   Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheits-
amtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1
bis 3 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen,
die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten ob-
liegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeit-
nehmer des zuständigen Bundesinstitutes.

                           §8

                Übergangspersonalrat

   (1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den
gemäß den §§ 1 bis 3 zu errichtenden Bundesinstituten
statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden
die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinsti-
tuten von dem bisherigen Personalrat beim Bundes-
gesundheitsamt als gemeinsamem Übergangspersonalrat
der Bundesinstitute wahrgenommen.

  (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die

Wahlvorstände für die Durchführung der Personalrats-

wahlen in den Bundesinstituten.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung.

                        Artikel 2

                    Institut
      für Wasser-, Boden- und Lufthygiene
                           §1
                 Eingliederung,
     Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

  Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in
das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeit-
nehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung
an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
BGBl. 1994, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
1418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                            §2
               Änderung des Gesetzes
   über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

  § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umwelt-
bundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1505), das
gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „auf dem

   Gebiet der Umwelt" die Worte „und der gesundheit-
   lichen Belange des Umweltschutzes" eingefügt.

2. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Immissions-
   schutzes und der Abfallwirtschaft" gestrichen und
   durch die Worte „Immissions- und Bodenschutzes, der
   Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen
   Belange des Umweltschutzes" ersetzt.

3. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Worten
   „sowie einer zentralen Umweltdokumentation" die
   Worte „Messung der großräumigen Luftbelastung,"
   eingefügt.

4. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
     ,,(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung
   seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den
   in Absatz 1 genannten Gebieten."

5. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige
   Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
   „dem Gebiet der Umwelt" gestrichen und durch die
   Worte „den in Absatz 1 genannten Gebieten" ersetzt.

                         Artikel3
       Änderung des Betäubungsmittelrechts

                            §1
  In § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 2,
§ 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 11
Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 2
Satz1,§18Abs.1,3und4,§19Abs.1 Satz1 undAbs.2,
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358) werden
jeweils die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundes-
gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

                            §2
  Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
1993 (BGBI. 1 S. 1638), geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 99), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 6a Abs. 2 Satz 1 und 5,
   § 7 Abs. 6 Satz 1, § 11 Nr. 2 und § 12 werden jeweils die
   Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
   heitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für Arz-
   neimittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes
   für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Nr. 1 wird die
   Abkürzung „BGA" jeweils durch die Abkürzung „BtM"
   ersetzt.

                            §3

  Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom
6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1425) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6
   Abs. 1 und 2 und § 7 Nr. 6 wird jeweils das Wort
   ,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundes-
   institut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2. In§ 2-Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und§ 6 Abs. 2 wird die
   Abkürzung „BGA" jeweils durch die Abkürzung „BtM"
   ersetzt.

                            §4
  Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1420), geändert durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2483), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1
   Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
   § 7 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1
   Satz 1, § 10 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
   Satz 1, § 13 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 2
   und 4 Satz 2 und § 18 Satz 1 werden jeweils die Worte
   ,,Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesundheits-
   amtes" durch die Worte „Bundesinstitut für Arznei-
   mittel und Medizinprodukte" und „Bundesinstitutes für
   Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2. In§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 18
   Satz 2 wird die Abkürzung „BGA" jeweils durch die
   Abkürzung „BtM" ersetzt.

                            §5
  In den §§ 1 und 5 der Betäubungsmittel-Kostenverord-
nung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1433), die durch
die Verordnung vom 1. September 1993 (BGBI. 1S. 1552)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" ersetzt.

                         Artikel4
          Änderung des Arzneimittelrechts

                             §1
   Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419
                                 Nr. 39 - Tag der Ausgabe:

1. In § 77 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesundheitsamt"
   durch die Worte "Bundesinstitut für Arzneimittel und
   Medizinprodukte" ersetzt.

2. In§ 77 Abs. 1 werden nach den Worten "Paul-Ehrlich-
   Institut" die Worte „oder das Bundesinstitut für ge-
   sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
   zin" eingefügt.

3. In § 77 Abs. 2 wird hinter dem Wort "Impfstoffe" das
   Wort "Blutzubereitungen," eingefügt.

4. Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    "(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
   braucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für
   Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
   sind."

                           §2
   In Artikel 3 § 7 Abs. 3a Nr. 5 des Gesetzes zur Neuord-
nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445), das zuletzt gemäß Artikel 9 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
,,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
ersetzt.

                           §3
   Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-
Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht
und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 2. Ja-
nuar 1978 (BGBI. 1 S. 30), zuletzt geändert gemäß Arti-
kel 72 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1

S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Präsidenten des
   Bundesgesundheitsamtes" durch die Worte „Direktor
   und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel
   und Medizinprodukte" ersetzt.

2. In§ 5 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
   durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
   Medizinprodukte" ersetzt.

3. In der Anlage - Geschäftsordnung der Ausschüsse
   für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Ver-
   schreibungspflicht - wird in § 3 Abs. 1 das Wort "Bun-

   desgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut
   für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

                           §4

  In der Überschrift sowie in den §§ 1 und 2 Abs. 1 und
§ 5 Abs. 1 der Kostenverordnung für die Zulassung
von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
vom 16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634) wird jeweils
das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
"Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
ersetzt.

                           §5

  In der Überschrift und in § 1 der Kostenverordnung für
die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch
das Bundesgesundheitsamt vom 3. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1603), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
Bonn, .den 30. Juni 1994                               1419

  19. November 1990 (BGBI. 1S. 2536) geändert worden
  ist, wird jeweils das Wort "Bundesgesundheitsamt" durch
  die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
  produkte" ersetzt.

                          Artikel 5

        Änderung des Rechts der Gentechnik

                             §1
    In§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs. 5
  Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 16 Abs. 3 Satz 1
  und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 2,
  § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 1 a Satz 2 und 6 und Abs. 3,
  und § 30 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe c und Abs. 4 Nr. 2 des
  Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066) werden jeweils
  die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
  heitsamtes" ersetzt durch die Worte „Robert Koch-Insti-
  tut" und „Robert Koch-Institutes".

                             §2

     In § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Zentrale Kommis-
  sion für die Biologische Sicherheit vom 30. Oktober 1990
  (BGBI. 1 S. 2418), die gemäß Artikel 73 der Verordnung
  vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden
  ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
  Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.

                             §3

    In § 6 Abs. 6 und § 13 Abs. 3 der Gentechnik-Sicher-

  heitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2340)
  wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
  Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.

                             §4
    In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-
  technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1972) wird
  das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
  "Robert Koch-Institut" ersetzt.

                          Artikel 6
                     Änderung
      lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher
     und fleischhygienerechtlicher Vorschriften

                             §1

    Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
  (BGBI. 1 S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
  Gesetzes vom 27. Mai 1994 (BGBI. 1994 II S. 638), wird
  wie folgt geändert:

  1. In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „Präsidenten des Bun-

     desgesundheitsamtes" und "Präsident des Bundes-
     gesundheitsamtes" jeweils durch die Worte „Direktor
     und Professor des Bundesinstitutes für gesundheit-
     lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" er-
     setzt.
BGBl. 1994, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420
1420                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil 1

2. In § 35 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch
   die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
   braucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §2

  In § 4a Abs. 1 und 3 bis 6 der Diätverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1

S. 1713), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden ist,

wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die

Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-

schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §3
  In§ 18 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungs-Verord-
nung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1S. 78), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1
S. 94) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
ersetzt.
                           §4

  In § 2 Nr. 3 und § 6a der Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. September 1984 (BGBI. 1S. 1251), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §5

   Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Ge-
setzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie
folgt geändert:

1. In Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.1 Satz 2 wird das Wort
   .,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundes-
   institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
   Veterinärmedizin" ersetzt.

2. In Anlage 6 Nr. 3 wird das Wort „Bundesgesundheits-
   amtes" durch die Worte „Bundesinstitutes für gesund-
   heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
   ersetzt.

                        Artikel7

           Änderung des Seuchenrechts

                            §1

  Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262,
1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:

1. § 1Oe wird wie folgt gefaßt:

                            .,§ 10c
      (1) Bei behördlich angeordneten Entseuchungen,
    Entwesungen und Maßnahmen zur Bekämpfung von

  Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet
  werden können, dürfen nur Mittel und Verfahren ver-
  wendet werden, die von der zuständigen Bundesober-
  behörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für
  Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu ver-
  öffentlichende Liste aufgenommen sind. Zuständige

  Bundesoberbehörde ist für Desinfektionsmittel und

  -verfahren das Robert Koch-Institut, für Schädlings-
  bekämpfungsmittel und -verfahren, auch für Mittel zur

  Bekämpfung von Wirbeltieren, im Hinblick auf die

  Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt das

  Umweltbundesamt sowie für Maßnahmen gegen

  krankheitsübertragende Wirbeltiere und die Wirk-
  samkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Bio-
  logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.
     (2) Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes
  im Rahmen von Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Ge-
  bühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministe-
  rium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
  Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
  Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der
  Gebühren bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
  Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Be-
  deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
  Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-
  rücksichtigt werden. Bis zum Erlaß dieser Kostenver-
  ordnung gilt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-
  verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),
  geändert durch Artikel 8 § 23 des Gesetzes vom
  24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416).

     (3) Für Amtshandlungen des Robert Koch-Institutes
  findet Artikel 1 § 6 des Gesundheitseinrichtungen-Neu-
  ordnungs-Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
  S. 1416), für Amtshandlungen der Bundesanstalt für
  Land- und Forstwirtschaft § 37 des Pflanzenschutz-
  gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)
  Anwendung."

2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesgesund-
   heitsamt" durch das Wort „Umweltbundesamt" er-
   setzt.

3. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
   durch die Worte „Robert Koch-Institut" ersetzt.

                          §2

  In den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Laborberichtsverordnung
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2819) wird das Wort
„Bundesgesundheitsamt" jeweils durch die Worte „Robert
Koch-Institut" ersetzt.

                          §3

   In § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 26 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert
worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesgesundheits-
amt" und „Bundesgesundheitsamtes" durch die Worte
.,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
und „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421
                           §4
   In § 14 der Verordnung zur Durchführung der internatio-
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen
und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971
(BGBI. I S. 1811), die durch die Verordnung vom 11. No-
vember 1976 {BGBI. 1S. 3191) geändert worden ist, wird
das Wort "Bundesgesundheitsamt" durch die Worte
,,Robert Koch-Institut" ersetzt.

                           §5

   In§ 3Abs. 2, § 4Abs. 2, § 5Abs. 1 und§ 17cAbs.1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116), das durch
Artikel 80 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,
1529, 2436) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinsti-
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin" ersetzt.

                           §6

   In § 2 Abs. 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 1728), die zuletzt durch die Verordnung
vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2467, 1993 1 S. 63)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §7

  In § 14 Nr. 3 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1993
(BGBI. 1S. 1885) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §8

  In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 10. Ja-
nuar 1992 (BGBI. 1 S. 19) wird das Wort "Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin" ersetzt.

                        Artikel 8
     Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

                           §1
1. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6
   Buchstabe c Satz 3 Doppelbuchstabe aa des Eini-
   gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885, 1013) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
   die Stelle des dort genannten Bundesgesundheits-
   amtes das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
   braucherschutz und Veterinärmedizin tritt.
2. Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1

   Buchstabe b, g und i sowie Nr. 2 Buchstabe b des
   Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885, 1013) gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle
   des dort genannten Bundesgesundheitsamtes das
   Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
   tritt.

                           §2
  In § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972
(BGBI. 1S. 1385), das zuletzt gemäß Artikel 8 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die
Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §3

  In der Überschrift zu § 9 sowie in § 9 Satz 1 bis 3
des Krebsregistersicherungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2335) wird jeweils das Wort „Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte „Robert Koch-Institut"
ersetzt.

                           §4
  In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1S. 2121 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 119 des

Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesge-
sundheitsamt" und „Bundesgesundheitsamtes" durch die
Worte „Robert Koch-Institut, das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin" und „Robert Koch-Institutes und Bundesinstitutes für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin" ersetzt.

                           §5

  § 19 der Gefahrengutverordnung See vom 24. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1714), die durch die Verordnung vom 26. No-
vember 1993 (BGBI. 1S. 1980) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
   ,,7. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-

        cherschutz und Veterinärmedizin, wenn im IMDG-
        Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1
        und 8 und nach MfAG eine zuständige Behörde
        tätig werden muß;".

2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
   „8. das Robert Koch-Institut, wenn im IMDG-Code
       deutsch für gefährliche Güter der Klasse 6.2 eine
       zuständige Behörde tätig werden muß;".

3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

                            §6
  In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. Au-
gust 1971 (BGBI. 1S. 1234), das zuletzt durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2810) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch
das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

                            §7

  In§ 1 Abs. 2 Nr. 11 und§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der
Gebäudereinigungsmeisterverordnung vom 12. Februar
1988 (BGBI. 1 S. 151) wird jeweils das Wort „Bundesge-
sundheitsamt" durch die Worte „Robert Koch-Institut"
ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §8
  § 11 des Strahtenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-
zember 1986 (BGBI. t S. 2610), das zuletzt gemäß Arti-
kel 29 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Nr. 6 werden die Worte „Bundesgesund-
   heitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthy-
   giene" durch die Worte „Bundesamt für Strahlen-

   schutr' ersetzt.

2. Absatz 8 wird aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

                           §9

   In § 41 Abs. 1 Nr. 10 des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch
das Gesetz vom 19. April 1994 (BGBI. 1S. 822) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"

durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" ersetzt.

                          §10
  In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung
vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die zuletzt
durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436) und Artikel 6 Abs. 73 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesgesundheitsamtes" durch die
Worte „Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                          §11

  In § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 9 der Strahlenschutz-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 78 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

                          §12
   In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung
eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2885), die gemäß Artikel 81
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-
amt" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §13

  In§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1
S. 1917) geändert worden Ist, wird das Wort „Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
ersetzt.

                           §14
  In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung
vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1754), die zuletzt gemäß
Artikel 32 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, wird das Wort .Bundes-
gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitutes
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin" ersetzt.

                           §15

   In§ 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 und
Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1

und 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521),
das durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1991
(BGBI. 1S. 1218) geändert worden ist, werden jeweils die
Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundesgesund-
heitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" und
,,Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §16

  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), geändert durch die Verordnung
vom 10. November 1993 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt
geändert:

1. In § 15d Abs. 3 und § 43 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils
   die Worte „Bundesgesundheitsamt" und „Bundes-
   gesundheitsamtes" durch die Worte „Bundesinstitut
   für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
   medizin• und „Bundesinstitutes für gesundheitlichen
   Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

2. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt"
   durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen

   Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §17

  Die Giftinformations-Verordnung vom 17. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1424), geändert durch Artikel 3 Nr. 9 der Ver-
ordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782, 2049),
wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 und
   Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt"
   durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
   Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in der
   Anschrift die Worte .Bundesgesundheitsamt Max von
   Pettenkofer-lnstitut" durch die Worte „Bundesinstitut
   für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
   medizin" ersetzt.

3. In der Anlage 2 zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die
   Worte „Bundesgesundheitsamt Max von Pettenkofer-
   lnstitut" durch die Worte .Bundesinstitut für gesund-
   heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
   ersetzt. Unter Buchstabe B wird das Wort „Bundes-
   gesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinstitut für
   gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
   medizin" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
4. In der Anlage 3 zu § 3 werden die Worte „Bundes-
   gesundheitsamt Max von Pettenkofer-lnstitut" durch
   die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
   braucherschutz und Veterinärmedizin" ersetzt.

                           §18

  In der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Okto-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1720) wird im Anhang zu § 1 in Ab-

schnitt 3 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bundesgesundheitsamt"

durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

                           §19
   In § 2 Abs. 2 Satz 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verord-
nung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1090) wird das Wort
,,Bundesgesundheitsamt" durch die Worte „Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

                           §20

  In § 92a Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 11 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversi-
cherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

1988, BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert

worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesgesundheits-

amt" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte" ersetzt.

                           §21

  In der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung

über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen

Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 301) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt" durch
die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte" ersetzt.

                           §22
  In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 der Verordnung
über die Tätigkeit des Instituts „Arzneimittel in der Kran-
kenversicherung" vom 7. April 1993 (BGBI. 1S. 441) wird
jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamtes" durch die
Worte „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizin-
produkte" ersetzt.

                           §23

   Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen

des Bundesgesundheitsamtes vom 24. April 1992 (BGBI. 1

S. 963) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende
   Fassung:

   ,,AJlgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
   des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
   dukte, des Robert Koch-Institutes und des Bundes-
   institutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
   Veterinärmedizin (BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-
   verordnung - BGA-NachfKostV)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 1

      Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte, das Robert Koch-Institut und das Bundes-
   institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und

   Veterinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen
   Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kosten-
   verordnung."

                       Artikel 9

   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-

nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1
S. 409), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Juni 1994 (BGBI. l S. 1311) geändert worden ist, wer-
den wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Bundesgesundheitsamt" wird gestrichen.
   b) Nach den Worten "Bundesforschungsanstalt für

      Viruskrankheiten der Tiere" werden die Worte „Bun-
      desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte"
      eingefügt.

   c) Nach den Worten „Bundesinstitut für chemisch-

      technische Untersuchungen" werden die Worte

      ,,Bundesinstitut für gesundheit1ichen Verbraucher-

      schutz und Veterinärmedizin" eingefügt.

   d) Nach den Worten „Physikalisch-Technische Bun-
      desanstalt" werden die Worte „Robert Koch-Institut"
      eingefügt.

2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-

   ändert:

   a) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
      aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
          fessor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle
          der Bundeswehr für ABC-Schutz" die Amts-
          bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
          desinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
          dukte" eingefügt,
      bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
          fessor des Bundesinstituts für chemisch-tech-
          nische Untersuchungen" die Amtsbezeichnung
          „Direktor und Professor des Bundesinstituts
          für gesundheitlichen Verbraucherschutz und

          Veterinärmedizin'1 eingefügt,

      cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und

          Professor des Kunsthistorischen Instituts in

          Florenz" die Amtsbezeichnung „Direktor und
          Professor des Robert Koch-Instituts" ein-
          gefügt.

   b) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-
      zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-
      gesundheitsamtes" gestrichen.

                      Artikel 10
                    Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
BGBl. 1994, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424
1424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                     Artikel 11                          Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheits-
                                                         amtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                nummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in     zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe i des Ge-
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das   setzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), außer Kraft.


                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                         gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
                         im Bundesgesetzblatt verkündet.


                           Berlin, den 24. Juni 1994

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Horst Seehofer

                                    Der Bundesminister des Innern
                                              Kanther

                                      Für den Bundesminister
                           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                        Der Bundesminister
                      für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                                           C. D. Spranger

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Klaus Töpfer

BGBl. 1994, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1425




                                                 Berichtigung
                                         des Gesetzes zur Ausführung
                                   des Übereinkommens vom 21. März 1983
                                  über die Überstellung verurteilter Personen
                                                   Vom 13. Juni 1994

                      Das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die
                    Überstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 (BGBI. 1S. 1954) ist
                    wie folgt zu berichtigen:
                     In§ 13 Abs. 1 ist die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe,,§ 6
                   Abs. 1 Buchstabe c" zu ersetzen.


                       Bonn,den13.Juni1994

                                        Bundesministerium der Justiz
                                                 Im Auftrag
                                                  Bendel




                                  Verkündungen im Bundesanzeiger
                  Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                             vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                  im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                Bundesanzeiger            Tag des
            Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                        Seite     (Nr.         vom)    lnkrafttretens


23. 6. 94   Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
            liche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest    6629      (117    25. 6. 94)    23. 6. 94
             7831-1-43·62

BGBl. 1994, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
1426                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                                  Teil II


                                                     Nr. 26, ausgegeben am 21. Juni 1994


       Tag                                                                           Inhalt                                                                                 Seite

  14. 6. 94   Verordnung zu dem Fünften Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
              Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            750

   4. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
              Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       753

   6. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
              Schlachttieren .............................................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   754

   6. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
              Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  754

   6. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung                                                                  755

   6. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
              unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      755

   6. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 11, 16, 19, 23, 24, 27, 29, 45, 73,
              81, 87 und 92 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              756

  10. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
              same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          758

  11. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
              Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                759

  13. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
              der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          759

  13. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkomm.~ns von 1974 zum
              Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen . .                                                                 760

  16. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
              von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         762

  16. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
              Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          762

  16. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
              eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           763

  16. 5. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
              oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
              kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      763

              Berichtigung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag
              zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den See-
              verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    764


                 Preis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 1O DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
                                  Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
              Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b3717a1852eb8afb….