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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3220

BGBl. 2002 I S. 3220 · 125.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3220
                                                  Zweites Gesetz
                                       zur Änderung des Gentechnikgesetzes
                                                (2. GenTG-ÄndG)*)
                                                           Vom 16. August 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

             Änderung des Gentechnikgesetzes

  Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli
2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                              „Inhaltsübersicht

                                 Erster Teil

                         Allgemeine Vorschriften

      § 1     Zweck des Gesetzes
      § 2     Anwendungsbereich
      § 3     Begriffsbestimmungen
      § 4     Kommission
      § 5     Aufgaben der Kommission
      § 6     Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten,
              Gefahrenvorsorge

                                Zweiter Teil
                          Gentechnische Arbeiten
                        in gentechnischen Anlagen

      § 7     Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen

      § 8     Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen

              Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten

      § 9     Weitere gentechnische Arbeiten

      § 10    Genehmigungsverfahren

      § 11    Genehmigungsvoraussetzungen
      § 12    Anmeldeverfahren
      § 13    (weggefallen)

                                 Dritter Teil

                    Freisetzung und Inverkehrbringen
      § 14    Freisetzung und Inverkehrbringen
      § 15    Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehr-
              bringen
      § 16    Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/81/EG des Rates
   vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die
   Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen
   Systemen (ABl. EG Nr. L 330 S. 13).

                           Vierter Teil
                  Gemeinsame Vorschriften
§ 17   Verwendung von Unterlagen

§ 17a Vertraulichkeit von Angaben

§ 18   Anhörungsverfahren
§ 19   Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen

§ 20   Einstweilige Einstellung
§ 21   Mitteilungspflichten
§ 22   Andere behördliche Entscheidungen
§ 23   Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprü-
       chen
§ 24   Kosten
§ 25   Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten

§ 26   Behördliche Anordnungen

§ 27   Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der
       Anmeldung
§ 28   Unterrichtungspflicht
§ 28a Methodensammlung
§ 29   Auswertung und Bereitstellung von Daten
§ 30   Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungs-
       vorschriften
§ 31   Zuständige Behörden

                           Fünfter Teil
                    Haftungsvorschriften

§ 32   Haftung

§ 33   Haftungshöchstbetrag

§ 34   Ursachenvermutung

§ 35   Auskunftsansprüche des Geschädigten

§ 36   Deckungsvorsorge

§ 37   Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

                        Sechster Teil
                Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38   Bußgeldvorschriften

§ 39   Strafvorschriften

                           Siebter Teil
           Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40   (weggefallen)
§ 41   Übergangsregelung
§ 41a (weggefallen)

§ 42   Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Ver-
       tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum“.
BGBl. 2002, Seite 3221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3221
2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
       Umsetzung der Entscheidungen der Kommission
       oder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
       ten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG
       des Rates vom 23. April 1990 über die Anwen-
       dung genetisch veränderter Mikroorganismen in
       geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1),
       zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG
       des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. EG Nr.
       L 330 S. 13) zu Anhang II Teil C, nach Anhörung
       der Kommission durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates gentechnische
       Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränder-
       ten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den
       Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen und
       Art und Umfang von Aufzeichnungspflichten zu
       regeln. Die §§ 32 bis 37 bleiben unberührt. Die
       Rechtsverordnung soll eine Meldepflicht an die
       zuständige Behörde beinhalten, die darauf

       beschränkt ist, den verwendeten Typ des gen-

       technisch veränderten Mikroorganismus, den
       Ort, an dem mit ihm gearbeitet wird, und die ver-
       antwortliche Person zu bezeichnen. Über diese
       Meldungen soll die zuständige Behörde ein Re-
       gister führen und es in regelmäßigen Abständen
       auswerten.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
       gefügt:

       „1a. Mikroorganismen
            Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikrosko-
            pisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen,
            Flechten, andere eukaryotische Einzeller
            oder mikroskopisch-kleine tierische Mehr-
            zeller sowie tierische und pflanzliche Zell-
            kulturen,“.

    b) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ver-
       wendung,“ gestrichen und es werden nach dem
       Wort „Organismen“ die Wörter „sowie deren
       Verwendung in anderer Weise“ eingefügt.

    c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. gentechnisch veränderter Organismus
           ein Organismus, dessen genetisches Material
           in einer Weise verändert worden ist, wie sie
           unter natürlichen Bedingungen durch Kreu-
           zen oder natürliche Rekombination nicht vor-
           kommt,“.
    d) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
       bis 3c angefügt:

       „3a. Verfahren der Veränderung genetischen Ma-
            terials in diesem Sinne sind insbesondere

            a) Nukleinsäure-Rekombinationstechniken,

               bei denen durch die Einbringung von

               Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb
               eines Organismus erzeugt wurden, in
               Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder
               andere Vektorsysteme neue Kombinatio-

      nen von genetischem Material gebildet
      werden und diese in einen Wirtsorganis-
      mus eingebracht werden, in dem sie
      unter natürlichen Bedingungen nicht vor-
      kommen,

    b) Verfahren, bei denen in einen Organismus
       direkt Erbgut eingebracht wird, welches
       außerhalb des Organismus hergestellt
       wurde und natürlicherweise nicht darin
       vorkommt, einschließlich Mikroinjektion,
       Makroinjektion und Mikroverkapselung,
    c) Zellfusionen oder Hybridisierungsverfah-
       ren, bei denen lebende Zellen mit neuen
       Kombinationen von genetischem Mate-
       rial, das unter natürlichen Bedingungen
       nicht darin vorkommt, durch die Ver-
       schmelzung zweier oder mehrerer Zellen
       mit Hilfe von Methoden gebildet werden,
       die unter natürlichen Bedingungen nicht
       vorkommen,

3b. nicht als Verfahren der Veränderung gene-

    tischen Materials gelten

    a) In-vitro-Befruchtung,
    b) natürliche Prozesse wie Konjugation,
       Transduktion, Transformation,

    c) Polyploidie-Induktion,
    es sei denn, es werden gentechnisch ver-
    änderte Organismen verwendet oder rekom-
    binante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne
    von den Nummern 3 und 3a hergestellt
    wurden, eingesetzt.

    Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Ver-
    änderung genetischen Materials
    a) Mutagenese und

    b) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfu-
       sion) von Pflanzenzellen von Organismen,
       die mittels herkömmlicher Züchtungs-
       techniken genetisches Material austau-
       schen können,

    es sei denn, es werden gentechnisch ver-
    änderte Organismen als Spender oder Emp-
    fänger verwendet,

3c. sofern es sich nicht um ein Vorhaben der
    Freisetzung oder des Inverkehrbringens
    handelt und sofern keine gentechnisch ver-
    änderten Organismen als Spender oder
    Empfänger verwendet werden, gelten dar-
    über hinaus nicht als Verfahren der Verände-
    rung genetischen Materials
    a) Zellfusion (einschließlich Protoplasten-
       fusion) prokaryontischer Arten, die gene-
       tisches Material über bekannte physiolo-
       gische Prozesse austauschen,

    b) Zellfusion (einschließlich Protoplasten-
       fusion) von Zellen eukaryontischer Arten,

       einschließlich der Erzeugung von Hybri-

       domen und der Fusion von Pflanzenzellen,

    c) Selbstklonierung nicht pathogener, na-
       türlich vorkommender Organismen, be-
       stehend aus
BGBl. 2002, Seite 3222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3222
               aa) der Entnahme von Nukleinsäure-
                   sequenzen aus Zellen eines Organis-
                   mus,
               bb) der Wiedereinführung der gesamten
                   oder eines Teils der Nukleinsäure-
                   sequenz (oder eines synthetischen
                   Äquivalents) in Zellen derselben Art
                   oder in Zellen phylogenetisch eng
                   verwandter Arten, die genetisches
                   Material durch natürliche physiologi-
                   sche Prozesse austauschen können,
                   und
               cc) einer eventuell vorausgehenden en-
                   zymatischen oder mechanischen Be-
                   handlung.

               Zur Selbstklonierung kann auch die An-
               wendung von rekombinanten Vektoren
               zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in
               diesem Organismus angewandt wurden,“.

    e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. gentechnische Anlage

           Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im
           Sinne der Nummer 2 im geschlossenen

           System durchgeführt werden und bei der

           spezifische Einschließungsmaßnahmen an-

           gewendet werden, um den Kontakt der ver-

           wendeten Organismen mit Menschen und

           der Umwelt zu begrenzen und ein dem

           Gefährdungspotenzial angemessenes Si-

           cherheitsniveau zu gewährleisten,“.
    f) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. Die
       bisherigen Nummern 7 bis 15 werden Nummern 5
       bis 13.
    g) Nach Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14
       angefügt:
       „14. Den Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 des
            Arbeitsschutzgesetzes stehen Schüler, Stu-
            denten und sonstige Personen, die gen-
            technische Arbeiten durchführen, gleich.“

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Umwelt-
   schutzes“ die Wörter „ , des Verbraucherschutzes“
   eingefügt.

5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellung-
    nahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen
    Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Krite-
    rien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder
       betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gen-
       technisch veränderte Organismen freisetzt oder
       Produkte, die gentechnisch veränderte Organis-
       men enthalten oder aus solchen bestehen, als
       Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbun-

       denen Risiken vorher umfassend zu bewerten
       und diese Bewertung und die Sicherheitsmaß-
       nahmen in regelmäßigen Abständen zu über-
       arbeiten, jedoch unverzüglich, wenn

       a) die angewandten Sicherheitsmaßnahmen
          nicht mehr angemessen sind oder die der gen-
          technischen Arbeit zugewiesene Sicherheits-
          stufe nicht mehr zutreffend ist oder
       b) die begründete Annahme besteht, dass die
          Bewertung nicht mehr dem neuesten wissen-
          schaftlichen und technischen Kenntnisstand
          entspricht.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Betreiber hat entsprechend dem Ergebnis
       der Risikobewertung die nach dem Stand von
       Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkeh-
       rungen zu treffen und unverzüglich anzupassen,
       um die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor
       möglichen Gefahren zu schützen und dem Ent-
       stehen solcher Gefahren vorzubeugen.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

        „(1a) Bestehen Zweifel darüber, welche Sicher-
       heitsstufe für die vorgeschlagene gentechnische

       Arbeit angemessen ist, so ist die gentechnische

       Arbeit der höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen.

       Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf

       Antrag Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren

       Sicherheitsstufe zulassen, wenn ein ausreichen-

       der Schutz für die menschliche Gesundheit und

       die Umwelt nachgewiesen wird.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Labor- und Pro-
           duktionssicherheitsmaßnahmen“ durch das
           Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Labor- und Pro-
           duktionssicherheitsmaßnahmen“ durch die
           Wörter „Sicherheitsmaßnahmen für den
           Labor- und Produktionsbereich, für Tierhal-
           tungsräume und Gewächshäuser“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 8
                Genehmigung und Anmeldung
               von gentechnischen Anlagen und
            erstmaligen gentechnischen Arbeiten“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gen-
       technischen Anlagen durchgeführt werden. Die

       Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-
       gen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicher-
       heitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen
       und die vorgesehenen erstmaligen gentechni-
       schen Arbeiten, bedürfen der Genehmigung (An-
       lagengenehmigung).“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Bezeichnung „Sicherheitsstufe 1“
                wird ersetzt durch „Sicherheitsstufe 1
                oder 2“.
BGBl. 2002, Seite 3223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3223
           bbb) Nach dem Wort „vorgesehenen“ wird
                das Wort „erstmaligen“ eingefügt.

           ccc) Nach dem Wort „sind“ werden die

                Wörter „von dem Betreiber“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Abweichend hiervon kann der Betreiber
           einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten
           der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden
           sollen, eine Anlagengenehmigung entspre-
           chend Absatz 1 Satz 2 beantragen.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt
       werden für
       1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage
          oder eines Teils einer solchen Anlage oder
       2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils
          einer gentechnischen Anlage (Teilgenehmi-
          gung).“
    e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die wesentliche Änderung der Lage, der
       Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentech-
       nischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten
       der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt wer-
       den sollen, bedarf einer Anlagengenehmigung.
       Für wesentliche Änderungen der Lage, der Be-
       schaffenheit oder des Betriebs einer gentechni-
       schen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der
       Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden
       sollen, gilt Absatz 2 entsprechend.“

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9
              Weitere gentechnische Arbeiten

      (1) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
    heitsstufe 1 können ohne Anmeldung oder Anzeige
    durchgeführt werden.
      (2) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
    heitsstufe 2 sind von dem Betreiber bei der zustän-
    digen Behörde vor dem beabsichtigten Beginn der
    Arbeiten anzumelden. Abweichend von Satz 1 kann
    der Betreiber eine Genehmigung beantragen.
      (3) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
    heitsstufe 3 oder 4 bedürfen einer Genehmigung.
       (4) Weitere gentechnische Arbeiten, die einer
    höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die
    von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder

    von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 umfass-

    ten Arbeiten, dürfen entsprechend ihrer Sicherheits-

    stufe nur auf Grund einer neuen Genehmigung nach

    § 8 Abs. 1 Satz 2 oder einer neuen Anmeldung nach

    § 8 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.

       (4a) Soll eine bereits angemeldete oder genehmig-

    te gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufen 2

    und 3 in einer anderen angemeldeten oder geneh-

    migten gentechnischen Anlage desselben Betrei-
    bers, in der entsprechende gentechnische Arbeiten
    durchgeführt werden dürfen, durchgeführt werden,
    ist dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der
    Arbeit von dem Betreiber mitzuteilen.

       (5) Weitere gentechnische Arbeiten der Sicher-
     heitsstufe 2, 3 oder 4, die von einer internationalen
     Hinterlegungsstelle zum Zwecke der Erfüllung der

     Erfordernisse nach dem Budapester Vertrag vom

     28. April 1977 über die internationale Anerkennung
     der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
     Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104,
     1984 II S. 679) durchgeführt werden, sind der zustän-
     digen Behörde von dem Betreiber unverzüglich nach
     Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
        (6) Weitere gentechnische Arbeiten auf Veranlas-
     sung der zuständigen Behörde zur Entwicklung der
     für die Probenuntersuchung erforderlichen Nach-
     weismethoden oder zur Untersuchung einer Probe
     im Rahmen der Überwachung nach § 25 können
     abweichend von Absatz 2 durchgeführt werden.“

10. § 10 wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die
            Angabe „nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
            oder 4“ gestrichen.
        bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
            „Sicherheit“ die Wörter „und den Arbeits-
            schutz“ und nach dem Wort „Einrichtungen“
            die Wörter „und Vorkehrungen“ eingefügt.

        cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Emp-
            fängerorganismen“ die Wörter „oder der
            Ausgangsorganismen oder gegebenenfalls
            verwendeten Wirtsvektorsysteme sowie“

            eingefügt und die Wörter „vorgesehenen Vor-
            kehrungen“ durch die Wörter „erforderlichen
            Vorkehrungen, insbesondere die Maßnah-
            men zum Schutz der Beschäftigten,“ ersetzt.

        dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
             „7. Angaben über Zahl und Ausbildung des
                 Personals, Notfallpläne und Angaben
                 über Maßnahmen zur Vermeidung von
                 Unfällen und Betriebsstörungen,“.
        ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
            angefügt:
             „8. Informationen über die Abfall- und Ab-
                 wasserentsorgung.“
     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
        folgt gefasst:

         „(3) Einem Antrag auf Erteilung der Genehmi-

        gung zur Durchführung weiterer gentechnischer

        Arbeiten sind die Unterlagen beizufügen, die zur

        Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigung

        erforderlich sind. Die Unterlagen müssen insbe-

        sondere folgende Angaben enthalten:

        1.   eine Beschreibung der vorgesehenen gen-

             technischen Arbeiten nach Maßgabe des

             Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5,

        1a. eine Beschreibung der verfügbaren Techni-
            ken zur Erfassung, Identifizierung und Über-
            wachung des gentechnisch veränderten
            Organismus,
BGBl. 2002, Seite 3224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3224
       2.   eine Erklärung des Projektleiters, ob und
            gegebenenfalls wie sich die Angaben nach
            Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geändert haben,

       3.   Datum und Aktenzeichen des Genehmi-
            gungsbescheides zur Errichtung und zum
            Betrieb der gentechnischen Anlage oder der
            Eingangsbestätigung der Anmeldung nach
            § 12 Abs. 3,

       4.   eine Beschreibung erforderlicher Änderun-
            gen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen
            und Vorkehrungen, insbesondere die Maß-
            nahmen zum Schutz der Beschäftigten,

       5.   Informationen über die Abfall- und Abwas-
            serentsorgung.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
      folgt geändert:
       In Satz 2 werden nach dem Wort „vollständig“ die
       Wörter „oder lassen sie eine Beurteilung nicht zu“
       eingefügt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Über einen Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2,

       Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9 Abs. 4
       ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu
       entscheiden. Die zuständige Behörde hat im Falle
       der Genehmigung einer gentechnischen Anlage,
       in der gentechnische Arbeiten der Sicherheits-
       stufe 2 durchgeführt werden sollen, über den
       Antrag unverzüglich, spätestens nach 45 Tagen
       zu entscheiden, wenn die gentechnische Arbeit
       einer bereits von der Kommission eingestuften
       gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 7
       Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung. Falls die
       Errichtung oder der Betrieb der gentechnischen
       Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-

       heitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, weiterer

       behördlicher Entscheidungen nach § 22 Abs. 1

       bedarf, verlängert sich die in Satz 2 genannte

       Frist auf 90 Tage. Die Fristen ruhen, solange ein

       Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchge-

       führt wird oder die Behörde die Ergänzung des

       Antrags oder der Unterlagen abwartet oder bis

       die erforderliche Stellungnahme der Kommission

       zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorge-

       sehenen gentechnischen Arbeiten und zu den

       erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnah-
       men vorliegt.“

   e) Absatz 6a wird aufgehoben.

   f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
      folgt gefasst:
        „(6) Über einen Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 2
       oder Abs. 3 ist innerhalb einer Frist von 45 Tagen
       schriftlich zu entscheiden. Die zuständige Be-
       hörde hat im Falle der Genehmigung weiterer
       gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
       über den Antrag unverzüglich, spätestens nach
       45 Tagen zu entscheiden, wenn die gentechni-
       sche Arbeit einer bereits von der Kommission ein-
       gestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist;
       Absatz 7 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung.
       Die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung
       des Antrags oder der Unterlagen abwartet oder
       bis die erforderliche Stellungnahme der Kommis-

        sion zur sicherheitstechnischen Einstufung der
        vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu
        den erforderlichen sicherheitstechnischen Maß-
        nahmen vorliegt.“

     g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie
        folgt geändert:
        Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unver-
        züglich ab, jedenfalls so frühzeitig, dass die Ein-
        haltung der jeweiligen gesetzlichen Verfahrens-
        fristen nicht gehindert wird.“

     h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

12. Der bisherige § 13 wird § 11 und wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird in der Einleitung die Angabe
        „nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4“ gestrichen.
     b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vorschrif-
        ten“ die Wörter „und Belange des Arbeits-
        schutzes“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch
        die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3“

        ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentech-
        nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchge-
        führt werden sollen, sind die Unterlagen nach
        § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 vorzulegen.
        Bei Anmeldung einer Anlage, in der gentech-
        nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durch-
        geführt werden sollen, sind die Unterlagen nach
        § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 vorzulegen.

           (3) Die zuständige Behörde hat dem Anmelder

        den Eingang der Anmeldung und der beigefügten

        Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen

        und zu prüfen, ob die Anmeldung und die Unter-

        lagen für die Beurteilung der Anmeldung ausrei-

        chen. Sind die Anmeldung oder die Unterlagen

        nicht vollständig oder lassen sie eine Beurteilung

        nicht zu, so fordert die zuständige Behörde den

        Anmelder unverzüglich auf, die Anmeldung oder

        die Unterlagen innerhalb einer angemessenen

        Frist zu ergänzen.

           (4) Im Falle der Sicherheitsstufe 2 holt die zustän-
        dige Behörde über das Robert Koch-Institut eine

        Stellungnahme der Kommission zur sicherheits-
        technischen Einstufung der vorgesehenen gen-
        technischen Arbeiten und zu den erforderlichen
        sicherheitstechnischen Maßnahmen ein, wenn die
        gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der
        Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit
        vergleichbar ist. Die Kommission gibt ihre Stellung-
        nahme unverzüglich, jedenfalls so frühzeitig ab,
        dass die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen
        Verfahrensfristen nicht gehindert wird. Die Stellung-
        nahme ist bei der Entscheidung zu berücksichti-
        gen. Weicht die zuständige Behörde bei einer Ent-
        scheidung von der Stellungnahme ab, so hat sie die
        Gründe hierfür schriftlich darzulegen.
          (5) Der Betreiber kann mit der Errichtung und
        dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit
BGBl. 2002, Seite 3225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3225
        der Durchführung der vorgesehenen gentechni-
        schen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1
        30 Tage, im Falle der Sicherheitsstufe 2 45 Tage
        und im Falle von weiteren Arbeiten in der Sicher-
        heitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 30 Tage nach

        Eingang der Anmeldung bei der zuständigen

        Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher
        beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustim-

        mung zur Errichtung und zum Betrieb der gen-
        technischen Anlage und zur Durchführung der
        gentechnischen Arbeit. Die Fristen ruhen, solan-
        ge die Behörde die Ergänzung der Unterlagen

        abwartet oder bis die erforderliche Stellungnah-

        me der Kommission zur sicherheitstechnischen
        Einstufung der vorgesehenen gentechnischen
        Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstech-
        nischen Maßnahmen vorliegt.“
     b) In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a

        eingefügt:

          „(2a) Einer Anmeldung von weiteren gentechni-

        schen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 gemäß § 9

        Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur
        Beurteilung der gentechnischen Arbeit erforder-
        lich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere
        folgende Angaben enthalten:
        1. eine Beschreibung der vorgesehenen gen-
           technischen Arbeiten nach Maßgabe des § 10
           Abs. 2 Satz 2 Nr. 5,
        2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und ggf.
           wie sich die Angaben nach § 10 Abs. 2 Satz 2
           Nr. 1 bis 3 und 6 geändert haben,
        3. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs-
           bescheides zur Errichtung und zum Betrieb
           der gentechnischen Anlage oder der Ein-
           gangsbestätigung der Anmeldung nach § 12
           Abs. 3,

        4. eine Beschreibung der erforderlichen Ände-
           rungen der sicherheitsrelevanten Einrichtun-
           gen und Vorkehrungen,
        5. Informationen über Abfallentsorgung.“

     c) Absatz 6 erhält den Wortlaut des bisherigen
        Absatzes 10.

     d) Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.
     e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 7 und darin
        die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch „§ 11
        Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.

14. (entfällt)

15. § 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die
        Angabe „§ 11“ ersetzt.

     b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 8 Satz 2
        und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3
        und 5“ ersetzt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
        Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, auch in Ver-
        bindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 3 Satz 2
        Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3
        Satz 2 Nr. 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 10

        Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, auch in
        Verbindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 2a
        Satz 2 Nr. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4,
        Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Mona-

        ten“ durch die Wörter „30 Tagen“ ersetzt.

17. § 17a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäfts-
     geheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen

     1. allgemeine Merkmale oder Beschreibung der

        gentechnisch veränderten Organismen,

     2. Name und Anschrift des Betreibers,
     3. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung
        und der Freisetzungszweck,

     4. Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen,

     5. Methoden und Pläne zur Überwachung der gen-

        technisch veränderten Organismen und für Not-

        fallmaßnahmen,

     6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, ins-
        besondere schädliche Auswirkungen auf die
        menschliche Gesundheit und die Umwelt.“

18. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Anzeigepflich-
        ten“ durch das Wort „Mitteilungspflichten“ er-
        setzt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
            das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.

        bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
            „Anzeige“ durch das Wort „Mitteilung“ er-
            setzt.

     c) Absatz 1a wird aufgehoben.
     d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
            das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeige“ durch das
            Wort „Mitteilung“ ersetzt.
     e) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Mitzuteilen ist ferner jede beabsichtigte Än-
        derung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen
        und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage,
        auch wenn die gentechnische Anlage durch die
        Änderung weiterhin die Anforderungen der für die
        Durchführung der angemeldeten oder genehmig-
        ten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.“

     f) In Absatz 3 wird das Wort „anzuzeigen“ durch
        das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
     g) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort
        „anzuzeigen“ jeweils durch das Wort „mitzu-
        teilen“ ersetzt.

19. In § 22 Abs. 2 werden nach den Wörtern „finden auf“
    die Wörter „gentechnische Anlagen, für die ein
    Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz durchzu-
    führen ist, sowie auf“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 3226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3226
19a. In § 25 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 an-
     gefügt:
      „(6) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die
     Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 vorzulegen.“

20. § 26 wird wie folgt geändert:

     In Absatz 3 werden vor dem Wort „Genehmigung“
     die Wörter „Anmeldung oder“ eingefügt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 27

                 Erlöschen der Genehmigung,

               Unwirksamwerden der Anmeldung“.

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentech-
        nische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2
        durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn

        1. innerhalb einer von der zuständigen Behörde
           gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre
           betragen darf, nicht mit der Errichtung oder
           dem Betrieb der gentechnischen Anlage be-
           gonnen oder
        2. die gentechnische Anlage während eines Zeit-
           raums von mehr als drei Jahren nicht mehr
           betrieben worden ist.“

22. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „angezeigten“ durch das
    Wort „mitgeteilten“ ersetzt.
22a. Nach § 28 wird folgender § 28a neu eingefügt:

                            „§ 28a
                     Methodensammlung
        (1) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht nach
     Stellungnahme der Kommission und im Benehmen
     mit den nach lebens- und futtermittelrechtlichen Vor-
     schriften zuständigen Behörden eine amtliche
     Sammlung von Verfahren zur Probenahme und
     Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Über-
     wachung von gentechnischen Arbeiten, gentech-
     nischen Anlagen, Freisetzungen von gentechnisch
     veränderten Organismen und dem Inverkehrbringen
     durchgeführt oder angewendet werden.

       (2) Die Verfahren werden unter Mitwirkung von
     Sachkundigen aus den Bereichen der Überwachung,
     der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft fest-
     gelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten
     Stand zu halten.“

23. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 9 werden die Wörter „gesundheit-

            lich zu überwachen“ durch die Wörter

            „arbeitsmedizinisch zu betreuen“ ersetzt.

        bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

            „15. welchen Inhalt und welche Form die
                 Anmelde- und Antragsunterlagen nach

                 § 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2 und 2a

                 und § 15 haben müssen, insbesondere
                 an welchen Kriterien die Bewertung
                 auszurichten ist, sowie die Einzelheiten

                  des Anmelde- und Genehmigungsver-
                  fahrens;“.
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Bundesregierung bestimmt in einer Rechts-
     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass
     derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
     der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2
     bis 4 durchgeführt werden sollen, oder der Freiset-
     zungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der
     Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaf-
     ten eines Organismus, die auf gentechnischen Arbei-

     ten beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge).

     Der Umfang der Deckungsvorsorge für eine gen-
     technische Anlage hat Art und Umfang der in
     der Anlage durchgeführten Arbeiten zu berücksichti-
     gen; dies gilt für Freisetzungen entsprechend. Die
     Rechtsverordnung muss auch nähere Vorschriften
     über die Befugnisse bei der Überwachung der
     Deckungsvorsorge enthalten. Nach Erlass der
     Rechtsverordnung gemäß Satz 1 kann das Bundes-
     ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Technologie, dem Bundesministerium für
     Gesundheit, dem Bundesministerium für Bildung und
     Forschung, dem Bundesministerium für Umwelt,
     Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-
     desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
     und Landwirtschaft die Höhe der Deckungsvorsorge
     unter Beachtung der auf dem Versicherungsmarkt
     angebotenen Höchstbeträge neu festsetzen.“

25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „errichtet“
        die Wörter „oder erstmalig gentechnische Arbei-
        ten durchführt“ eingefügt.
     b) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4 und
        wie folgt gefasst:

        „4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
            dung mit Abs. 4 Satz 2, die Errichtung oder
            den Betrieb oder eine wesentliche Änderung
            der Lage, der Beschaffenheit oder des
            Betriebs einer gentechnischen Anlage oder
            gentechnische Arbeiten nicht, nicht richtig
            oder nicht rechtzeitig anmeldet,“.

     c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie
        folgt geändert:
        Nach der Angabe „§ 8 Abs. 4“ wird die Angabe
        „Satz 1“ eingefügt.

     d) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6, 6a

        und 6b ersetzt:

        „6.   entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 weitere gentech-

              nische Arbeiten nicht, nicht richtig oder

              nicht rechtzeitig anmeldet,

         6a. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 3 weitere
             gentechnische Arbeiten durchführt,

         6b. entgegen § 9 Abs. 4 weitere gentechnische

             Arbeiten durchführt,“.

     e) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 9 Abs. 3“
        durch die Angabe „§ 9 Abs. 4a oder 5“ und die
BGBl. 2002, Seite 3227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3227
         Wörter „Abs. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht
         rechtzeitig oder nicht richtig erstattet“ durch die
         Wörter „Abs. 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Mit-
         teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
         macht“ ersetzt und die Angabe „1a,“ gestrichen.

     f) In Nummer 12 wird nach den Wörtern „Rechts-
        verordnung nach“ die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3,“
        eingefügt.

26. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 10“
        gestrichen und Satz 2 aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Auf die bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
         zes begonnenen Verfahren finden die Vorschrif-
         ten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gen-
         technikgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
         S. 3220) keine Anwendung, sofern vollständige
         Antragsunterlagen vorliegen. Dies gilt nicht für die
         Genehmigung weiterer Arbeiten der Sicherheits-
         stufen 3 und 4 gemäß § 9 Abs. 3.“

     e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

                         Artikel 2
                   Änderung der
          Gentechnik-Verfahrensverordnung

  Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I
S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2884), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1“
          die Angabe „und Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 4
          Satz 1“ die Angabe „und Satz 3“ eingefügt.

      cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „zu Forschungszwecken“
                werden gestrichen.
           bbb) Nach der Angabe „§ 8 Abs. 1“ wird die
                Angabe „Satz 2“ eingefügt.

4. Anlage 1 (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
   „ Anlage 1
   (zu § 4)

             ccc) Nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“ wird die
                  Angabe „Satz 1“ eingefügt.
             ddd) Die Angabe „§ 9 Abs. 2“ wird durch die
                  Angabe „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.

         dd) Buchstabe d wird gestrichen.

      b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „zu
         gewerblichen Zwecken“ gestrichen und die Angabe
         „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2
         und Abs. 3“ ersetzt.
      c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Sicher-
             heitsstufe“ die Angabe „1“ durch die Angabe „1

             und 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8
             Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
         bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Sicher-
             heitsstufe“ die Angabe „1“ durch die Angabe „1
             und 2“ und die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
             Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
         cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
             „c) der Durchführung weiterer gentechnischer
                 Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9
                 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes.“

         dd) Buchstabe d wird gestrichen.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ wird durch die
         Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
      b) Die Angabe „§ 12 Abs. 3“ wird durch die Angabe
         „§ 12 Abs. 2a“ ersetzt.

      c) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Zwecks“
         gestrichen und die Angabe „Teil II, III oder IV“ durch
         die Angabe „Teil II oder III“ ersetzt.
      d) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

         „2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
             stufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine
             Genehmigung beantragt wird, nach Teil II der
             Anlage 1;
          3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-
             stufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe
             eine Genehmigung beantragt wird, nach Teil III
             der Anlage 1.“
      e) Nummer 4 wird gestrichen.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7, 8
   oder 9“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 5“ ersetzt.
                Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten

Teil I
   Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
   einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen
   Angaben erforderlich:
   – Lage der gentechnischen Anlage;
   – Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;
gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende
BGBl. 2002, Seite 3228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3228
  – Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei
    verwendeten Organismen;
  – voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;
  – Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
  – Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
  – Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und
Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
                                                          Teil II
  Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder
2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt
  wird, sind außer den in Teil I geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
  – verwendete(r) oder zu verwendende(r) Empfänger-/Spender-
und/oder Ausgangsorganismus(en) oder gegebe-
    nenfalls verwendete(s) oder zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);
  – Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in
    Frage kommt;
  – Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
  – Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;
  – zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);
  – Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung
    einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;
  – Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.
                                                          Teil III
  Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder
4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung
  beantragt wird, sind außer den in Teil I und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
  – Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
  – mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische
Gefahren;
  – angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;
  – Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen
Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;
  – Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;
  – gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde
für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;
  – eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische
    Arbeit entstehen könnten.“

                          Artikel 3
                  Änderung der
         Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297)
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
        „§ 12 Arbeitssicherheitsmaßnahmen“ die Angabe
        „§ 12a Unterrichtung der Beschäftigten“ einge-
        fügt.
     b) Die Angabe
        „Anhang I
        Risikogruppen der Spender- und Empfänger-
        organismen/Allgemeine Kriterien für die Sicher-
        heitsbewertung

        Teil A

        Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten
        zu gewerblichen Zwecken

  Teil B
  Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten
  zu Forschungszwecken“
  wird durch die Angabe

  „Anhang I
  Risikogruppen der Spender- und Empfänger-
  organismen/Allgemeine Kriterien für die Sicher-
  heitsbewertung“
  ersetzt.

c) Die Angabe
  „Anhang VI
  Vorsorgeuntersuchungen; Beteiligung der Be-
  schäftigten“
  wird durch die Angabe

  „Anhang VI

  Arbeitsmedizinische Vorsorge“

  ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die
   Angabe „Satz 1“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Mikroorganismen
           Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikrosko-
           pisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen,
           Flechten, andere eukaryotische Einzeller
           oder mikroskopisch-kleine tierische Mehr-
           zeller sowie tierische und pflanzliche Zell-
           kulturen,“.

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
       gefügt:

       „1a. Zellkultur

            in-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen
            Organismen isoliert worden sind,“.

    c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Satzes
       durch ein Komma ersetzt und es werden folgende
       neue Nummern 7 und 8 angefügt:
       „7. Laborbereich

           Der Laborbereich ist dadurch gekennzeich-
           net, dass in ihm in der Regel gentechnisch
           veränderte Organismen hergestellt werden
           und mit ihnen weitgehend in labortypischen
           Geräten umgegangen wird.

        8. Produktionsbereich

           Der Produktionsbereich ist dadurch gekenn-
           zeichnet, dass in ihm gentechnisch veränder-
           te Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe
           Substanzen gewonnen werden, wobei der
           Umgang mit diesen Organismen in weit-
           gehend geschlossenen Apparaturen statt-
           findet.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4
              Grundlagen der Risikobewertung
               und der Sicherheitseinstufung
       Die Risikobewertung und Zuordnung gentechni-
    scher Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7
    Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berück-
    sichtigung der Risikobewertung der Organismen
    nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicher-
    heitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer
    Gesamtbewertung folgender Punkte:
    1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen
       Eigenschaften
       a) des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
       b) des inserierten genetischen Materials (vom
          Spenderorganismus herrührend),

       c) des Vektors (soweit verwendet),

       d) des Spenderorganismus (solange der Spen-

          derorganismus während des Vorganges ver-

          wendet wird),

       e) des aus der Tätigkeit hervorgehenden gen-
          technisch veränderten Organismus;

    2. Merkmale der Tätigkeit;

    3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefähr-
       dung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
       genannten Rechtsgüter.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“
           die Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ und
           nach der Angabe „Anhang I“ die Angabe „Teil
           A“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anhang I“
           die Angabe „Teil A“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a
       eingefügt:

        „(3a) Werden das Genom oder subgenomische
       Nukleinsäurefragmente eines Spenders bei der
       Überführung in einen Empfänger in der Weise
       verändert, dass rekombinante Proteine mit neuen
       Eigenschaften entstehen, durch die eine Gefähr-
       dung der in § 1 des Gentechnikgesetzes bezeich-
       neten Rechtsgüter zu erwarten ist, kann sich das
       Gefährdungspotenzial des gentechnisch verän-
       derten Organismus gegenüber dem des Spen-
       ders erhöhen.“

    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Liste“ werden die Wörter
           „mit Legaleinstufungen von Mikroorganis-
           men nach dem geltenden EG-Arbeitsschutz-
           recht sowie“ eingefügt.

       bb) Nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ werden
           die Wörter „und Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs.1“ die
       Angabe „Satz 1“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden vor der Nummer 1 die Wör-
           ter „zu gewerblichen Zwecken“ durch die
           Wörter „im Produktionsbereich“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „An-
           hang I“ die Angabe „Teil A“ gestrichen.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „zu gewerblichen Zwecken“ durch die Wörter
           „im Laborbereich“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
                wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
                „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“

                ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Sicher-

                heitsbewertung“ durch das Wort „Risi-

                kobewertung“ ersetzt und es wird nach
                der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“
                durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3230
       cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
           „Sicherheitsbewertung“ durch das Wort
           „Risikobewertung“ ersetzt und es wird nach
           der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“ durch
           die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

       dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort

           „Sicherheitsbewertung“ durch das Wort

           „Risikobewertung“ ersetzt und es wird nach

           der Angabe „§ 5“ die Angabe „Abs. 2“ durch

           die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
           „zu Forschungszwecken“ und die Wörter
           „nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech-
           nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
           nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen
           und es wird das Wort „Sicherheitsbewer-
           tung“ durch das Wort „Risikobewertung“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
           „zu Forschungszwecken“ und die Wörter

           „nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech-

           nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken

           nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen
           und es wird das Wort „Sicherheitsbewer-
           tung“ durch das Wort „Risikobewertung“
           ersetzt.
       cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
           „zu Forschungszwecken“ und die Wörter
           „nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentech-
           nischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
           nach einer Sicherheitsbewertung“ gestrichen
           und es wird das Wort „Sicherheitsbewer-
           tung“ durch das Wort „Risikobewertung“
           ersetzt.
       dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Arbei-
           ten“ in dem ersten Satzteil die Wörter „zu
           Forschungszwecken“ durch die Wörter „im
           Laborbereich“ und nach dem Wort „Arbei-
           ten“ in dem zweiten Satzteil die Wörter „zu
           gewerblichen Zwecken“ durch die Wörter
           „im Produktionsbereich“ ersetzt.

    e) In Absatz 5 wird das Wort „Sicherheitsbewer-

       tung“ durch das Wort „Sicherheitseinstufung“ er-

       setzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält den Wortlaut des bisherigen
       Absatzes 4 und darin wird die Angabe „§ 11“
       durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

    b) Absatz 2 erhält den Wortlaut des bisherigen
       Absatzes 1 und wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage
       hat zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnik-
       gesetzes genannten Rechtsgüter die erforderli-

       chen Maßnahmen nach den Vorschriften dieser

       Verordnung einschließlich ihrer Anhänge sowie

       die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-

       nik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu tref-
       fen, um eine Exposition der Beschäftigten und
       der Umwelt gegenüber dem gentechnisch verän-
       derten Organismus so gering wie möglich zu hal-

        ten. Insbesondere sind die allgemeinen Empfeh-
        lungen der Zentralen Kommission für die Biologi-
        sche Sicherheit sowie zum Schutz der Beschäf-
        tigten darüber hinaus die vom Ausschuss für Bio-
        logische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bun-
        desministerium für Arbeit und Sozialordnung im

        Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln

        und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese

        Regeln und Erkenntnisse müssen nicht berück-

        sichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaß-

        nahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen
        der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzu-
        weisen.“
     c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen
        Absatzes 2.

     d) Absatz 4 erhält den Wortlaut des bisherigen
        Absatzes 3.
     e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ wird die An-
            gabe „Satz 1“ gestrichen.

        bb) Nach dem Wort „Gentechnikgesetz“ werden

            die Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ durch

            die Wörter „im Produktionsbereich“ ersetzt.

 8. § 9 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 erhält den Wortlaut des bisherigen
        Absatzes 3 und es wird nach der Angabe „§ 7
        Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch die An-
        gabe „1“ ersetzt.

     c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen
        Absatzes 4.

 9. In § 10 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe
    „Satz 1“ gestrichen.

10. In § 11 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die
    Angabe „Satz 1“ gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

        „Beschäftigten“ die Wörter „auf der Grundlage

        der Risikobewertung“ eingefügt.

     b) In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz an-
        gefügt:

        „Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen
        nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen.“

12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                            „§ 12a
               Unterrichtung der Beschäftigten

        (1) Der Betreiber hat den betroffenen Beschäftig-

     ten und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor-

     handen ist, diesem sowie dem Betriebsarzt mitzu-

     teilen

     1. die mit den gentechnischen Arbeiten verbunde-
        nen Risiken und die zu treffenden Sicherheits-
        maßnahmen und
BGBl. 2002, Seite 3231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3231
     2. wenn er Schutzausrüstungen zur Verfügung zu
        stellen hat, die Gründe für die Auswahl der
        Schutzausrüstungen und die Bedingungen, unter
        denen sie zu benutzen sind.
     Im Fall von Betriebsstörungen sind die betroffenen
     Beschäftigten und der Betriebs- oder der Personal-
     rat zu unterrichten. In dringenden Fällen hat der
     Betreiber sie über die getroffenen Maßnahmen
     unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn
     Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplat-
     zes auf Grund des Ergebnisses einer Vorsorgeunter-
     suchung getroffen werden.

       (2) Die Betriebs- oder Personalräte sowie der
     Betriebsarzt haben das Recht, über die in dieser Ver-
     ordnung vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur
     Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Betrei-

     ber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vor-

     zuschlagen.

       (3) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
     nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
        (4) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten ge-
     genüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den
     Beschäftigten bestehen nur insoweit, als die Betrof-
     fenen Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-
     fassungsgesetzes oder der Personalvertretungs-
     gesetze sind.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwasser“
        die Wörter „sowie flüssiger“ und vor dem Wort
        „Abfall“ das Wort „fester“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils nach der
            Angabe „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“
            durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Abfall“ am
            Anfang des Satzes die Wörter „Flüssiger und
            fester“ eingefügt.
        cc) Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
            wird wie folgt gefasst:

            „aa) solche Stämme von Mikroorganismen
                 verwendet werden, die nach folgenden
                 Kriterien bereits der Risikogruppe 1
                 zugeordnet worden sind:
                 aaa) sie stellen nach dem Stand der
                      Wissenschaft kein Risiko für die
                      menschliche Gesundheit und die
                      Umwelt dar,

                 bbb) sie sind nicht human-, tier- oder

                      pflanzenpathogen,

                 ccc) sie geben keine Organismen hö-
                      herer Risikogruppen ab,
                 ddd) sie zeichnen sich aus durch expe-
                      rimentell erwiesene oder langfris-
                      tig sichere Anwendung oder ein-
                      gebaute biologische Schranken,
                      die ohne Beeinträchtigung eines
                      optimalen Wachstums im Fer-
                      menter die Überlebensfähigkeit

                  und Replikationsfähigkeit in der
                  Umwelt begrenzen
            und die Vektoren die Bedingungen des
            § 6 Abs. 5 erfüllen oder“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
       nach dem Wort „Abwasser“ die Wörter „so-
       wie flüssiger“ und vor dem Wort „Abfall“ das
       Wort „fester“ eingefügt und nach der Angabe
       „§ 7 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ durch die
       Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Als Methoden der Abwasser- und Abfallbe-
       handlung kommen insbesondere in Betracht:

       1. Inaktivierung durch physikalische Verfah-

          ren, wie durch Einwirkung von bestimm-

          ten Temperatur- und Druckbedingungen
          auf gentechnisch veränderte Organismen
          während bestimmter Verweilzeiten oder
          – soweit die Beschaffenheit des Abfalls
          oder des Abwassers ein physikalisches
          Inaktivierungsverfahren nicht zulässt –
       2. Inaktivierung mit chemischen Verfahren
          durch Einwirkung von geeigneten Chemi-
          kalien unter bestimmten Temperatur-,
          Verweilzeit- und Konzentrationsbedin-
          gungen:“.
   cc) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

     „ (4) Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 2 in
   Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 werden in der Regel
   dadurch erfüllt, dass das Abwasser und der
   Abfall bei einer Temperatur von 121 Grad C für
   die Dauer von 20 Minuten autoklaviert werden.
   In Anwesenheit von extrem thermostabilen
   Organismen oder Sporen soll eine Erhöhung der
   Temperatur auf 134 Grad C erfolgen. Die
   Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 in Verbin-
   dung mit Satz 3 Nr. 1 gelten auch als erfüllt,
   wenn zur Inaktivierung von Abfall oder Abwasser
   ein thermisches Verfahren aus der Liste nach
   § 18 des Infektionsschutzgesetzes angewandt
   wird. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehör-
   de auch andere physikalische Verfahren zulas-
   sen. Die Genehmigungsbehörde kann auf
   Antrag Verfahren zur chemischen Inaktivierung
   zulassen, wenn sichergestellt ist, dass sie
   umweltverträglich sind und die Anforderungen
   aus Absatz 3 im Übrigen eingehalten werden.
   Insbesondere dürfen keine Hinweise dafür vor-

   liegen, dass von den eingesetzten Inaktivie-

   rungsstoffen schädliche Auswirkungen auf eine
   nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage,
   auf Gewässer oder die nachfolgende Entsor-
   gung als Abfall ausgehen.
      (5) Flüssiger und fester Abfall und erforder-
   lichenfalls Abwasser aus Anlagen, in denen gen-
   technische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 nach
   § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes
   sowie flüssiger und fester Abfall und Abwasser
   aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten
BGBl. 2002, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3232
          der Sicherheitsstufe 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 2
          Nr. 4 des Gentechnikgesetzes durchgeführt wer-
          den, sind in der Anlage durch Autoklavieren bei
          einer Temperatur von 121 Grad C für die Dauer
          von 20 Minuten zu sterilisieren. In Anwesenheit
          von extrem thermostabilen Organismen oder
          Sporen soll eine Erhöhung der Temperatur auf
          134 Grad C erfolgen. Auf Antrag kann die Geneh-
          migungsbehörde auch andere thermische Ver-
          fahren zur Sterilisierung zulassen. Die Zentrale
          Kommission für die Biologische Sicherheit gibt
          bei ihrer Stellungnahme zur Sicherheitsein-
          stufung einer gentechnischen Arbeit der Sicher-
          heitsstufe 3 und zu den erforderlichen Sicher-
          heitsmaßnahmen auch einen Hinweis zur Erfor-
          derlichkeit der Abwasserbehandlung. Die Einhal-
          tung der Temperatur und Dauer der Sterilisierung
          ist durch selbstschreibende Geräte zu protokol-
          lieren. Die Geräte zur Überprüfung der Tempera-
          tur und Dauer der Sterilisierung sind so auszule-
          gen, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen
          eine Freisetzung von Organismen ausgeschlos-
          sen ist. Während der Sterilisierung ist eine homo-
          gene Temperaturverteilung sicherzustellen. Der
          Sterilisierungserfolg ist durch geeignete Verfah-
          ren vom Betreiber zu überprüfen. Kühlsysteme
          sind so auszubilden, dass eine Kühlwasserbelas-
          tung mit gentechnisch veränderten Organismen
          ausgeschlossen ist. Soweit eine Sterilisierung
          durch thermische Verfahren nicht möglich ist,
          kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag auch
          chemische Sterilisierungsverfahren zulassen.
          Diese müssen umweltverträglich sein. Insbeson-
          dere dürfen keine Hinweise darauf vorliegen,
          dass von den eingesetzten Stoffen schädliche
          Auswirkungen auf eine nachgeschaltete Abwas-
          serbehandlungsanlage, auf Gewässer oder die
          nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen.
          Die homogene Chemikalienverteilung ist sicher-
          zustellen und die Betriebsdaten, wie z. B. die
          Chemikaliendosis, sind aufzuzeichnen.“

     e) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1“ die
        Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“
        ersetzt.

16. Anhang I wird wie folgt gefasst:

14. § 14 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:
     „2a. dafür, dass die gentechnische Arbeit erst be-
          gonnen wird, wenn die Frist gemäß § 8 Abs. 2 in
          Verbindung mit § 12 Abs. 5, § 9 Abs. 2 in Ver-
          bindung mit § 12 Abs. 5 des Gentechnikgeset-
          zes abgelaufen ist oder die Zustimmung nach
          § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes oder die
          Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
          Satz 2 oder Abs. 3 oder 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder
          Abs. 3 oder 4 des Gentechnikgesetzes vollzieh-
          bar ist,“.

14a. § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nach den Wörtern „Besuch einer“ werden die
        Wörter „von der zuständigen Landesbehörde
        anerkannten“ eingefügt.
     b) Die Wörter „einer geeigneten Stelle“ werden
        gestrichen.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
             „a) § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
                 hang III Teil A Abschnitt III Nr. 3 Satz 2,
                 Nr. 9 Satz 2, Nr.11 oder 13, Abschnitt IV
                 Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Ab-
                 schnitt II Nr. 12, Abschnitt III Nr. 4 Satz 2
                 oder 3, 8, 10, 11 Satz 1, 2 oder 3 oder
                 Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7,“.

        bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 10“
            die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
        cc) In Buchstabe c werden nach der Angabe
            „§ 11“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt, die
            Angabe „Abschnitt II Nr. 1 oder 12“ durch die
            Angabe „Abschnitt II Nr. 1 oder 7“ und die
            Angabe „Buchstabe a, b, f oder g“ durch die
            Angabe „Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b
            oder f“ ersetzt.
     b) In Nummer 6 werden die Wörter „Abwasser oder
        Abfall“ durch die Wörter „flüssigen oder festen
        Abfall“ und die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 4“ durch
        die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 6“ ersetzt.
                                                           „Anhang I
                                   Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/
                                       Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung

     Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten, sofern

relevant
     1.    Informationen über den (die) Spender- oder Empfängerorganismus(en) bzw. Ausgangsorganismus(en)
           a) Name und Bezeichnung
           b) Grad der Verwandtschaft
           c) Herkunft des (der) Organismus(en)
           d) Information über reproduktive Zyklen (sexuell/asexuell) des Ausgangsorganismus oder ggf. des Empfän-
              gerorganismus
           e) Angaben über frühere gentechnische Veränderungen
           f) Stabilität des Empfängerorganismus in Bezug auf die einschlägigen genetischen Merkmale
           g) Pathogenität des Organismus für abwehrgesunde Menschen oder Tiere
BGBl. 2002, Seite 3233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3233

     h) kleinste infektiöse Dosis
     i) Toxizität für die Umwelt sowie Toxizität und Allergenität für Menschen
     j) Widerstandsfähigkeit des Organismus: Überleben des Organismus bzw. Erhalten der Vermehrungs- und
        Infektionsfähigkeit von Mikroorganismen unter relevanten Bedingungen
     k) Kolonisierungskapazität
     l) Wirtsbereich
     m) Art der Übertragung, z. B. durch
        – direkten und indirekten Kontakt mit der verletzten oder unverletzten Haut oder Schleimhaut,
        – Aerosole und Staub über den Atemtrakt,
        – Wasser oder Lebensmittel über den Verdauungstrakt,
        – Biss, Stich oder Injektion sowie über die Keimbahn bei tierischen Überträgern,
        – diaplazentare Übertragung
     n) Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern durch den Organismus
     o) Verfügbarkeit von Therapeutika und/oder Impfstoffen und/oder anderen wirksamen Methoden zur Verhü-
        tung und Behandlung
     p) Art und Eigenschaften der enthaltenen Vektoren:
        – Sequenz
        – Mobilisierbarkeit
        – Wirtsspezifität
        – Vorhandensein von relevanten Genen, z. B. Resistenzgenen
     q) Adventiv-Agenzien, die eingefügtes genetisches Material mobilisieren könnten
     r) andere potentiell signifikante physiologische Merkmale
     s) Stabilität dieser Merkmale
     t) Epidemiologische Situation
        – Vorkommen und Verbreitung des Organismus
        – Rolle von lebenden Überträgern und Organismenreservoirs
        – Ausmaß der natürlichen Resistenz bei Mensch und Tier gegen den Organismus
        – Grad der erworbenen Immunität (z. B. durch stille Feiung und Impfung)
        – Vorkommen eines geeigneten Tierwirts
        – Resistenz bei Pflanzen (natürliche oder durch Züchtung bedingte) Vorkommen (Nichtvorkommen) und
          Verbreitung einer geeigneten Wirtspflanze für den Organismus
     u) bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie Stickstofffixierung oder pH-Regelung)
     v) Vorliegen von geeigneten Bedingungen zur Besiedelung der sonstigen Umwelt durch den Organismus
     w) Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf andere Organismen in der Umwelt (einschließlich vor-
        aussichtlicher konkurrierender oder symbiotischer Eigenschaften)
     x) Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden (wie Samen, Sporen oder Sklerotien) und deren Ausbreitungs-
        möglichkeiten.
2.   Informationen über den gentechnisch veränderten Organismus
2.1 Beschreibung der gentechnischen Veränderung
     a) Beschreibung der Veränderung einschließlich des Verfahrens zur Einführung des Vektors/Inserts in den
        Empfängerorganismus oder des Verfahrens, das zur Erzielung der betreffenden gentechnischen Verände-
        rung angewandt wird
     b) Herkunft des genetischen Materials, ggf. Identität des Spenderorganismus/der Spenderorganismen und
        der Merkmale
     c) vorangegangene gentechnische Veränderungen des Inserts
     d) Funktion der betreffenden gentechnischen Veränderung und/oder der neuen Nukleinsäure
     e) Art und Herkunft des Vektors
     f) Struktur und Menge eines Vektors und/oder einer Nukleinsäure des Spenderorganismus, die noch in der
        Endstruktur des veränderten Organismus verblieben ist
     g) Stabilität des Organismus in Bezug auf die gentechnisch veränderten Merkmale
     h) Häufigkeit der Mobilisierung des eingefügten Vektors und/oder Fähigkeit zur Übertragung genetischer
        Information
     i) Höhe der Expression des gentechnisch eingeführten Materials; Messverfahren und Empfindlichkeitsgrad

BGBl. 2002, Seite 3234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3234

         j) Ort des eingefügten genetischen Materials (Möglichkeit einer Aktivierung/Deaktivierung von Wirtsgenen
            durch die Einfügung)
         k) Aktivität des zur Expression gebrachten Proteins.
     2.2 Gesundheitliche Erwägungen
         a) toxische oder allergene Auswirkungen der gentechnisch veränderten Organismen und/oder ihrer Stoff-
            wechselprodukte
         b) Produktrisiken
         c) Vergleich der Pathogenität des gentechnisch veränderten Organismus mit der des Spender- oder Empfän-
            gerorganismus oder ggf. Ausgangsorganismus
         d) Kolonisierungskapazität
         e) bei Pathogenität des Organismus für Menschen, die abwehrgesund sind:
            – verursachte Krankheiten und Mechanismus der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften einschließ-
              lich Invasivität und Virulenz
            – Übertragbarkeit
            – Infektionsdosis
            – Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung
            – mögliche Änderung des Infektionsweges oder der Gewebsspezifität
            – Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes
            – Anwesenheit von Überträgern oder Mitteln der Verbreitung
            – biologische Stabilität
            – Muster der Antibiotikaresistenz
            – Allergenität
            – Toxizität
            – Verfügbarkeit geeigneter Therapien und prophylaktischer Maßnahmen.
     2.3 Umwelterwägungen
         a) Faktoren, die das Überleben, die Vermehrung und die Verbreitung der gentechnisch veränderten Organis-
            men in der Umwelt beeinflussen
         b) verfügbare Techniken zur Erfassung, Identifizierung und Überwachung der gentechnisch veränderten
            Organismen
         c) verfügbare Techniken zur Erfassung der Übertragung des gentechnisch eingeführten Materials auf andere
            Organismen
         d) bekannte und vorhergesagte Habitate des gentechnisch veränderten Organismus
         e) Beschreibung der Ökosysteme, auf die der Organismus unbeabsichtigt verbreitet werden könnte
         f) erwarteter Mechanismus und Ergebnis der Wechselwirkung zwischen dem gentechnisch veränderten
            Organismus und den Organismen oder Mikroorganismen, die im Falle einer Freisetzung in die Umwelt
            belastet werden könnten
         g) bekannte oder vorhergesagte Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere, wie Krankheiten hervorrufende Eigen-
            schaften, Infektion, Toxigenität, Virulenz, Überträger der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften, Aller-
            genität, veränderte Muster der Antibiotikaresistenz, veränderter Tropismus Kolonisierung
         h) bekannte oder vorhergesagte Beteiligung an biogeochemischen Prozessen
         i) Verfügbarkeit von Methoden zur Dekontamination des Gebiets im Falle eines Austretens von Organismen
            in die Umwelt.“


17. Anhang III wird wie folgt geändert:                                  0aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
     a) Abschnitt „A. Sicherheitsmaßnahmen für den                             „solcher“ die Wörter „und entspre-
        Laborbereich“ wird wie folgt geändert:                                 chend der Sicherheitsstufe der gen-
                                                                               technischen Arbeiten, für die er zuge-
        aa) Nach der Überschrift „A. Sicherheitsmaßnah-                        lassen ist,“ eingefügt.
            men für den Laborbereich“ wird folgender
            Satz eingefügt „Die Anforderungen der nied-                  1aaa) Der Nummer 2 wird folgender Satz
            rigen Stufen sind von den höheren einge-                           angefügt:
            schlossen.“                                                         „In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist
        bb) Der Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt ge-                       eine ausreichende Arbeitsfläche für
            ändert:                                                             jeden Mitarbeiter zu gewährleisten.“

BGBl. 2002, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3235
aaa)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Oberflächen (Arbeitsflächen so-

           wie die an die Arbeitsflächen
           angrenzenden Wandflächen und
           Fußböden) sollen leicht zu reini-
           gen und müssen dicht und be-
           ständig gegen die verwendeten
           Stoffe und Reinigungsmittel sein.“
bbb)   In Nummer 5 wird folgender Satz
       angefügt:
       „Labortüren sollen nach außen auf-
       schlagen und sollen aus Gründen des
       Personenschutzes Sichtfenster auf-
       weisen.“

ccc)   In Nummer 8 werden die Wörter „dass
       keine vermeidbaren Aerosole auftre-
       ten.“ durch die Wörter „dass Aerosol-
       bildung so weit wie möglich vermie-
       den wird.“ ersetzt und folgende Sätze
       angefügt:
       „Bei Arbeiten mit gentechnisch ver-
       änderten Organismen der Risikogrup-
       pe 1 mit sensibilisierenden oder toxi-

       schen Wirkungen sind entsprechende

       Maßnahmen zu treffen, die eine Expo-

       sition der Beschäftigten minimieren.

       Hier kann es sich z. B. um die Verwen-

       dung einer Sicherheitswerkbank, den

       Einsatz von Atemschutz oder die Ver-
       meidung sporenbildender Entwick-
       lungsphasen bei Pilzen handeln.“
ddd)   Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

       „9. Nach Beendigung der Tätigkeit

           und vor Verlassen des Arbeits-
           bereiches müssen die Hände
           ggf. desinfiziert, sorgfältig gewa-
           schen, und rückgefettet (Haut-
           schutzplan) werden.“
eee)   In Nummer 11 werden nach dem Wort
       „Identität“ die Wörter „und Reinheit“
       eingefügt.
fff)   In Nummer 13 werden nach dem Wort
       „Ungeziefer“ die Wörter „und Überträ-
       ger von GVO (z. B. Nagetiere und
       Arthropoden) sind“ und nach dem
       Wort „bekämpfen“ die Wörter „ , so-
       fern erforderlich“ eingefügt.

ggg)   In Nummer 15 werden nach dem Wort
       „Kosmetika“ die Wörter „dürfen nur
       so aufbewahrt werden, dass sie mit
       gentechnisch veränderten Organis-
       men nicht in Berührung kommen.“
       durch die Wörter „dürfen im Arbeits-
       bereich nicht aufbewahrt werden.“
       ersetzt.

hhh)   In Nummer 16 werden die Wörter
       „oder geschnupft“ durch die Wörter
       „ , geschnupft oder geschminkt“ er-
       setzt.

iii)   Folgende Nummern 18, 19, 20 und 21
       werden angefügt:

           „18. Ein Autoklav muss innerhalb des
                Betriebsgeländes     vorhanden

                sein.

            19. Erforderlichenfalls ist außerhalb
                der primären physikalischen
                Einschließung auf das Vorhan-
                densein lebensfähiger, in der
                Anwendung eingesetzter Orga-
                nismen zu prüfen.
            20. Für den Fall des Austretens von
                GVO müssen wirksame Desin-
                fektionsmittel und spezifische
                Desinfektionsverfahren zur Ver-
                fügung stehen.

            21. Gegebenenfalls ist für eine
                sichere Aufbewahrung von kon-
                taminierten Laborausrüstungen
                und -materialien zu sorgen.“
cc) Der Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt ge-
    ändert:
    aaa)   Nach Nummer 1 wird folgende Num-
           mer 2 eingefügt:

           „2. Arbeiten mit gentechnisch verän-

               derten Mikroorganismen der Risi-

               kogruppe 2 sollen so erfolgen,

               dass eine Exposition der Be-

               schäftigten so weit wie möglich

               vermieden wird.“

    bbb)   Nummer 3 erhält den Wortlaut der bis-
           herigen Nummer 5.
    ccc)   Nummer 4 erhält den Wortlaut der bis-
           herigen Nummer 6 und es wird folgen-

           der Satz angefügt:

           „Labortüren müssen nach außen auf-
           schlagen und aus Gründen des Per-
           sonenschutzes ein Sichtfenster auf-
           weisen.“
    ccc1) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
          mer 4a eingefügt:
           „4a. Oberflächen müssen leicht zu
                reinigen und beständig gegen-
                über den eingesetzten Desinfek-
                tionsmitteln sein.“
    ddd)   Nummer 5 erhält den Wortlaut der bis-
           herigen Nummer 12.

    eee)   Die Nummern 6 und 7 werden wie
           folgt gefasst:

           „6. In Abhängigkeit von der durch-
               zuführenden Tätigkeit ist vom
               Betreiber geeignete persönliche
               Schutzausrüstung zur Verfügung
               zu stellen und vom Beschäftigten
               zu tragen. Getrennte Aufbewah-
               rungsmöglichkeiten    für    die
               Schutz- und Straßenkleidung
               sind vorzusehen. Die Benutzung
               persönlicher Schutzausrüstung

               schließt das Tragen von Schutz-
               kleidung mit ein. Die Reinigung
               der Schutzkleidung ist vom Be-
BGBl. 2002, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
                  treiber   durchzuführen.    Die
                  Schutzausrüstung darf nicht

                  außerhalb   der   Arbeitsräume

                  getragen werden.

               7. Für die Desinfektion und Reini-
                  gung der Hände müssen ein
                  Waschbecken, dessen Armatur

                  ohne Handberührung bedienbar
                  sein sollte, und Desinfektionsmit-
                  tel-, Handwaschmittel- und Ein-
                  malhandtuchspender vorhanden
                  sein. Diese sind vorzugsweise in
                  der Nähe der Labortür anzubrin-
                  gen. Einrichtungen zum Spülen
                  der Augen müssen vorhanden
                  sein.“
       fff)   Nummer 8 erhält den Wortlaut der bis-
              herigen Nummer 2 und wird wie folgt
              geändert:

              aaaa) Nach Buchstabe b wird folgen-
                    der neuer Buchstabe c einge-
                    fügt:

                     „c) das Tragen geeigneter
                         Schutzausrüstung, wenn
                         technische und organisa-
                         torische Maßnahmen nicht
                         ausreichen oder nicht an-
                         wendbar sind.“
              bbbb) Folgender Satz wird angefügt:

                     „Die Funktionsfähigkeit der
                     Geräte ist durch regelmäßige
                     Wartung sicherzustellen.“

       ggg)   Nummer 9 erhält den Wortlaut der bis-
              herigen Nummer 4.

       hhh)   Nummer 10 erhält den Wortlaut der
              bisherigen Nummer 9.

       iii)   Nummer 11 erhält den Wortlaut der
              bisherigen Nummer 10, wobei nach
              dem Wort „geschützten“ die Wörter
              „und bei Kontamination von außen
              desinfizierten,   gekennzeichneten“
              eingefügt werden.
       jjj)   Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

              „12. Vor Reinigungs-, Instandset-
                   zungs- und Änderungsarbeiten
                   an kontaminierten Geräten oder
                   Einrichtungen ist die Dekontami-
                   nation durch das Laborpersonal
                   durchzuführen oder zu veranlas-
                   sen.“
       kkk)   Nummer 13 erhält den Wortlaut der
              bisherigen Nummer 7.

       lll)   Nummer 14 erhält den Wortlaut der
              bisherigen Nummer 11.

       mmm) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

              „15. Ungeziefer und Überträger von
                   GVO (z. B. Nagetiere und Arthro-
                   poden) sind in geeigneter Weise
                   zu bekämpfen.“

    nnn)   Folgende Nummer 16 wird angefügt:

           „16. Der Arbeitsbereich soll frei von

                Bodenabläufen sein. Ablauf-

                becken in Arbeitsflächen sollen
                mit einer Aufkantung versehen
                sein.“

    ooo)   Folgende Nummer 17 wird angefügt:

           „17. Kontaminierte Prozessabluft, die
                in den Arbeitsbereich gegeben
                wird, muss durch geeignete Ver-
                fahren wie Filterung oder thermi-
                sche Nachbehandlung gereinigt
                werden. Dies gilt z. B. auch für
                die Abluft von Autoklaven, Pum-
                pen oder Bioreaktoren.“
    ppp)   Folgende Nummer 18 wird angefügt:

           „18. Gentechnisch veränderte Orga-
                nismen der Risikogruppe 2 sind
                dicht verschlossen und sicher
                aufzubewahren.“

dd) Der Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt ge-
    ändert:

    aaa)   Nummer 3 wird wie folgt geändert:
           aaaa) In Satz 1 werden die Wörter
                 „Es muss eine Schleuse vor-
                 handen sein“ durch die Wörter
                 „In der Regel ist eine Schleuse
                 einzurichten“ ersetzt.

           bbbb) In Satz 2 werden die Wörter
                 „sind, und“ durch die Wörter
                 „sind. Sie“ ersetzt.

           cccc) Folgende Sätze werden ange-
                 fügt:

                   „In begründeten Einzelfällen
                   kann auf eine Schleuse ver-
                   zichtet werden. Falls erforder-
                   lich, ist eine Dusche einzurich-
                   ten.“

    bbb)   Nummer 4 wird wie folgt geändert:
           aaaa) In Satz 2 wird das Wort „Ein-
                 weghandschuhe“ durch das
                 Wort „Schutzhandschuhe“ er-
                 setzt.

           bbbb) In Satz 3 werden die Wörter
                 „und Handschuhe“ durch die
                 Wörter „,geschlossene Schu-
                 he und Schutzhandschuhe“
                 ersetzt.
           cccc) Folgender Satz wird angefügt:

                   „Die Schutzkleidung umfasst
                   einen an den Rumpfvordersei-
                   ten geschlossenen Schutz-
                   kittel mit Kennzeichnung, ge-

                   schlossene Schuhe, die ent-
                   sprechend der Tätigkeit anzu-
                   legen sind, sowie in Abhängig-
                   keit von der Tätigkeit Mund-
                   schutz (Berührungsschutz).“
BGBl. 2002, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237
ccc)   Nach Nummer 4 wird folgende Num-
       mer 5 eingefügt:
       „5. Jedes Labor sollte über eigene
           Laborgerätschaften verfügen.“
ddd)   Die bisherigen Nummern 5 bis 7 wer-
       den Nummern 6 bis 8.
eee)   Die bisherige Nummer 8 wird Num-
       mer 9 und wie folgt gefasst:
       „9. Im Arbeitsbereich anfallende zu
           sterilisierende Abwässer sind
           grundsätzlich einer thermischen
           Nachbehandlung zu unterziehen:
           Sammeln in Auffangbehältern und
           Autoklavierung oder zentrale
           Abwassersterilisation. Alternativ
           können auch erprobte chemische
           Inaktivierungsverfahren   einge-
           setzt werden.
           Bei bestimmungsgemäßem Be-
           trieb und unter Beachtung der
           organisatorischen  Sicherheits-
           maßnahmen fallen aus der

           Schleuse keine kontaminierten

           Abwässer an.“
fff)   Die bisherige Nummer 9 wird die
       Nummer 10 und wie folgt gefasst:

       „10. Der Laborbereich muss zum
            Zwecke der Begasung abdicht-
            bar sein.“
ggg)   Die bisherige Nummer 10 wird die
       Nummer 11 und der bisherige Satz 2
       durch den Satz „Die Rückführung
       kontaminierter Abluft in Arbeitsberei-
       che ist unzulässig.“ ersetzt.
hhh)   Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

       „12. Für sicherheitsrelevante Einrich-

            tungen wie Lüftungsanlagen,
            einschließlich Ventilationssys-
            tem, Notruf- und Überwa-
            chungseinrichtungen ist eine
            Notstromversorgung einzurich-
            ten. Zum sicheren Verlassen des
            Arbeitsbereichs ist eine Sicher-
            heitsbeleuchtung einzurichten.“

iii)   Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
       „13. Beim Auswechseln von Filtern
            z. B. der lüftungstechnischen An-
            lage oder der Sicherheitswerk-
            bank müssen diese entweder
            am Einbauort sterilisiert oder

            zwecks späterer Sterilisierung

            durch ein geräteseits vorgese-
            henes Austauschsystem          in
            einen luftdichten Behälter ver-
            packt werden, so dass eine
            Infektion des Wartungsperso-
            nals und anderer Personen aus-
            geschlossen werden kann.“
jjj)   Folgende Nummer 14 wird angefügt:
       „14. Für die Kommunikation vom
            Labor nach außen muss eine

                    geeignete Einrichtung vorhan-
                    den sein.“
       kkk)    Die bisherige Nummer 12 wird Num-
               mer 15.
   ee) Der Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird wie folgt ge-
       ändert:
       aaa) In Nummer 6 werden die Sätze 3 und 7
            gestrichen.
       bbb) In Nummer 10 erster Anstrich wird das
            Wort „Gummihandschuhen“ durch das
            Wort „Schutzhandschuhen“ ersetzt.

       ccc) In Nummer 12 wird in den Sätzen 2
            und 6 jeweils das Wort „Gummihand-
            schuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
            schuhe“ ersetzt.
b) Abschnitt „B. Sicherheitsmaßnahmen für den
   Produktionsbereich“ wird wie folgt geändert:
   aa) Nach der Überschrift „B. Sicherheitsmaß-
       nahmen für den Produktionsbereich“ wird
       folgender Satz eingefügt:

       „Die Anforderungen der niedrigen Stufen

       sind von den höheren eingeschlossen.“

   bb) Der Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geän-
       dert:

       aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
            mer 2 eingefügt:
              „2. In Abhängigkeit von ihren Eigen-
                  schaften müssen lebensfähige
                  Mikroorganismen oder Zellkulturen
                  in einem System eingeschlossen
                  sein, das den Prozess von der
                  Umwelt trennt (Fermenter).“
       bbb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bis-
            herigen Nummer 2 und folgender Satz

            wird angefügt:

              „Falls erforderlich, sind Aerosole
              während der Probenahme, der Zugabe
              von Material in einen Fermenter oder
              der Übertragung von Material in einen
              anderen Fermenter zu kontrollieren.“
       ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

              „4. Falls erforderlich, sind spezifische
                  Maßnahmen zur angemessenen
                  Belüftung des Arbeitsbereichs an-
                  zuwenden, um die Kontamination
                  der Luft auf ein Mindestmaß zu
                  reduzieren.“

       ddd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bis-

            herigen Nummer 3.

       eee) Nach Nummer 5 werden folgende
            Nummern 6 und 7 angefügt:
              „6. Falls erforderlich, sind große Men-
                  gen an Kulturflüssigkeit, bevor sie
                  aus dem Fermenter genommen
                  werden, zu inaktivieren.
               7. Falls erforderlich, muss der
                  Arbeitsbereich so ausgelegt sein,
                  dass bei Austreten des gesamten
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                      Inhalts des Fermenters dieser auf-
                      gefangen werden kann.“
       cc) Der Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt ge-
           ändert:
           aaa) Nach Nummer 1 werden folgende
                Nummern 2, 3 und 4 eingefügt:

                  „2. Falls erforderlich, müssen die Fer-
                      menter innerhalb eines kontrollier-
                      ten Bereichs liegen.
                   3. Falls erforderlich, muss der kon-
                      trollierbare Bereich abdichtbar
                      sein, um eine Begasung zu ermög-
                      lichen.

                   4. Der Zutritt ist nur autorisierten Per-
                      sonen erlaubt.“

           bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-

                den Nummern 5 bis 7.
           ccc) Die bisherige Nummer 5 wird Num-
                mer 8 und vor Satz 1 wird der Satz
                „Lebensfähige Mikroorganismen müs-
                sen in einem System eingeschlossen
                sein, das den Prozess von der Umwelt
                trennt (z. B. Fermenter).“ und am Ende
                von Nummer 8 die Sätze „Kontaminier-
                te Prozessabluft, die in den Arbeitsbe-
                reich gegeben wird, muss durch geeig-
                nete Verfahren wie Filterung oder ther-
                mische Nachbehandlung gereinigt wer-
                den. Dies gilt z. B. auch für die Abluft
                von Autoklaven, Pumpen oder Bioreak-
                toren.“ eingefügt.

           ddd) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bis-

                herigen Nummer 6.

           eee) Die bisherige Nummer 7 wird Num-
                mer 10 und vor Satz 1 wird der Satz
                „Dichtungen müssen so beschaffen
                sein, dass das unbeabsichtigte Entwei-
                chen von gentechnisch veränderten
                Organismen auf ein Mindestmaß redu-
                ziert wird.“ eingefügt.

           fff)   Die bisherige Nummer 8 wird die Num-
                  mer 11 und nach Satz 1 wird der Satz
                  „Die Oberfläche der Sicherheitswerk-
                  bank muss gegenüber Wasser, Säuren,
                  Lösungs-, Desinfektions- und Dekonta-
                  minationsmitteln resistent und leicht zu
                  reinigen sein.“ angefügt.
           ggg) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 wer-
                den Nummern 12 bis 14.

           hhh) Die bisherige Nummer 12 wird Num-
                mer 15 und es werden nach dem Wort
                „Abernten“ die Wörter „durch validierte
                Verfahren“ eingefügt.

           iii)   Die bisherigen Nummern 13 bis 15 wer-
                  den Nummern 16 bis 18.
       dd) Der Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt
           geändert:
           aaa) Nach Nummer 1 werden folgende
                neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:

     „2. Fermenter müssen innerhalb eines
         kontrollierten Bereichs liegen.
      3. Sofern mit pathogenen Organis-
         men gearbeitet wird, für die eine
         Übertragung durch die Luft nicht
         ausgeschlossen werden kann,
         muss der Produktionsbereich unter
         ständigem, durch Alarmgeber kon-
         trollierbarem Unterdruck gehalten
         und die Abluft über Hochleistungs-
         schwebstoff-Filter geführt werden.
         Die Rückführung kontaminierter
         Abluft in den Arbeitsbereich ist
         unzulässig. Das Ventilationssystem
         muss eine Notstromversorgung
         haben.“

bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Num-

     mer 4 und wie folgt gefasst:

     „4. In der Regel ist eine Schleuse ein-
         zurichten, über die der Produk-
         tionsbereich zu betreten und zu
         verlassen ist. Die Schleuse ist mit
         zwei selbstschließenden Türen
         auszustatten, die bei bestim-
         mungsgemäßem Betrieb gegen-
         einander verriegelt sind. Sie muss
         eine Händedesinfektionsvorrich-
         tung enthalten. In der Regel ist in
         der Schleuse ein Handwasch-
         becken mit Ellenbogen-, Fuß- oder
         Sensorbetätigung        einzurichten.
         Falls erforderlich, ist eine Dusche
         einzurichten. In begründeten Ein-

         zelfällen kann auf eine Schleuse

         verzichtet werden.“

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
     mer 5 und es werden in Satz 2 das Wort
     „Einweghandschuhe“ durch das Wort
     „Schutzhandschuhe“ und in Satz 3 die
     Wörter „und Handschuhe“ durch die
     Wörter „ , geschlossene Schuhe und
     Schutzhandschuhe“ ersetzt sowie
     nach Satz 3 der Satz „Die Schutzklei-
     dung umfasst einen an den Rumpfvor-
     derseiten geschlossenen Schutzkittel
     mit Kennzeichnung, geschlossene
     Schuhe, die entsprechend der Tätigkeit
     anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit
     von der Tätigkeit Mundschutz (Be-
     rührungsschutz).“ angefügt.

ddd) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
     mer 6 eingefügt:

     „6. Boden und die Oberfläche der
         Sicherheitswerkbank, soweit vor-
         handen, müssen gegenüber Was-
         ser, Säuren, Laugen, Lösungs-,
         Desinfektions- und Dekontamina-
         tionsmitteln resistent und leicht zu
         reinigen sein.“
eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
     mer 7.
BGBl. 2002, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
              fff)   Die bisherige Nummer 5 wird Num-
                     mer 8 und wie folgt gefasst:
                     „8. Im Arbeitsbereich anfallende zu
                         sterilisierende   Abwässer      sind
                         grundsätzlich einer thermischen
                         Nachbehandlung zu unterziehen:

                         Sammeln in Auffangbehältern und

                         Autoklavierung oder zentrale Ab-
                         wassersterilisation. Alternativ kön-
                         nen auch erprobte chemische Inak-
                         tivierungsverfahren eingesetzt wer-
                         den.

                         Bei bestimmungsgemäßem Betrieb
                         und unter Beachtung der organisa-
                         torischen Sicherheitsmaßnahmen
                         fallen aus der Schleuse keine kon-
                         taminierten Abwässer an.“

              ggg) Die bisherigen Nummern 6 und 7 wer-
                   den Nummern 9 und 10.
              hhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num-
                   mer 11 und vor Satz 1 folgender Satz
                   eingefügt:
                     „Dichtungen müssen so beschaffen
                     sein, dass das unbeabsichtigte Entwei-
                     chen von gentechnisch veränderten
                     Organismen verhindert wird.“

              iii)   Nummer 12 erhält den Wortlaut der bis-
                     herigen Nummer 9.
          ee) Der Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird wie folgt
              geändert:

              aaa) In Nummer 2 wird in Satz 2 und im
                   letzten Satz das Wort „Gummihand-
                   schuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
                   schuhe“ ersetzt.
              bbb) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
                   mer 11 eingefügt:

                     „11. Der kontrollierte Bereich muss

                          abdichtbar sein, um eine Bega-

                          sung zu ermöglichen.“

              ccc) Nummer 12 erhält den Wortlaut der bis-
                   herigen Nummer 11.

18. Anhang IV wird wie folgt geändert:
     a)   Vor der Überschrift „I. Stufe 1“ werden folgende
          Sätze eingefügt:
          „Die Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß
          für Klimakammern. Die Anforderungen der nied-
          rigeren Stufen werden von den höheren Stufen
          eingeschlossen. Sofern in Gewächshäusern mit
          gentechnisch veränderten Mikroorganismen
          gearbeitet wird, gelten sinngemäß zusätzlich die
          Anforderungen des Anhangs III für Laboratorien
          der entsprechenden Sicherheitsstufe.“
     b)    Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geändert:

           aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-

               mer 1a eingefügt:

                „1a. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist
                     eine ausreichende Arbeitsfläche für
                     jeden Mitarbeiter zu gewährleisten.“

     bb) In Nummer 2 wird folgender Satz 3 ange-
         fügt:
         „Sofern erforderlich, sollte ein Auffangen
         von kontaminiertem Ablaufwasser möglich
         sein.“

b1) In Abschnitt „I. Stufe 1“ wird Nummer 8 wie folgt

    gefasst:

     „8. Nahrungs- und Genussmittel sowie Kosme-
         tika dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbe-
         wahrt werden.“

b2) In Abschnitt „I. Stufe 1“ wird Nummer 9 wie folgt
    gefasst:

     „9. In Arbeitsräumen darf nicht gegessen,
         getrunken, geraucht, geschnupft oder
         geschminkt werden. Für die Beschäftigten
         sind Bereiche einzurichten, in denen sie
         ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
         durch gentechnisch veränderte Organismen
         essen, trinken, rauchen, schnupfen oder
         sich schminken können.“
c)   Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Das Gewächshaus muss ein festes
             Bauwerk mit durchgehend wasserdich-
             ter Bedeckung sein; es sollte eben gele-
             gen sein, so dass kein Oberflächenwas-
             ser eindringen kann, und über selbst-
             schließende verriegelbare Türen verfü-
             gen. Das Ablaufwasser ist auf ein Min-
             destmaß zu reduzieren, soweit eine
             Übertragung von GVO über den Boden
             stattfinden kann. Sofern nur eine gerin-
             ge Wahrscheinlichkeit besteht, dass
             vermehrungsfähiges Material durch den
             Boden verbreitet werden kann, ist Kies
             oder anderes poröses Material unter
             den Pflanztischen verwendbar. Erd-

             beete sind ebenfalls geeignet, sofern

             nur eine geringe Wahrscheinlichkeit

             besteht, dass vermehrungsfähiges bio-
             logisches Material sich durch den
             Boden verbreiten kann.“
     bb) In Nummer 5 wird vor Satz 1 folgender Satz
         eingefügt:
         „Sofern erforderlich, sollte der Zutritt zum
         Gewächshaus über einen getrennten Raum
         mit zwei verriegelbaren Türen erfolgen.“
d)   Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Boden“ durch
         das Wort „Fußboden“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „Einweg-
         handschuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
         schuhe“ ersetzt und nach Satz 3 der Satz
         „Die Schutzkleidung umfasst einen an den
         Rumpfvorderseiten geschlossenen Schutz-

         kittel mit Kennzeichnung, geschlossene

         Schuhe, die entsprechend der Tätigkeit
         anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit von
         der Tätigkeit Mundschutz (Berührungs-
         schutz).“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240
           cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-
               mer 9a eingefügt:
                „9a. Im Arbeitsbereich anfallende zu sterili-
                     sierende Abwässer sind grundsätzlich
                     einer thermischen Nachbehandlung zu
                     unterziehen: Sammeln in Auffang-
                     behältern und Autoklavierung oder
                     zentrale Abwassersterilisation. Alter-
                     nativ können auch erprobte chemi-
                     sche Inaktivierungsverfahren einge-
                     setzt werden. Bei bestimmungsge-
                     mäßem Betrieb und unter Beachtung
                     der organisatorischen Sicherheits-

                     maßnahmen fallen aus der Schleuse

                     keine kontaminierten Abwässer an.“

     e)    In Abschnitt „IV. Stufe 4“ wird in Nummer 4 das
           Wort „Boden“ durch das Wort „Fußboden“
           ersetzt.

19. Anhang V wird wie folgt geändert:
     a) Vor der Überschrift „I. Stufe 1“ werden folgende
        Sätze eingefügt:
          „Die Anforderungen der niedrigen Stufen sind von
          den höheren eingeschlossen. Sofern in Tierhal-
          tungsräumen mit gentechnisch veränderten
          Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten sinn-
          gemäß zusätzlich die Anforderungen des An-
          hangs III für Laboratorien der entsprechenden

          Sicherheitsstufe.“

     b) Abschnitt „I. Stufe 1“ wird wie folgt geändert:

          aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. Sofern erforderlich, ist eine Abschir-
                    mung der Tieranlage (Gebäude oder
                    abgetrennter Bereich innerhalb eines
                    Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und
                    anderen Bereichen wie Umkleide-
                    räumen, Duschen, Autoklaven, Futter-
                    lagerräumen usw.) vorzunehmen.“
          bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
              wie folgt geändert:

                Nach dem Wort „Tierhaltungsraum“ werden
                die Wörter „(Raum oder Einrichtung, in
                denen normalerweise Vieh-, Zucht- oder
                Versuchstiere gehalten werden bzw. klei-
                nere operative Eingriffe vorgenommen
                werden)“ und nach Satz 2 folgender neuer
                Satz 3 „In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist
                eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden
                Mitarbeiter zu gewährleisten.“ eingefügt.
          cc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bisheri-
              gen Nummer 20.
          dd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bisheri-
              gen Nummer 2 und wird wie folgt geändert:
                „5. Die Tierhaltungsräume müssen in Ab-
                    hängigkeit von der Belegungsdichte
                    ausreichend belüftet sein.“

          ee) Nummer 6 erhält den Wortlaut der bisheri-
              gen Nummer 4.
          ff)   Nummer 7 erhält den Wortlaut der bisheri-
                gen Nummer 6 mit der Maßgabe, dass nach

         dem Wort „anderen“ die Wörter „für die
         Tierart“ eingefügt werden.
   gg) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 14.
   hh) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 5.

   ii)   Nummer 10 erhält den Wortlaut der bisheri-
         gen Nummer 9.
   jj)   Nummer 11 erhält den Wortlaut der bisheri-
         gen Nummer 10 und wird wie folgt geän-
         dert:

         Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör-

         ter „dass keine vermeidbaren Aerosole auf-

         treten.“ durch die Wörter „dass Aerosol-
         bildung so weit wie möglich vermieden
         wird.“ ersetzt.

   kk)   Nummer 12 erhält den Wortlaut der bisheri-
         gen Nummer 15.
   ll)   Nummer 13 erhält den Wortlaut der bisheri-
         gen Nummer 16 und wird wie folgt geän-
         dert:
         Das Wort „transgenen“ wird gestrichen und
         nach dem Wort „leicht“ werden die Wörter
         „und versuchsbezogen“ eingefügt.
   mm) Nummer 14 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 11.

   nn) Nummer 15 erhält den Wortlaut der bisheri-

       gen Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:

         „15. Bei Verletzungen im Zusammenhang
              mit Tätigkeiten mit gentechnischen
              Arbeiten und infizierten oder infek-
              tionsverdächtigen Tieren sind Erste-
              Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, der Pro-
              jektleiter zu informieren und ggf. medi-
              zinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.“
   oo) Nummer 16 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 13.
   pp) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

         „18. Nahrungs- und Genussmittel sowie
              Kosmetika dürfen im Arbeitsbereich
              nicht aufbewahrt werden.“
   qq) Nummer 20 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 7 und wird wie folgt geändert:

         Nach dem Wort „Gebrauch“ werden die
         Wörter „keimarm zu machen“ durch die
         Wörter „zu reinigen“ ersetzt.
   rr)   Nummer 21 erhält den Wortlaut der bisheri-
         gen Nummer 8.
c) Abschnitt „II. Stufe 2“ wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 2 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 3.
   bb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 4 und wird wie folgt geändert:

         In Satz 2 werden die Wörter „Zeichen zu
         versehen, das“ durch die Wörter „Hinweis
         zu versehen, der“ ersetzt.
   cc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bisheri-
       gen Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2002, Seite 3241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3241
      „4. Im Tierhaltungsraum ist eine Hände-
          desinfektionseinrichtung bereitzustel-
          len. Nach Abschluss der Arbeit sind die

          Hände zu desinfizieren. Es ist für eine
          Handwaschgelegenheit, vorzugsweise
          im Tierhaltungsraum, zu sorgen. Ist dies
          nicht möglich, ist diese im angrenzen-
          den Bereich zu installieren. Wasser-
          armaturen sollten handbedienungslos,
          z. B. mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sen-
          sorbetätigung eingerichtet sein. Es sind
          Handtücher zum einmaligen Gebrauch
          und Hautpflegemittel zur Verfügung zu
          stellen.“

dd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bisheri-
    gen Nummer 6 und wird wie folgt geändert:
      In Buchstabe c werden nach dem Wort
      „Maßnahmen“ die Wörter „nicht zumutbar“
      durch die Wörter „nicht ausreichen oder
      nicht anwendbar“ ersetzt.
ee) Nummer 6 erhält den Wortlaut der bisheri-
    gen Nummer 7 und wird wie folgt geändert:
      Das Wort „Insekten“ wird durch das Wort
      „Arthropoden“ ersetzt.

ff)   Nummer 12 wird Nummer 7 und wird wie
      folgt gefasst:

      „7. Gentechnisch veränderte Organismen
          dürfen nur in verschlossenen, gegen
          Bruch geschützten und bei Kontamina-
          tion von außen desinfizierbaren, ge-
          kennzeichneten Behältern innerbetrieb-
          lich transportiert werden.“
gg) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bisheri-
    gen Nummer 13.

hh) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bisheri-
    gen Nummer 2 und wird wie folgt geändert:
      In Satz 2 wird das Wort „Bodenabflüsse“
      durch das Wort „Fußbodenabflüsse“ er-
      setzt.
ii)   Nummer 10 erhält den Wortlaut der bisheri-
      gen Nummer 8.

jj)   Nummer 11 erhält den Wortlaut der bisheri-
      gen Nummer 9 und wird wie folgt geändert:

      Nach dem Wort „Reinigung“ werden die
      Wörter „ , Wartung oder Reparatur“ einge-
      fügt.
kk)   Die bisherigen Nummern 10 bis 11 werden
      Nummern 12 bis 13.

ll)   Nach Nummer 14 werden folgende Num-

      mern 15 und 16 angefügt:

      „15. Sofern erforderlich, sollten Filter an

           Isolatoren oder isolierten Räumen vor-

           gesehen werden.

       16. Einrichtungen zur Immobilisierung

           zwecks gefahrloser Handhabung infi-
           zierter oder zu infizierender Tiere sind
           bereitzuhalten. Eine Sicherheitsbe-
           leuchtung ist für Arbeitsplätze mit
           besonderer Gefährdung für den Fall
           vorzusehen, dass die Allgemeinbe-

              leuchtung ausfällt (Befriedung der
              Tiere).“

d) Abschnitt „III. Stufe 3“ wird wie folgt geändert:

   aa)   Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

               „a) in der Regel eine Schleuse vor-
                   handen sein, über die der Tierhal-
                   tungsraum zu betreten und zu
                   verlassen ist. Die Schleuse ist mit
                   zwei selbstschließenden Türen
                   auszustatten, die bei bestim-
                   mungsgemäßem Betrieb gegen-
                   einander verriegelt sind; sie muss
                   eine Händedesinfektionsvorrich-
                   tung enthalten. In der Regel ist in
                   der Schleuse ein Handwasch-
                   becken mit Ellenbogen-, Fuß-
                   oder Sensorbetätigung einzurich-
                   ten. In begründeten Einzelfällen
                   ist eine Dusche einzurichten.“
         bbb) In Buchstabe d werden nach dem
              Wort „Einrichtungen“ die Wörter „(z. B.
              Lüftungsanlage, Isolator)“ eingefügt.

         ccc) Die Buchstaben g und j werden gestri-
              chen.

   bb)   Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. Der Zutritt zum Tierhaltungsraum ist auf
             die Personen zu beschränken, deren
             Anwesenheit für die Durchführung der
             Versuche erforderlich ist und die zum
             Eintritt befugt sind. Der Projektleiter ist
             verantwortlich für die Bestimmung der
             zutrittsberechtigten Personen. Die
             Anwesenheit der Personen ist zu doku-
             mentieren. Eine Person darf nur dann
             allein im Tierhaltungsraum arbeiten,
             wenn die Handhabung der Versuchs-
             tiere allein sicher beherrschbar ist und
             eine von innen zu betätigende Alarm-
             anlage oder ein anderes geeignetes
             Überwachungssystem vorhanden ist.“

   bb1) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Einweg-
        handschuhe“ durch das Wort „Schutzhand-
        schuhe“ ersetzt und nach Satz 4 wird der
        Satz „Die Schutzkleidung umfasst einen
        an den Rumpfvorderseiten geschlossenen
        Schutzkittel mit Kennzeichnung, geschlos-
        sene Schuhe, die entsprechend der Tätig-
        keit anzulegen sind, sowie in Abhängigkeit
        von der Tätigkeit Mundschutz (Berührungs-

        schutz).“ angefügt.

   cc)   In Nummer 6 werden nach den Wörtern

         „Tierkadavern“ und „Tierkadaver“ jeweils

         die Wörter „und Tiermaterial“ und nach dem

         Wort „in“ das Wort „dicht“ eingefügt.

   dd)   Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

         „7. Beim Auswechseln von Filtern, z. B. der
             lüftungstechnischen Anlage oder der
             Sicherheitswerkbank, müssen diese
             entweder am Einbauort sterilisiert oder
             zwecks späterer Sterilisierung durch
BGBl. 2002, Seite 3242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3242
                  ein geräteseits vorgesehenes Aus-
                  tauschsystem in einen luftdichten Be-
                  hälter verpackt werden, so dass eine
                  Infektion des Wartungspersonals und
                  anderer Personen ausgeschlossen
                  werden kann.“

        ee)   In Nummer 8 wird Satz 1 durch die Sätze
                                                                     ff)
              „Im Arbeitsbereich anfallende zu sterilisie-
              rende Abwässer sind grundsätzlich einer
              thermischen Nachbehandlung zu unterzie-
              hen: Sammeln in Auffangbehältern und
              Autoklavierung oder zentrale Abwasser-
              sterilisation. Alternativ können auch er-
              probte chemische Inaktivierungsverfahren
              eingesetzt werden.

20. Anhang VI wird wie folgt gefasst:

                                                        „Anhang VI

Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und
unter Beachtung der organisatorischen
Sicherheitsmaßnahmen fallen aus der
Schleuse keine kontaminierten Abwässer
an.“

ersetzt.

Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
angefügt:

„9. Filter an Isolatoren oder isolierten Räu-
    men (durchsichtige Behälter, in denen
    kleine Tiere innerhalb oder außerhalb
    eines Käfigs gehalten werden; für große
    Tiere können isolierte Räume ange-
    bracht sein) sind vorzusehen.“
                                               Arbeitsmedizinische Vorsorge

     A. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
     (1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind
     1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung,
     2. Nachuntersuchungen während und bei Beendigung dieser Beschäftigung,
     3. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Absatz 6 und
     4. nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung.
     (2) Der Betreiber hat Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Risiko-
     gruppe 4 oder mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden humanpathogenen Organismen der Risiko-
     gruppe 2 oder 3 durchführen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizi-
     nisch untersuchen zu lassen. Die Durchführung der Untersuchung ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw.
     die Weiterbeschäftigung. Am Ende der Beschäftigung ist eine Untersuchung anzubieten.
     (3) Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit sonstigen humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2
     oder 3 durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung und während
der Beschäftigung arbeitsmedizinische
     Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Auf das Angebot ist danach in regelmäßigen Abständen im Rahmen der
     Unterweisung hinzuweisen.
     (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 6.
     (5) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben, die auf gentechnische Arbeiten
     mit humanpathogenen Organismen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorge-
     untersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die
     Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf
     andere Beschäftigte auszuschließen.
     (6) Der Betreiber hat den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu ermöglichen, wenn
     1. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Untersuchung angezeigt erscheinen
        lässt oder
     2. Beschäftigte, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer
        platz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
     Der Betreiber hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen –
     Kosten zu veranlassen.

Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeits-

einschließlich der Impfungen – auf seine
     (7) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen
     und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind, durchzuführen. Der Betreiber hat dem Arzt auf Ver-
     langen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung erforderlichen
Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse
     zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

     B. Ärztliche Bescheinigung
     (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedizi-
     nisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
     Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheinigung über das
Untersuchungsergebnis). Eine fehlende
BGBl. 2002, Seite 3243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3243
     Immunisierung allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszuspre-
     chen. Nur bei Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 übermittelt der Arzt dem Betreiber eine Kopie der Bescheinigung
     über das Untersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person oder der Betreiber das Untersuchungsergebnis
     für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem
     Betreiber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten
     infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint. Hat der Betreiber eine Empfehlung nach Satz 6 erhalten, hat
     er dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten.
     (2) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen nach Teil A sind nach Beendigung der Tätigkeit des
     Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der nach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
     Stelle zu übergeben.

     C. Impfung
     Im Rahmen der Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 ist den Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit impf-
     präventablen humanpathogenen Organismen durchführen, die Impfung anzubieten. Der Arzt hat die Beschäftigten
     über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der
     kationen aufzuklären.

     D. Nachgehende Untersuchungen
     Nach der Beendigung von Beschäftigungen mit chronisch
     Betreiber den ehemals damit Beschäftigten nachgehende
Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Kompli-

schädigenden humanpathogenen Organismen hat der
Untersuchungen zu ermöglichen, wenn Anhaltspunkte,
     insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für mögliche
     gesundheitliche Spätfolgen vorliegen. Dies gilt auch,

     E. Bekanntgabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen
wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht.
     Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Bio-
     logische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische
     Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt

                         Artikel 4
           Änderung der ZKBS-Verordnung
   Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem Wort „ver-
   öffentlicht“ die Wörter „nach § 11 Abs. 6a und § 12
   Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes“ gestrichen.

2. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine
   Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach

   § 11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 5 Satz

   oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die

   Frist ruht.“

                         Artikel 5
                   Änderung der
        Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
  Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I
S. 1644) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeiten“
   die Wörter „zu Forschungszwecken oder zu gewerb-
   lichen Zwecken“ gestrichen.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“ die Wörter „zu
   Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken“
   gestrichen.
Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten
geben.“

    3. § 2 wird wie folgt geändert:
       a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

                „4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8
                    Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2
                    Satz 1 oder Abs. 4 des Gentechnikgeset-
                    zes den Zeitpunkt der Anmeldung der
                    gentechnischen Arbeiten, bei gentechni-
                    schen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeit-
                    punkt der Aufnahme der gentechnischen
                    Arbeit,

                 5. Aktenzeichen und Datum der Anmel-
3
                    dung oder des Genehmigungsbeschei-

                    des oder Datum der Zustimmung gemäß

                    § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgeset-
                    zes,“.

            bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende des
                Absatzes durch ein Komma ersetzt.
            cc) Folgende neue Nummer 12 wird angefügt:

                „12. Informationen über die Abfall- und Ab-
                     wasserentsorgung.“
       a1) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Forschungs-
           zwecken“ durch die Wörter „im Laborbereich“
           ersetzt.
       b) In Absatz 3 werden die Wörter „zu gewerblichen
          Zwecken“ durch die Wörter „im Produktionsbe-
          reich“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3244
  c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „zu For-
           schungszwecken“ durch die Wörter „im
           Laborbereich“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zu gewerbli-
           chen Zwecken“ durch die Wörter „im Produk-
           tionsbereich“ ersetzt.

  d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „fort-
     laufend“ die Wörter „und zeitnah zur Durchführung
     der Arbeit oder der Freisetzung“ eingefügt.

                               Artikel 6
      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2 bis 5 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnun-
gen geändert werden.

                               Artikel 7

                            Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 16. August 2002
                                                 Der Bund esp räsid ent
                                                    J o hannes Rau
                                                   Der Bund eskanzler
                                                   Gerhard Sc hröd
er
                                    Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                               Ulla Sc hmid t
                                        Die Bund esminist erin d er Just iz
                                               Däub ler- Gmelin
                                                Der Bund esminist er
                                         f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                        M üller
                                                  Die Bund esminist erin
                      f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
                                                        Renat e Künast
                                                Der Bund esminist er
                                           für Arb eit und Sozialord nung
                                                   Walt er Riest er

                                            Der Bund esminist er
                           f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak
                                                J ürg en Trit t in

                                                 Die Bund esminist
                                             f ür B ild ung und Fo
                                                        E. B u l m

t o rsic herheit

erin
rsc hung
a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b856bab1d0e74372….