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Artikel 2 · BT-Drs. 15/1709 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmuster-

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmuster-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)
Das Gebrauchsmuster als reines Registrierrecht eignet sich
nicht für den Schutz biotechnologischer Erfindungen, die
nur nach patentrechtlicher Prüfung erteilt werden sollten,
weil die Gebrauchsmusteranmeldung nicht materiell geprüft
wird. Deshalb soll die Aufzählung dessen, was nicht Ge-
genstand eines Gebrauchsmusters sein kann (§ 1 Abs. 2
Drucksache 15/1709 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Gebrauchsmustergesetz) um eine entsprechende Nummer 5
erweitert werden.
Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 1)
Mit der Änderung wird die für § 2 des Patentgesetzes vorge-
schlagene Anpassung an das WTO-TRIPS-Übereinkommen
auch für das Gebrauchsmustergesetz durchgeführt.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1709, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.460–63.203 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b32284b9b0731348….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP