Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 26.11.2025 – 35 W (pat) 429/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:261125B35Wpat429.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2025:261125B35Wpat429.23.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 006 543 (hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und das Gebrauchsmuster 20 2018 006 543 insoweit gelöscht, als es über die Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht.
2. Die weitergehenden Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
I. Die Beschwerdeführerin zu 2, Beschwerdegegnerin zu 1 und Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2018 006 543, das aufgrund der Abzweigung aus der Patentanmeldung EP 18 713 604.9 (hervorgegangen aus der WO 2018/172374 A1) als Anmeldetag den 20. März 2018 hat und das die USamerikanische Unionspriorität 62/473,784 mit dem Zeitrang 20. März 2017 beansprucht. Die Schutzdauer des am 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung „Einrichtung zum Anpassen des Bodens einer flexografischen Druckplatte in einem gesteuerten bzw. geregelten Belichtungssystem“ mit dem Schutzanspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 33 eingetragenen Streitgebrauchsmusters ist auf 8 Jahre verlängert. Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagte Antragstellerin (dazu später) hat mit Schriftsatz vom 27. September 2021 bei der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund fehlender Schutzfähigkeit (fehlender Neuheit und fehlendem erfinderischen Schritt) und sinngemäß auch den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht. Sie hat ihren Antrag vor der Gebrauchsmusterabteilung auf die Dokumente D1 D2 D2bis WO 2015 / 044 437 A1 EP 2 313 270 B1 US-Anmeldung 60/916,738 D3, D3.1, D3.2 JP 08-305 006 A mit Abstract und Maschinenübersetzung D4 D5 US 2002 / 0 192 569 A1 US 6 383 690 B1 D6 EP 3 035 123 A1 D7 FLINT GROUP: FV Exposure Pre Installation, Installation, User’s Manual, Technical Manual. Ausgabe AA. Luxemburg, März 2009 (Fir- D7-1 D7-2 D7-3 D7-4 D7-5 menschrift-Nr. 10068682) – Firmenschrift Order Confirmation 829182 vom 25.08.2009, Invoice 110636892 vom 25.08.2009, Invoice 110636822 vom 25.08.2009, Invoice 110636921 vom 25.08.2009, Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom 22.01.2010 für VMN-No. 35066, 35014, 35069, 35072, D7-6 Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom 28.01.2010 für VMN-No. 35015, 35067, 35088, 35092 D7-7 Übergabeprotokoll Acknowledgement of handover vom 17.12.2009 für VMN-No. 35016, 35065, 35070, 35073, D8, D8bis US 2008 / 0 280 227 A1 mit Prioritätsbeleg über US-Anmeldung 60/916,738 aus Akte PCT/IB2008/001901 US 2008 / 0 197 300 A1 US 2016 / 0 229 173 A1 WO 2015 / 047 444 A1 X … GmbH: Next generation flexo plate making; 2016 – Firmenschrift D9 D10 D11 D12 gestützt.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 14. Oktober 2021 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 10. November 2021 in vollem Umfang widersprochen und unterstützt ihre Argumentation durch folgende Dokumente:
mbp1 mbp2 EP 3 800 508 A1 (Familienmitglied zum Streitgebrauchsmuster) EPA-Mitteilung zur mbp1 vom 19.11.2021 mbp3 mbp4 für die Erteilung beabsichtigte Fassung der mbp1 Auszug aus einem EPA-Bescheid zur mbp1 Die Antragsgegnerin hatte bereits am 30. April 2021 beim LG Düsseldorf Verletzungsklage gegen ein konzernverbundenes Unternehmen der Antragstellerin beim LG Düsseldorf eingereicht, das die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2024 abgewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat hiergegen Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Das Berufungsverfahren ist gegenwärtig noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig. In der am 15. Mai 2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht mehr in der eingetragenen Fassung, sondern mit neuen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüchen 1 bis 18 gemäß Hauptantrag und u.a. mit neuen Schutzansprüchen 1 bis 17 gemäß einem Hilfsantrag 0 verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss hieran das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 0 der Antragsgegnerin hinausgeht. Von den Kosten des Löschungsverfahrens wurden beiden Parteien jeweils 50% auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils am 4. Juli 2023 zugestellten Beschluss richten sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Juli 2023 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und die am 20. Juli 2023 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024 die Auffassung, dass auch die Ansprüche des Hauptantrags zulässig und die dort beanspruchten Gegenstände schutzfähig seien. Die Antragstellerin hat demgegenüber in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. November 2023 und ihrer Eingabe vom 11. September 2024 die Dokumente D13 WO 2004 / 009 318 A1 D14, D14a CN 10 14 77 311 A inkl. Übersetzung D15 D16 US 2007 / 0 115 685 A1 GIBOUR, V. u. a.: P17 – Uniformity calibration of large area full color light emitted diodes screens, In: Asia Display / IMID ’04, DIGEST S. 475-478 als zusätzlichen Stand der Technik genannt und ausgeführt, dass auch die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 0 unzulässig erweitert und zudem gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht schutzfähig seien. Zudem hat die Antragstellerin als weitere Anlagen u. a. folgende Dokumente vorgelegt:
rop1 DE 20 2018 006 543 U1 (Streitgebrauchsmuster) rop2 WO 2018/172374 A1 (urspr. Anmeldung des Streitgebrauchsmusters) rop3 Klage wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters rop4 Merkmalsgliederung des eingetragenen Anspruchs 1 rop8 Zwischenbescheid im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem DPMA betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961.8 rop10 FLEXO+TIEF-DRUCK / Technik im Detail: Esko stellt Kombinationsgerät CDI Crystal 5080 XPS auf drupa vor, Auszug aus einem Internetartikel vom 6. April 2016, rop11 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 16 und 17 des Hilfsantrags 0 vom 15. Mai 2023 rop12 Triplik der Gebrauchsmusterinhaberin im Verletzungsverfahren rop13 Urteil des LG Düsseldorf im Verletzungsstreit rop14 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 17 und 18 des Hauptantrags vom 15. Mai 2023 rop15 WO 2017/072588 A2 In der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2018 006 543 in vollem Umfang zu löschen. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1 hat die Anträge gestellt, 1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. Mai 2023, aufrechtzuerhalten, 2. hilfsweise die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 0, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. Mai 2023, aufrechtzuerhalten, 3. hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat vom heutigen Tag, aufrechtzuerhalten.
Die mit einer Gliederung entsprechend den Merkmalsgliederungen der Antragstellerin (rop11, rop14) versehenen, unabhängigen Schutzansprüche der jeweiligen Anträge lauten folgendermaßen:
Hauptantrag Schutzanspruch 1 des Hauptantrags (Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):
a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, b wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, c wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:
mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer e-2 stationären …e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; e-3 ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle und/oder die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen; und f eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen.
Schutzanspruch 17 des Hauptantrags (Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):
a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, b wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, c wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:
mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; e einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; f eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, h wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen (1212) umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, i und wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und j-1 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen und j-2 Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und/oder j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.
Schutzanspruch 18 des Hauptantrags (Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 1 sind unterstrichen):
a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, b wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, c wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:
mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; e einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; und f eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, g-4 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, nur eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung bei jedem Bestrahlungsschritt (a) und (c) bereitzustellen und die Schritte (a) bis (c) zu wiederholen, bis die Druckplatte mit einer gewünschten Menge der Gesamtstrahlung belichtet ist. Hilfsantrag 0 Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 0 (inhaltliche Änderungen zum Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):
a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, b wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, c wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:
mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer e-2 stationären …e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; e-3… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, …e-3 und/oder der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, …e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen einen hinteren Quelle bereitzustellen; und f eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, und g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden.
Die Schutzansprüche 17 und 18 des Hilfsantrags 0 ergeben sich jeweils aus den Schutzansprüchen 17 und 18 des Hauptantrags, indem direkt nach Merkmal g-1 obige Merkmale g-2 und g-3 eingefügt werden. Hilfsantrag 1 Schutzanspruch 1 (Änderungen zum Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 sind unterstrichen):
a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, b wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, c wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:
mehrere Strahlungsquellen, die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist, d-2 wobei das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind; e… einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer e-2 stationären …e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, …e-3‘ und/oder der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, …e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und f eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen g-5 indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, und g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerden sind zulässig, wobei die Beschwerde der Antragstellerin teilweise auch erfolgreich ist. Das Gebrauchsmuster wird insoweit gelöscht, als es über die Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die verteidigten Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 0 nicht gewährbar, da sie eine unzulässigen Erweiterung aufweisen, wohingegen die Schutzansprüche des Hilfsantrags 1 zulässig sind und sich die darin beanspruchten Einrichtungen gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik auch als schutzfähig erweisen.
1. Gebrauchsmustergegenstand Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Herstellen einer Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, vgl. Absatz [0005] und den eingetragenen Schutzanspruch 1. Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung würden meist sowohl die mit einer Maske versehene, druckende Vorderseite als auch die gegenüberliegende Hinterseite der Druckplatte belichtet. Hierzu könne eine allumfassende Belichtung beispielsweise mit fluoreszierenden Lichtröhren oder eine individuell steuerbare Beleuchtung unter Verwendung von LED-Technologie verwendet werden.
Bekannte Herstellungsprozesse beinhalteten nach dem Belichten aus Richtung der Plattenhinterseite eine Laserabtragung und abschließend eine Belichtung aus Richtung der druckenden Vorderseite. Alternativ erfolge das Laserabtragen zuerst, anschließend werde erst von der einen Seite belichtet und nach manuellem Drehen der Platte von der anderen Seite ausgehärtet. Problematisch sei die nichtdefinierte, variable Zeitverzögerung zwischen erster und zweiter Belichtung, die zu einer unerwünschten Schwankung in der Qualität der Platte führe. Aufgrund der bei der Belichtung ablaufenden chemischen Prozesse sei eine gleichzeitige Belichtung von beiden Seiten trotz der besseren Reproduzierbarkeit auch nicht optimal, vgl. Abs. [0002] und [0003]. Zudem sei es auf dem Gebiet des Druckwesens wünschenswert, die Größe der Tupfer, die mit der Druckplatte auf ein Substrat gedruckt würden, zu minimieren.
Solche kleineren Tupfer entsprächen zwar kleineren Druckplattenelementen, jedoch seien sie auch schadensanfällig, vgl. Abs. [0004]. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zum Herstellen von Druckplatten mit kleinen aber gleichzeitig stabilen Druckelementen zur Erzeugung dieser in der Größe minimierten Tupfer bereitzustellen, vgl. Abs. [0004]. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Einrichtungen der unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 0 und 1. Das Streitgebrauchsmuster beschreibt die beanspruchten Einrichtungen insbesondere anhand der Figuren 1 (A, B), 7 und 8 in den Absätzen [0005] bis [0007], [0010], [0012] bis [0017] und [0029] bis [0032], von denen nachfolgend die Figuren 1A (linke Figur) und 8 (rechte Figur) koloriert wiedergegeben sind. Die Figuren zeigen eine Einrichtung mit einer vorderen (110, 810) und einer hinteren (120, 820) Strahlungsquelle. Während die Strahlungsquellen (110, 120) in Fig. 1A (linke Figur) linear ausgebildet sind und ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens so breit aber nicht so lang wie die Druckplatte ist, in der Ausdrucksweise des Streitgebrauchsmuster demnach mit einer Breite der Druckplatte (130) aber nicht mit einer vollen Länge der Platte koextensiv ist, sind die Strahlungsquellen (810, 820) in Fig. 8 (rechte Figur) Kollektivstrahlungsquellen, die ein planares Strahlungsfeld emittieren, das mit beiden seitlichen Abmessungen der Platte (830) wenigstens koextensiv ist, das die Platte somit vollständig überdeckt.
Damit die gesamte Druckplatte belichtet werden kann, umfasst die Einrichtung von Fig. 1A Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130) und den vorderen und hinteren Quellen (110, 120), wobei die Relativbewegung eine Geschwindigkeit aufweist, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand (d) der beiden Quellen (110, 120) zu bewirken, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen. Bei Ausführungsformen mit fester, d. h. stationärer, Druckplatte (130) umfasst das Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung Mittel zum Bewegen der vorderen und hinteren Strahlungsquellen (110, 120) relativ zur Druckplatte (130), wohingegen bei Ausführungsformen mit festen, d. h. stationären vorderen und hinteren Strahlungsquellen (110, 120) das Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung ein Mittel zum Bewegen der Druckplatte (130) relativ zu den Strahlungsqellen (110, 120) ist. Die Einrichtung von Fig. 1A mit der Steuerung (140) ist zudem dafür ausgelegt, zunächst eine Bodendicke der Druckplatte durch Bereitstellen eines oder mehrerer nur die Hinterseite belichtender Schritte anzupassen und sodann für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Platte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte und wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken. Bei stationären Strahlungsquellen ergibt sich die Zeitverzögerung aus deren seitlichem Abstand und der Plattengeschwindigkeit, während bei mobilen Quellen und stationärer Platte die Zeitverzögerung durch den seitlichen Abstand der Quellen und die Quellengeschwindigkeit vorgegeben ist.
Bei der hier nicht wiedergegebenen Variante von Fig. 7 des Streitgebrauchsmusters ist das Substrat zylindrisch, und die Geschwindigkeit ist eine Drehgeschwindigkeit des Zylinders. Demgegenüber sind bei der in Fig. 8 dargestellten Variante mit den beiden Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) die Platte (860), die wenigstens eine vordere Quelle (810) und die wenigstens eine hintere Quelle (820) allesamt stationär, und die mit beiden Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) verbundene Steuerung (840) ist dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Platte (860) zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte (860) zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte und wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte (860) zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen. Dies wird ohne Bewegung der Lichtquellen und der Druckplatte erreicht, indem die jeweiligen Lichtquellen der oberen und unteren Kollektivstrahlenquelle entsprechend angesteuert werden.
Die Einstellung einer optimalen Zeitverzögerung spielt für die Lösung der Aufgabe eine zentrale Rolle. Denn nach den Ausführungen in Absatz [0012] ist im Fotopolymerharz einer Polymerplatte üblicherweise Sauerstoff enthalten, der die zum Aushärten der Platten genutzte Polymerisierungsreaktion hemmt. Hierbei werde der Sauerstoff nicht chemisch an die Polymere gebunden, sondern diffundiere frei in der Schicht. Ebenso werde aus der Atmosphärenluft Sauerstoff in die Schicht aufgenommen, so dass die Sauerstoffkonzentration in der Schicht zu Beginn des Belichtungsvorgangs im Gleichgewicht sei. Durch die Polymerisierung aufgrund der Belichtung des Polymerharzes mit UV-Strahlung werde dieses Gleichgewicht gestört, weil durch die Belichtung der Platte mit aktinischer Strahlung die Polymerisation gestartet und in der Folge der verteilte Sauerstoff eingefangen werde, d. h. es entstünden Radikale, die mit dem Sauerstoff reagieren und ihn binden würden. Hierdurch sinke an diesem belichteten Ort die Konzentration von freiem Sauerstoff und es entstünde ein Konzentrationsgradient von der Vorderseite zur Hinterseite. Genau dieser Konzentrationsgradient werde im Gebrauchsmuster ausgenützt, um die kegelstumpfförmigen Druckelemente mit kleiner Spitze und großer Basis herzustellen, vgl. Fig. 3A, wobei allgemein die kleinste Drucktupfergröße mit dem größten Tupfergrunddurchmesser das Optimum darstelle, vgl. Abs. [0026], da die große Basis des kegelstumpfförmigen Druckelements eine hohe Stabilität gewährleiste. Daher könnten bei sowohl eine hintere als auch eine primäre, vordere Belichtung umfassenden Verfahren feine Details auf der Platte erreicht werden, wenn eine definierte Verzögerung zwischen dem Durchführen der hinteren Belichtung und der primären Belichtung vorhanden sei. Dabei sei die passende Zeitverzögerung essentiell, denn bei zu langer Verzögerung sei die gesamte Platte in eine Sauerstoffsättigung zurückversetzt, wohingegen bei einer zu kurzen Verzögerung keine ausreichende Sauerstoffdiffusion ermöglicht werde, um optimale Ergebnisse zu erzielen.
Gemäß den Figuren 4 bis 6 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0026] bis [0029] lässt sich der druckplattentypspezifische genaue Wert der optimalen Zeitverzögerung für die Herstellung kegelstumpfförmiger Druckelemente mit möglichst kleiner Spitze und großer Basis durch Versuchsreihen bestimmen. In den Figuren 5 und 6 beträgt dieser Wert 92 Sekunden.
Schutzanspruch 1 des Hauptantrags:
Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beansprucht gemäß den Merkmalen a-1 bis d eine Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtung (100, 800) mehrere Strahlungsquellen umfasst. Diese Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist. Die zumindest eine vordere und hintere Strahlungsquelle können somit unabhängig voneinander als lineare Strahlungsquelle wie in Fig. 1A oder als die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle wie in Fig. 8 ausgebildet sein, d. h. im Unterschied zu den Figuren kann bspw. die vordere Strahlungsquelle linear und die hintere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche ausgebildet sein oder die vordere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche und die hintere Strahlungsquelle linear.
Der Begriff „digitale flexografische Druckplatte“ bezieht sich gemäß Absatz [0001] darauf, dass ausgehend von einer Platte, auf der sich ein abtragbares Material befindet, in einem digitalen Bildgeber zunächst ein Bild auf die Platte übertragen wird, um das abtragbare Material entsprechend den Bilddaten abzutragen, und danach die belichtete Platte mit bspw. UV-Licht ausgehärtet wird, um die flexografische, d. h. flexible Druckplatte bereitzustellen.
Zusätzlich umfasst die Einrichtung gemäß den Merkmalen e bis e-3 einen Halter (160, 860), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer stationären Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen und einen Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle und/oder die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen.
Anders als es im Streitgebrauchsmuster anhand der Figuren 1 (A, B) und 8 beschrieben ist, müssen bei der Einrichtung von Schutzanspruch 1 des Hauptantrags im Fall einer stationären Druckplatte nicht zwangsläufig sowohl die vordere als auch die hintere Quelle beweglich (Fig. 1A, 1B) oder beide stationär (Fig. 8) sein, sondern es können beide Quellen, aber auch nur eine der Quellen beweglich sein. So umfasst Anspruch 1 des Hauptantrags im Unterschied zu den Figuren auch eine Einrichtung mit einer stationären Druckplatte, einer stationären, hinteren Strahlungsquelle über die gesamte Fläche der Druckplatte und einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle.
Gemäß den Merkmalen f und g-1 enthält die Einrichtung auch eine Steuerung bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist, wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen. Anspruchsgemäß kann eine spezifische Koordinate auch gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt werden, wohingegen die Einrichtung nach den durchgehenden Erläuterungen in der Beschreibung dafür ausgelegt ist, dass eine spezifische Koordinate gerade nicht gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, vgl. Abs. [0005], dritter Satz, Abs. [0007], zweiter Satz und Abs. [0030], letzter Satz. Zudem muss die Einrichtung entgegen den Ausführungen in Absatz [0005] nicht dafür ausgelegt sein, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden.
Den Figuren 4 bis 6 mit Beschreibung in den Absätzen [0026] und [0027] ist zu entnehmen, dass die „genau definierte Zeitverzögerung“ des Merkmals g-1 keine beliebig große Zeitspanne, sondern einen spezifischen Wert, bspw. 92 Sekunden, für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt. Demgegenüber ist in Absatz [0039] ausgeführt, dass die Zeitverzögerung für jede Fläche der Platte zwar gleich sein kann, dass aber in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Strahlungsquellen, der Steuerung bzw. Regelung und dem Steuer- bzw. Regelschema ein Abschnitt der Platte bei Bedarf auch anders als ein anderer bestrahlt werden kann. Somit muss, je nach Ausgestaltung der Einrichtung, für jede Koordinate der Platte nicht zwingend dieselbe Zeitverzögerung gelten. Schutzanspruch 17 des Hauptantrags:
Schutzanspruch 17 umfasst im Unterschied zu Schutzanspruch 1 nicht die Merkmale e-2 und e-3 und folglich nicht die Beschränkung auf eine stationäre Druckplatte und eine bewegliche vordere und/oder hintere Lichtquelle, sondern stattdessen die Merkmale h bis j-4, mit denen die mehreren Strahlungsquellen und deren Steuerung präzisiert werden.
Nach den Merkmalen h und i umfassen die mehreren Strahlungsquellen, d. h. die vordere und hintere Quelle, mehrere für die Emission von UV-Licht ausgelegte LED- Quellen, wobei jede einzelne LED-Lichtquelle ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Lichtquellen umfasst. Dies ist beispielhaft in Fig. 12 gezeigt, wo einzelne LEDs (1212) in Linien (1220, … 1230) mit jeweils sechs LEDs angeordnet sind, wobei eine Linie einer Gruppe entspricht.
Gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 ist die mit den mehreren Strahlungsquellen verbundene Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe, d. h. Linie, bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe auszugleichen, und/oder sie ist dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen. In Absatz [0021] ist ein Beispiel einer solchen Steuerung folgendermaßen erläutert:
„Charakterisierungen und eine Rekalibrierung können auf periodischer Grundlage durchgeführt werden, um zeitbedingte Schwankungen in den Linien zu berücksichtigen. Derartige Charakterisierungen können durchgeführt werden, indem ein Sensor positioniert wird, der die einfallende Strahlung bei einem vorbestimmten Abstand von jeder Linie der LED-Quellen misst.“
Die Merkmale j-1 bis j-4 umfassen somit auch eine Steuerung, die dafür ausgelegt ist, dass im Rahmen einer Kalibrierung der LEDs, bspw. im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Kontrolle oder einem aufgetretenen Defekt einer LED, die Emissionsintensität der jeweiligen LED-Linie nachjustiert wird. Dies kann bspw. dadurch erfolgen, dass unter Zuhilfenahme eines externen Sensors die einfallende Strahlung einer LED-Linie in einem vorbestimmten Abstand gemessen und basierend darauf die Lichtintensitäten der jeweiligen Linien einander angepasst werden. Wird zur Messung der Lichtintensität der hinteren Quelle der Sensor auf dem Halter positioniert, erfolgt bei einer solchen Kalibrierung automatisch ein Ausgleich von Schwankungen der Transmissivität des Halters.
Aufgrund der nicht vorhandenen Merkmale e-2 und e-3 muss anders als bei Schutzanspruch 1 kein Antriebsmechanismus vorhanden und der Halter auch nicht dafür ausgelegt sein, die Druckplatte in einer stationären Position aufzunehmen, d. h. die Strahlungsquellen und auch der Halter können unabhängig voneinander stationär und/oder beweglich sein. Zudem können die vordere und die hintere Strahlungsquelle wie bei Schutzanspruch 1 unabhängig voneinander als lineare Strahlungsquelle oder als die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle ausgebildet sein.
Schutzanspruch 18 des Hauptantrags:
Schutzanspruch 18 umfasst weder die Beschränkung auf eine stationäre Druckplatte und eine bewegliche vordere und/oder hintere Lichtquelle gemäß den Merkmalen e-2 und e-3 des Schutzanspruchs 1, noch die individuelle Steuerung von LED-Gruppen gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 von Schutzanspruch 17, sondern stattdessen in Merkmal g-4 die Angabe, dass die Einrichtung dafür ausgelegt ist, nur eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung bei jedem Bestrahlungsschritt (a) und (c) bereitzustellen und die Schritte (a) bis (c) zu wiederholen, bis die Druckplatte mit einer gewünschten Menge der Gesamtstrahlung belichtet ist.
Schutzansprüche 1, 17 und 18 des Hilfsantrags 0:
Die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 0 ergeben sich aus den entsprechenden Schutzansprüchen des Hauptantrags, indem an deren jeweiliges Ende die Merkmale g-2 und g-3 angefügt werden, wonach die Einrichtung hinsichtlich der Schritte (a) bis (c) des Merkmals g-1 so ausgelegt ist, dass eine spezifische Koordinate nicht gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, und dass die Einrichtung dafür ausgelegt ist, die Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden. Zusätzlich enthält Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 0 die Präzisierung, dass der Antriebsmechanismus die wenigstens eine vordere und/oder hintere Quelle bewegen kann, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen und/oder hinteren Quelle bereitzustellen.
Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1:
Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 präzisiert Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 durch die Zusatzmerkmale d-2 und g-5 sowie das Streichen der „oder“-Variante in Merkmal e-3. Die damit beanspruchte Einrichtung entspricht dem in Fig. 1 (A, B) gezeigten Ausführungsbeispiel, indem konkretisiert ist, dass die vordere und die hintere Quelle jeweils lineare und bewegliche Quellen sind, deren jeweilige Strahlungsfelder voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind. Zudem ist konkret angegeben, dass die Merkmale g-1 und g-2 betreffend die Zeitverzögerung zwischen der Hinterseiten- und Vorderseitenbestrahlung sowie das Vermeiden einer gleichzeitigen Bestrahlung einer spezifischen Koordinate der Vorder- und der Hinterseite gewährleistet sind, indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Platte und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken.
Aus diesen Präzisierungen folgt, dass bei der Einrichtung des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 die Zeitverzögerung im Unterschied zu Absatz [0039] einen spezifischen Wert für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des konkretisierten Merkmals g-2 mit g-5, das auf eine Geschwindigkeit und den seitlichen Abstand Bezug nimmt, als auch aus der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0015] und [0053], wonach bei der Einrichtung gemäß Fig. 1 (A, B) die Geschwindigkeit, der Abstand und die Zeitverzögerung während eines Belichtungsschritts konstant sind.
2. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Drucktechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Maschinen für die Herstellung von Druckplatten, insbesondere von belichteten Flexodruckplatten, zu definieren.
3. Kein Schutzausschluss nach § 2 Nr. 3 GebrMG Die verteidigen Anspruchsfassungen sind nicht auf den Schutz eines „Verfahrens“ im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG gerichtet. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Erzeugnis umschreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07, CIPR 2008, 130 ff. - „Telekommunikationsanordnung“; Benkard/Engel, PatG/GebrMG, 12. Auflage, § 2 GebrMG, Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß den unabhängigen Schutzansprüchen umfasst die beanspruchte Einrichtung mehrere Strahlungsquellen, einen Halter, eine Steuerung bzw. Regelung und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung.
4. Hauptantrag und Hilfsantrag 0 Alle unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 sind unzulässig. Sie enthalten unzulässige Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele, da von mehreren, in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden und daher zusammen aufzunehmenden Merkmalen nur einzelne in die unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden und die verallgemeinerte Lehre dieser Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2023, Az. X ZR 76/21, GRUR 2024, 42, 44, Rn. 41 f. – „Farb- und Helligkeitseinstellung“; BGH, Urteil vom 3.5.2022, Az. X ZR 32/20, GRUR 2022, 1200, 1205, Rn. 70 bis 72 – „Initialisierungsverfahren“, und BGH, Urteil vom 17.2.2015, Az. X ZR 161/12, GRUR 2015, 573, 574 ff., Rn. 29 bis 32 – „Wundbehandlungsvorrichtung“).
Sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 umfassen nicht zur Erfindung gehörende Einrichtungen mit einer stationären, die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden hinteren Strahlungsquelle und mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle. Demgegenüber sind der Beschreibung und den Figuren der ursprünglichen Anmeldung (Anlage rop2) hinsichtlich der stationären oder beweglichen Anordnung der vorderen und hinteren Strahlungsquellen und der Druckplatte sowie hinsichtlich der Ausbildung als lineare oder die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle nur folgende Varianten zu entnehmen:
(1) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide linear und beweglich, und die Druckplatte ist stationär, (2) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide linear und stationär, und die Druckplatte ist beweglich, (3) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckend und stationär, auch die Druckplatte ist stationär.
Bereits der allgemeine Beschreibungsteil auf Seite 3, Zeile 20 bis Seite 6, Zeile 3 bringt die Beweglichkeit der Druckplatte und die Größe und Beweglichkeit der Strahlungsquellen in obigen, untrennbaren Zusammenhang, vgl. Seite 4, Zeilen 2 bis 9:
„In some embodiments, each of the at least one front source and the at least one back source have an irradiation field covering an area at least coextensive with a width of the plate but not coextensive with a full length of the plate, wherein the front and back source are spaced apart from one another by a lateral distance along the length of the plate. Such embodiments further comprise means for causing relative movement between the printing plate and the front and back sources, wherein the relative movement has a velocity sufficient to cause the defined time delay over the lateral distance.“
und Seite 4, Zeilen 11 bis 16:
(Variante (1)) „In embodiments in which the printing plate is fixed, the means for causing relative movement comprises means for moving the front and back radiation sources relative to the substrate. In embodiments in which the front and back radiation sources are fixed, the means for causing relative movement comprises means for moving the substrate relative to the sources of radiation.“
sowie Seite 4, Zeilen 18 bis 24:
(Variante (2)) „In other embodiments, the plate, the at least one front source, and the at least one back source are all stationary, and the controller is configured to implement the time delay by imposing a time difference between activating the at least one back source and activating the at least one front source, including in an embodiment in which each of the at least one front source and the at least one back source each are configured to emit a radiation field covering an area at least coextensive with both a length and width of the plate.“
(Variante (3)) Den Ausführungsbeispielen und Figuren kann ebenfalls keine allgemeinere Lehre entnommen werden, vgl. die Figuren 1(A, B) und 7 mit Beschreibung hinsichtlich der Varianten (1) und (2) und die Figur 8 hinsichtlich der Variante (3). Auch die ursprünglichen Sachansprüche 1 und 42 offenbaren keine weitergehende Lehre. So können dem ursprünglichen Anspruch 1 nur die Varianten (1) und (2), entnommen werden, da er die folgenden Präzisierungen S1, S2 und S3 umfasst, wonach S1 das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle durch einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Druckplatte voneinander getrennt sind, und wonach S2 die Einrichtung dafür ausgelegt ist, die Bestrahlung gemäß Merkmal g-1 auszuführen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, S3 indem eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130) und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle (110) und der wenigstens einen hinteren Quelle (120) bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, und wobei S4 die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden.
Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags enthalten keines dieser Merkmale und die des Hilfsantrags 0 nur die Merkmale S2 (= Merkmal g-2) und S4 (=Merkmal g-3). Dem ursprünglichen, unabhängigen Sachanspruch 42 entnimmt der Fachmann hinsichtlich der Ausbildung der Druckplatte und der die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle lediglich die Variante (3) als zur Erfindung gehörend.
Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung kann weder dem bereits zitierten Beschreibungsteil auf Seite 4, Zeilen 11 bis 16 noch dem ursprünglichen Anspruch 10 (The apparatus of claims 7 or 8, wherein the front and back radiation sources are fixed and a drive mechanism is configured to move the plate.) entnommen werden, dass die hintere Quelle stationär und die vordere Quelle beweglich ist, denn beide Fundstellen offenbaren nur, dass die vorderen und die hinteren Strahlungsquellen stationär sind. Diese „und“-Kombination ist im Unterschied zur Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung nicht gleichbedeutend mit einer „und/oder“-Kombination, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass sowohl die hintere Quelle als auch die vordere Quelle stationär sind, und es ist keine Offenbarung dafür, dass die hintere Quelle oder die vordere Quelle stationär sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 7, Zeile 26 der urspr. Anmeldung zu verweisen, wo im Unterschied zu obigen Fundstellen explizit eine „und/oder“- Kombination verwendet wird, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Zeitverzögerung durch die Geschwindigkeit und/oder den seitlichen Abstand angepasst werden kann, was ebenfalls gegen die Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung spricht.
Da die von allen unabhängigen Schutzansprüchen des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 umfasste Einrichtung mit einer stationären hinteren die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle und mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle der ursprünglichen Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann, sind der Hauptantrag und der Hilfsantrag 0 unzulässig.
Bei dieser Sachlage kann die Schutzfähigkeit der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0 dahingestellt bleiben.
6. Hilfsantrag 1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind zulässig und schutzfähig, da deren Gegenstände gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. 6.1. Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst sämtliche Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 und beschränkt diesen in zulässiger Weise durch Aufnahme der zusätzlichen Merkmale a-2, d-2, e-2, e-3‘, e-4, g-2, g-3 und g-5. Offenbart ist der geänderte Anspruch 1 in den Ansprüchen 1 und 37 der ursprünglichen Anmeldung, und in der Gebrauchsmusterschrift finden sich die entsprechenden Offenbarungsstellen in den Punkten 1 und 37 auf den Seiten 16 bis 19. Die Merkmale der abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 sind im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart und die abhängigen Schutzansprüche 4 bis 13 sind die angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 8, 13, 16 und 20. In der Gebrauchsmusterschrift ist die Offenbarung durch die Punkte 1, 2 bis 8, 13, 16 und 20 auf den Seiten 16 bis 19 gegeben.
Mit den Zusatzmerkmalen umfasst Schutzanspruch 1 nur Einrichtungen, die der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnommen werden können. Die Schutzansprüche des Hilfsantrags 1 sind somit zulässig. 6.2. Druckschrift D1 beschreibt eine Vorrichtung zur in-line Herstellung von Flexodruckplatten mit einer automatisierten Durchführung von Rückseitenvorbelichtung, Hauptbelichtung sowie Entwickeln digital bebilderbarer Flexodruckelemente. Sie offenbart, vgl. deren kolorierte Abbildung 2 mit Beschreibungsseiten 9 bis 13 und Anspruch 1, in den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 eine a-1… Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (4), die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird (vgl. Anspruch 1: „Vorrichtung zur Herstellung von Flexodruckplatten ausgehend von digital bebilderten Flexodruckelementen umfassend mindestens eine UV-transparente, dimensionsstabile Trägerfolie, eine fotopolymerisierbare, reliefbildende Schicht sowie eine digital bebilderte Schicht […].“), b wobei die Druckplatte (4) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist (vgl. Anspruch 1), c wobei die Einrichtung umfasst:
mehrere Strahlungsquellen (Hauptbelichtungseinheit 5, Rückseitenvorbelichtung 6), die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (5), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (4) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle (6), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (4) Strahlung auszusetzen (vgl. Abbildung 2), d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist (vgl. Seite 11, Zeilen 30 bis 33: „Die Belichtung sollte zur Vermeidung von Streulichteffekten in den Randbereichen des Flexodruckelements nur in der Breite des Flexodruckelements erfolgen.
Vorteilhaft weist der Belichter daher Blenden auf, welche die Belichtungsbreite auf die Breite des Flexodruckelements reduzieren.“), d-2 wobei das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind (vgl. Abbildung 2 und Seite 11, Zeilen 27 bis 29: „In einer weiteren, in Abbildung 2 dargestellten Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung kann die Einheit zur Rückseitenvorbelichtung (6) vor der Hauptbelichtung (5) angeordnet werden.“); e… einen Halter (vgl. Anspruch 1: „[…] umfassend mindestens eine UVtransparente, dimensionsstabile Trägerfolie […] eine Transportvorrichtung (1) zum Transportieren der Flexodruckelemente durch die Vorrichtung […].“), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (4) in einer e-2 stationären …e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle (in vertikaler Richtung, vgl. Abbildung 2 mit Beschreibung) zu bewegen, e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, …e-3‘ und der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, …e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und f eine Steuerung bzw. Regelung (Steuerungseinheit 9), die mit den mehreren Strahlungsquellen (5, 6) verbunden ist (vgl. Anspruch 1: „[…] eine Steuerungseinheit (9) zum Regeln der Leistung der Belichtungseinheit (6) zur Rückseitenvorbelichtung, der Leistung der Belichtungseinheit (5) zur Hauptbelichtung und der Transportgeschwindigkeit der Transportvorrichtung (1).“); g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen (ergibt sich aus dem seitlichen Versatz der vorderen (5) zur hinteren Strahlungsquelle (6) gemäß Abbildung 2), g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (ergibt sich aus dem seitlichen Versatz der vorderen (5) zur hinteren Strahlungsquelle (6) gemäß Abbildung 2) g-5 indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken (vgl. obige Fundstellen), und g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der
Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden. Druckschrift D1 beschreibt eine Vorrichtung zur in-line Herstellung von Flexodruckplatten mit Strahlungsquellen, die in lateraler Richtung stationär sind, und bei der nur die Druckplatte, aber keine der Quellen lateral bewegt wird. Dabei wird die Druckplatte so transportiert, dass sie zunächst den Belichtungs- und danach den Entwicklungsabschnitt durchläuft. Im Unterschied dazu wird bei der Einrichtung das Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 die Druckplatte in einer stationären Position aufgenommen und es erfolgt eine laterale Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld der vorderen und der hinteren Quelle, indem der Antriebsmechanismus dafür ausgelegt ist, die vordere und die hintere Quelle zu bewegen. Ausgehend von D1 hat der Fachmann keinen Anlass für eine kinematische Umkehr, d. h. für eine laterale Bewegung der Quellen statt der Platte. Denn im Vordergrund der D1 steht die Bereitstellung einer Vorrichtung zur in-line Herstellung von Flexodruckplatten mit einer automatisierten nacheinander erfolgenden Durchführung von Rückseitenvorbelichtung, Hauptbelichtung und Entwickeln, die als wesentlichen Bestandteil eine Transportvorrichtung zum Transportieren der Flexodruckelemente durch die Belichtungs- und Entwicklungseinheit umfasst. Auch das Merkmal g-3 ist dem Fachmann ausgehend von D1 nicht nahegelegt, da in D1 die Platte die dort beschriebene Vorrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit durchläuft und die Hinterseite der Platte nur einmal belichtet werden kann.
Die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ist somit im Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG neu gegenüber Druckschrift D1 und beruht ihr gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt. 6.3. Druckschrift D10 beschreibt anhand der koloriert wiedergegebenen Fig. 1 mit Beschreibung ab Absatz [0018] eine UV-LED-Belichtungseinheit zum Herstellen einer Druckplatte (3) mit einem Halter (4) und einer vorderen, linearen UV-LED- Quelle (2), deren Strahlungsfeld einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte (3) koextensiv ist, vgl. auch Absatz [0062].
Zudem erfolgt gemäß Absatz [0135] der D10 vor der Bestrahlung der Vorderseite eine Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte, was nach den dortigen Ausführungen in einer Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit durchgeführt werden kann, deren Träger zu diesem Zweck transparent ist. Die in Fig. 1 gezeigte Vorrichtung ist für den Fachmann eine solche Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit (vgl. die entsprechende Formulierung in Anspruch 1 der D1), so dass die Belichtungseinheit von Fig. 1 in diesem Fall einen transparenten Träger aufweist, unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte befindet. Die Ausgestaltung der hinteren UV-LED-Quelle ist in D10 nicht näher ausgeführt, weshalb sich der Fachmann an der vorderen, linearen UV-LED-Quelle orientiert und in naheliegender Weise die hintere UV-LED-Quelle entsprechend der vorderen UV-LED-Quelle ebenfalls als lineare Quelle ausbildet und mit angepasster Leistung die hintere UV-LED-Quelle mit derselben Geschwindigkeit wie vordere UV- LED-Quelle über die jeweilige Oberfläche der Druckplatte führt.
Darüber hinaus erläutert D10 in den Absätzen [0051] bis [0055], dass die Gesamtstrahlungsbelichtung in mehrere nacheinander erfolgende Belichtungsschritte aufgeteilt werden kann, und dass es vorteilhaft ist, definierte Pausen (breaks, vgl. Abs. [0055]) zwischen den einzelnen Belichtungsschritten einzuhalten, weshalb der Fachmann in naheliegender Weise eine solche definierte Pause, d. h. eine genau definierte Zeitverzögerung, auch zwischen der Hinterseiten- und Vorderseitenbelichtung vorsieht. Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Druckschrift D10 mit den Worten des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise eine a-1… Einrichtung zum Herstellen einer a-2 digitalen flexografischen …a-1 Druckplatte (Flexo plate 3), die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird (vgl. Fig. 1 sowie den Titel:
„Automated UV-LED exposure of flexographic printing plates“ und das Abstract.), b wobei die Druckplatte (3) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist (vgl. Schritt (b) des Abstracts), c wobei die Einrichtung umfasst:
mehrere Strahlungsquellen (vgl. Fig. 1 und das Abstract), die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (UV-LED Strip 2), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 1), und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Abs. [0135]: „Generally speaking, a preliminary reverse exposure of the flexographic printing element is also carried out ahead of UV-LED exposure. For this purpose, the flexographic printing plate is irradiated from the reverse by means of UV light. The reverse UV exposure may be realized by means of UV tubes or else by means of UV-LED exposure. This step as well can be realized in a main UV- LED exposure unit, For that purpose, the bed of the UV-LED exposure unit must be UV transparent - must be made of glass, for example.“ Dass die Belichtungseinheit von Fig. 1 zusätzlich zur vorderen UV-LED-Quelle einen transparenten Träger aufweist, unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte befindet, ergibt sich aus Abs. [0135].), d wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist (vgl. Abs. [0062]:
„[…] FIG. 1 shows a diagrammatic drawing of an XY stage with a UV-LED strip. The UV-LED strip 2 customarily extends over the entire width of the XY stage, thereby covering the entire width of the exposure unit 4. During exposure, the UV-LED strip is moved with a defined advancement rate over the entire length of the printing plate 3. The length thereof may amount, for example, to 2 m. Exposure may take place in one pass or in a plurality of passes (exposure steps). During such treatment, the advancement rate may be kept constant or varied. Between the individual partial exposures (exposure steps) there may be breaks. The partial exposures may be accomplished by displacing the switched-on UV-LED strip only in one direction or traversingly (by passing the switched-on UV-LED strip back and forth).“ Dass dies in entsprechender Weise für die hintere Quelle gilt, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise.), d-2 wobei das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind; e… einen Halter (Support table 4 / vgl. Fig. 1), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (4) in einer e-2 stationären …e Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; e-3‘… ein Antriebsmechanismus, der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, e-4… um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, …e-3‘ und der dafür ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, …e-4 um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und (vgl. Abs. [0052], [0070] und [0130]: „Of course, the UV-LED exposure in accordance with the invention, with automatic detection of thickness and format, is not confined to embodiments in which the printing plate remains fixedly on the XY stage and the UV-LED strip moves over it.“ Dass dies in entsprechender Weise für die hintere Quelle gilt, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise.)
f eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist (vgl. Abs. [0088]: „In a typical LED strip 1 m long, for example, there are a total of 125 LED arrays arranged, corresponding to 500 individual LEDs. 10 to 20 LED arrays in each case are assembled in each case to give individual modules. These modules can be replaced relatively easily and can be separately driven - that is, switched on and off or regulated in terms of luminous power.“); g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverzögerung (breaks / vgl. obigen Abs. [0062]) einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (vgl. obigen Abs. [0135]) g-5 indem eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Platte und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, und g-3 wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) bereitgestellt werden.
Wie bereits dargelegt wurde, folgt aus den Zusatzmerkmalen des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, dass bei dieser Einrichtung die Zeitverzögerung im Unterschied zu Absatz [0039] einen spezifischen Wert für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt. Da es aber für den Fachmann ausgehend von D10 naheliegend ist, sowohl die vordere als auch die hintere UV-LED-Quelle als lineare Quelle auszubilden und nach einer definierten Pause die hintere UV- LED-Quelle mit derselben Geschwindigkeit wie die vordere UV-LED-Quelle über die Hinterseite der Druckplatte zu führen, ergibt sich für den Fachmann auch bei dieser engen Auslegung das Merkmal g-1 in naheliegender Weise aus Druckschrift D10. Somit legt Druckschrift D10 dem Fachmann eine Einrichtung mit den Merkmalen a bis d und e bis g-2 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nahe.
Jedoch gibt es in D10 keinen Hinweis bezüglich der Merkmale d-2, g-3 und g-5, wonach das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle voneinander um einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Platte beabstandet sind und die Einrichtung dadurch für die Merkmale g- 1 und g-2 ausgelegt ist, dass eine Relativbewegung zwischen der Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken, wobei die Einrichtung des Weiteren dafür ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchführen des Schrittes (a) von Merkmal g-1 bereitgestellt werden. Auch in Kenntnis von Druckschrift D1 hat der Fachmann ausgehend von D10 keine Veranlassung, die in D1 offenbarten Merkmale d-2 und g-5 auf die in D10 beschriebene Einrichtung zu übertragen. Denn in Druckschrift D1 sind diese Merkmale nur im Zusammenhang mit stationären Strahlungsquellen und einer mobilen Druckplatte offenbart. Der Fachmann hat keine Veranlassung, diese Merkmale auch bei der beanspruchten Einrichtung mit mobilen Strahlungsquellen und einer stationären Druckplatte zu verwirklichen, weil in D1 der laterale Abstand der Strahlungsquellen durch die stationäre Ausbildung der Strahlungsquellen und die Transportvorrichtung der Druckplatte bedingt ist und dieser Grund bei einer mobilen Ausbildung der Strahlungsquellen wegfällt.
Zwar ist dem Fachmann aus Druckschrift D11 eine abwechselnde Hinterseiten- und Vorderseitenbestrahlung bekannt, doch gelangt der Fachmann auch bei einer Kombination der Druckschriften D10 und D11 nicht zur Einrichtung des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1. So beschreibt D11 in den Absätzen [0095] und [0105] bis [0109] anhand der Figuren 17 und 18A, B eine Einrichtung zum Herstellen einer Druckplatte (1700), die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte (1700) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist (vgl. Abs. [0106] und [0107]), und wobei die Einrichtung eine vordere Quelle (1810) umfasst, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (1700) Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 18A, B)), und wenigstens eine hintere Quelle (1810) umfasst, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (1700) Strahlung auszusetzen, sowie einen Halter (810) aufweist, der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (1700) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen (vgl. Abs. [0105]).
Gemäß Figur 16 ist die Einrichtung dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen und im Anschluss mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, wobei der Belichtungsprozess als Mehrfachbelichtung in mehreren Teilschritten mit abwechselnder Hinter- und Vorderseitenbelichtung durchgeführt werden kann (vgl. Fig. 18 und Fig. 20 sowie die beiden letzten Sätze von Abs. [0109]: „In certain embodiments, other combinations of multi- step exposure may be used to achieve repeatability, completion of polymerization of the photo-sensitive material, and improved stability of patterns with a desired target relief depth. For example, in some cases, a bottom/top/bottom/top/bottom multi-step exposure process may be used.”) Einen Hinweis bezüglich der Merkmale d-2, g-3 und g-5 kann jedoch auch D11 dem Fachmann nicht geben.
6.4. Die übrigen zum Stand der Technik vorgelegten Druckschriften liegen ferner ab und haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt, da auch sie dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich einer Kombination der Merkmale d-2, g-1, g-3 und g-5 geben können.
Die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 ist somit neu hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik und beruht diesem gegenüber auf einem erfinderischen Schritt. 6.5. Dem Schutzanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 13 anschließen, da sie die Einrichtung des Schutzanspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Schutzansprüche ausreichend erläutert.
7. Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 15. Mai 2023 – mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2018 006 543 insoweit zu löschen, als es über die Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hilfsantrags 1 hinausgeht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO. Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass das Streitgebrauchsmuster in einem Umfang aufrechterhalten geblieben ist, der in etwa der Hälfte des gemeinen Werts der ursprünglich eingetragenen Fassung entspricht. Hiernach waren die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Eisenrauch Dr. Friedrich Dr. Zebisch
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle