Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 382
Nach Gewicht
- BPatG, 30.01.2025 – 35 W (pat) 433/22
- BGH, 20.06.2006 – X ZB 27/05Zitiert von 14
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 14.06.2016 – 35 W (pat) 416/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "G-CSF-Flüssigformulierung" – wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung beim DPMA - zur sachgerechten Bewertung, ob eine Zurückverweisung an das DPMA wegen fehlerhafter Verfahrensführung auszusprechen ist
- BPatG, 02.05.2007 – 5 W (pat) 406/06
- BPatG, 11.11.2015 – 35 W (pat) 420/13
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23
- BPatG, 12.03.2026 – 35 W (pat) 420/23
- BPatG, 10.02.2026 – 35 W (pat) 401/24
382 Entscheidungen zu § 1 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-2 (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-3 (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.