Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund382 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-2 (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen;
5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-3 (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2