Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-2 (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/1#abs-3 (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Wird zitiert von 385 Entscheidungen zu § 1 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 30.01.2025 – 35 W (pat) 433/22
- BGH, 20.06.2006 – X ZB 27/05Zitiert von 14
- BPatG, 21.01.2010 – 35 W (pat) 35/09Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – keine gesetzliche Grundlage für Prüfung absoluter Schutzhindernisse durch die Gebrauchsmusterstelle
- BPatG, 14.06.2016 – 35 W (pat) 416/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "G-CSF-Flüssigformulierung" – wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung beim DPMA - zur sachgerechten Bewertung, ob eine Zurückverweisung an das DPMA wegen fehlerhafter Verfahrensführung auszusprechen ist
- BPatG, 02.05.2007 – 5 W (pat) 406/06
- BPatG, 11.11.2015 – 35 W (pat) 420/13
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23
- BPatG, 12.03.2026 – 35 W (pat) 420/23
- BPatG, 10.02.2026 – 35 W (pat) 401/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.