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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 146
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen*)
Vom 21. Januar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne
von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein
Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht
oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren,
mit dem biologisches Material hergestellt oder
bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird,
zum Gegenstand haben. Biologisches Material,
das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus
seiner natürlichen Umgebung isoliert oder her-
gestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer
Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vor-
handen war.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Pha-
sen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließ-
lich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung
eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz
oder Teilsequenz eines Gens, können keine paten-
tierbaren Erfindungen sein.
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen
Körpers oder ein auf andere Weise durch ein tech-
nisches Verfahren gewonnener Bestandteil, ein-
schließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst
wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Auf-
bau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den recht-
lichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213
S. 13).
(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz
oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung
konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teil-
sequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.
(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz
oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem
Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz
eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist
deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwend-
barkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den
Patentanspruch aufzunehmen.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwer-
tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt;
ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache
hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfin-
dung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver-
boten ist.
(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebe-
wesen;
2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
tität der Keimbahn des menschlichen Lebewe-
sens;
3. die Verwendung von menschlichen Embryonen
zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
tität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser
Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen
für den Menschen oder das Tier zu verursachen,
sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten
Tiere.
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die
entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutz-
gesetzes maßgeblich.“
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
(1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im
Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung
von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt.
(2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,
1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn
die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf

eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
beschränkt ist;
2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges
technisches Verfahren oder ein durch ein solches
Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegen-
stand haben, sofern es sich dabei nicht um eine
Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. „biologisches Material“ ein Material, das geneti-
sche Informationen enthält und sich selbst repro-
duzieren oder in einem biologischen System
reproduziert werden kann;
2. „mikrobiologisches Verfahren“ ein Verfahren, bei
dem mikrobiologisches Material verwendet, ein
Eingriff in mikrobiologisches Material durch-
geführt oder mikrobiologisches Material hervor-
gebracht wird;
3. „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren,
das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie
Kreuzung oder Selektion beruht;
4. „Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom
27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-
tenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.“
5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patent-
inhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rah-
men des geltenden Rechts zu benutzen.“
6. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a
(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das
auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigen-
schaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wir-
kungen von § 9 auf jedes biologische Material, das
aus diesem biologischen Material durch generative
oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abwei-
chender Form gewonnen wird und mit denselben
Eigenschaften ausgestattet ist.
(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es er-
möglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf
Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaf-
ten ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkun-
gen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar
gewonnene biologische Material und jedes andere
mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologi-
sche Material, das durch generative oder vegetative
Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus
dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen
wird.
(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf
Grund einer Erfindung aus einer genetischen Infor-
mation besteht oder sie enthält, so erstrecken sich
die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das die-
ses Erzeugnis Eingang findet und in dem die geneti-
sche Information enthalten ist und ihre Funktion
erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 9b
Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustim-
mung ein Dritter biologisches Material, das auf
Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem
biologischen Material durch generative oder vegeta-
tive Vermehrung weiteres biologisches Material
gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein,
wenn die Vermehrung des biologischen Materials der
Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht
wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise
gewonnene Material anschließend für eine weitere
generative oder vegetative Vermehrung verwendet
wird.
§ 9c
(1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch
den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung
durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck
des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr ge-
bracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b
Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vege-
tative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen
Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß
dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung
sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durch-
führungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich
daraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind
diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durch-
führungsbestimmungen geltend zu machen.
(2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tie-
risches Vermehrungsmaterial durch den Patentinha-
ber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten
an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der
Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das
tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9,
9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken
verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf
die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere
oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur
Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit,
jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im
Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.
(3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches
Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig
oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde.
Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in
Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem
Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut
angebaut hat.“
7. In § 11 wird nach der Nummer 2 die folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck
der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung
einer neuen Pflanzensorte;“.

8. In § 16a Abs. 2 wird nach dem Wort „Benutzungsan-
ordnung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt;
nach dem Wort „Zwangslizenz“ werden die Wörter
„und deren Zurücknahme“ gestrichen.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch
Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfin-
dung nicht verwerten, ohne das Patent mit älte-
rem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber
dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeit-
rang Anspruch auf Einräumung einer Zwangsli-
zenz, sofern
1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt
ist und
2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derje-
nigen des Patents mit dem älteren Zeitrang
einen wichtigen technischen Fortschritt von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf-
weist.
Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der
Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen
Bedingungen für die Benutzung der patentierten
Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht er-
halten oder verwerten kann, ohne ein früheres
Patent zu verletzen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.
10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Hat eine Erfindung biologisches Material pflanz-
lichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand
oder wird dabei derartiges Material verwendet, so
soll die Anmeldung Angaben zum geographischen
Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit die-
ser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und
die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten
Patente bleiben hiervon unberührt.“
11. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 34 bis 36“ durch
die Angabe „§§ 34, 35 und 36“ ersetzt.
12. In § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“
durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des
Patentgesetzes).“
2. In § 2 Nr. 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Erfin-
dungen, deren“ die Wörter „Veröffentlichung oder“
sowie der Satz 2 gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Nach § 12 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 66 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Zwangsnutzungsrecht bei
biotechnologischen Erfindungen
(1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotech-
nologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese
nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutz-
recht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf
Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangs-
nutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der
Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingun-
gen.
(2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm
der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemes-
senen Bedingungen einräumt.
(3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass
1. er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber
gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu
erhalten,
2. die Erfindung einen bedeutenden technischen Fort-
schritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.
(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des
Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere
die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden
Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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