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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 146

BGBl. 2005 I S. 146 · 15.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 146
                                            Gesetz
                                  zur Umsetzung der Richtlinie
                 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen*)
                                                          Vom 21. Januar 2005

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

               Änderung des Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
            „(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne
         von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein
         Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht
         oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren,
         mit dem biologisches Material hergestellt oder
         bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird,
         zum Gegenstand haben. Biologisches Material,
         das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus
         seiner natürlichen Umgebung isoliert oder her-
         gestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer
         Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vor-
         handen war.“

      b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
         sätze 3 und 4.
      c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
         Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                                  „§ 1a

         (1) Der menschliche Körper in den einzelnen Pha-
      sen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließ-
      lich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung
      eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz
      oder Teilsequenz eines Gens, können keine paten-
      tierbaren Erfindungen sein.

         (2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen
      Körpers oder ein auf andere Weise durch ein tech-
      nisches Verfahren gewonnener Bestandteil, ein-
      schließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
      Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst
      wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Auf-
      bau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den recht-
   lichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213
   S. 13).

       (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz
     oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung
     konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teil-
     sequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

        (4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz

     oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem
     Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz
     eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist
     deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwend-
     barkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den
     Patentanspruch aufzunehmen.“

 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2
        (1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwer-
     tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
     Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt;
     ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache
     hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfin-
     dung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver-
     boten ist.

       (2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
     1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebe-
        wesen;

     2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
        tität der Keimbahn des menschlichen Lebewe-
        sens;
     3. die Verwendung von menschlichen Embryonen
        zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
     4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
        tität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser
        Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen
        für den Menschen oder das Tier zu verursachen,
        sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten
        Tiere.

     Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die
     entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutz-
     gesetzes maßgeblich.“

4.   Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                             „§ 2a

       (1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im
     Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung
     von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt.

       (2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,

     1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn
        die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf
BGBl. 2005, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
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      eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
      beschränkt ist;
   2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges
      technisches Verfahren oder ein durch ein solches
      Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegen-
      stand haben, sofern es sich dabei nicht um eine
      Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

   § 1a Abs. 3 gilt entsprechend.

     (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

   1. „biologisches Material“ ein Material, das geneti-
      sche Informationen enthält und sich selbst repro-
      duzieren oder in einem biologischen System
      reproduziert werden kann;

   2. „mikrobiologisches Verfahren“ ein Verfahren, bei
      dem mikrobiologisches Material verwendet, ein
      Eingriff in mikrobiologisches Material durch-
      geführt oder mikrobiologisches Material hervor-
      gebracht wird;

   3. „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein
      Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren,
      das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie
      Kreuzung oder Selektion beruht;

   4. „Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition

      der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom

      27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-

      tenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils

      geltenden Fassung.“

5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patent-

   inhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rah-

   men des geltenden Rechts zu benutzen.“

6. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:

                            „§ 9a

     (1) Betrifft das Patent biologisches Material, das

   auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigen-

   schaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wir-

   kungen von § 9 auf jedes biologische Material, das

   aus diesem biologischen Material durch generative

   oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abwei-

   chender Form gewonnen wird und mit denselben

   Eigenschaften ausgestattet ist.

     (2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es er-
   möglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf
   Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaf-

   ten ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkun-

   gen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar

   gewonnene biologische Material und jedes andere

   mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologi-

   sche Material, das durch generative oder vegetative

   Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus

   dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen
   wird.

      (3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf

   Grund einer Erfindung aus einer genetischen Infor-
   mation besteht oder sie enthält, so erstrecken sich
   die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das die-
   ses Erzeugnis Eingang findet und in dem die geneti-

  sche Information enthalten ist und ihre Funktion
  erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.
                          § 9b

     Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustim-
  mung ein Dritter biologisches Material, das auf
  Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
  ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
  staates der Europäischen Union oder in einem Ver-
  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

  Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem
  biologischen Material durch generative oder vegeta-
  tive Vermehrung weiteres biologisches Material
  gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein,
  wenn die Vermehrung des biologischen Materials der
  Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht
  wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise
  gewonnene Material anschließend für eine weitere
  generative oder vegetative Vermehrung verwendet
  wird.

                          § 9c

     (1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch
  den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung
  durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck
  des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr ge-

  bracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b

  Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vege-

  tative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen

  Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß

  dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG)
  Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung
  sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durch-
  führungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich

  daraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind

  diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3

  der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durch-
  führungsbestimmungen geltend zu machen.

     (2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tie-
  risches Vermehrungsmaterial durch den Patentinha-
  ber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten

  an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der

  Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das

  tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9,

  9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken

  verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf

  die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere

  oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur

  Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit,
  jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im
  Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.

    (3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches

  Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig

  oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde.

  Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in

  Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem

  Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut

  angebaut hat.“

7. In § 11 wird nach der Nummer 2 die folgende Num-

   mer 2a eingefügt:

  „2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck
       der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung
       einer neuen Pflanzensorte;“.
BGBl. 2005, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
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 8. In § 16a Abs. 2 wird nach dem Wort „Benutzungsan-
    ordnung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt;
    nach dem Wort „Zwangslizenz“ werden die Wörter
    „und deren Zurücknahme“ gestrichen.

 9. § 24 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch
         Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfin-
         dung nicht verwerten, ohne das Patent mit älte-
         rem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber
         dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeit-
         rang Anspruch auf Einräumung einer Zwangsli-
         zenz, sofern
         1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt
            ist und
         2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derje-
            nigen des Patents mit dem älteren Zeitrang
            einen wichtigen technischen Fortschritt von
            erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf-
            weist.
         Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der
         Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen

         Bedingungen für die Benutzung der patentierten
         Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.“
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
            „(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein
         Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht er-
         halten oder verwerten kann, ohne ein früheres
         Patent zu verletzen.“
      c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
         sätze 4 bis 7.

10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                             „§ 34a

         Hat eine Erfindung biologisches Material pflanz-
      lichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand
      oder wird dabei derartiges Material verwendet, so
      soll die Anmeldung Angaben zum geographischen
      Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit die-
      ser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und
      die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten
      Patente bleiben hiervon unberührt.“

11. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 34 bis 36“ durch
    die Angabe „§§ 34, 35 und 36“ ersetzt.

12. In § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“
    durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

                          Artikel 2
                      Änderung
             des Gebrauchsmustergesetzes

  Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),

zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

   „5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des
       Patentgesetzes).“

2. In § 2 Nr. 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Erfin-
   dungen, deren“ die Wörter „Veröffentlichung oder“
   sowie der Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 3

        Änderung des Sortenschutzgesetzes
  Nach § 12 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 66 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a

                Zwangsnutzungsrecht bei
            biotechnologischen Erfindungen
  (1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotech-
nologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese
nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutz-
recht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf
Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangs-
nutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der
Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingun-
gen.

  (2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm
der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemes-
senen Bedingungen einräumt.

  (3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass

1. er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber
   gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu
   erhalten,
2. die Erfindung einen bedeutenden technischen Fort-
   schritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
   gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.

  (4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des
Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere
die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden
Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.
BGBl. 2005, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
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                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
              sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 21. Januar 2005

                           Der Bundespräsident
                               Horst Köhler

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                    Die Bundesministerin der Justiz
                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8763568ee1a9420….