Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250 585)
BGBl. 2013 I S. 3250
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29.10.2007 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2529)
BGBl. 2007 I S. 2529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.