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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2935
BGBl. 2019 I S. 2935 · 6.581 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und
zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Vom 23. Dezember 2019
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von
denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und
Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ge-
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug
der von Land aus erbrachten Stromversorgung von
Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspan-
nung von Mittel- zu Niederspannung neben einem
Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine
Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungs-
preisen anbieten, wenn
1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt,
der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere
oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht,
und
2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungs-
aufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten voll-
ständig unterbrochen wird.“
2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Artikel 2
Änderung der
Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Ab-
schnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a,
20b und 21 eingefügt:
„§ 20a
§ 20b
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
(weggefallen)“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt
geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),“ durch die
Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist,“ ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind“
durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im
Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die
Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
4. § 17 wird aufgehoben.
5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16
und 18 bis 20b.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Ab-
satz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösober-
grenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulie-
rungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte
berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der
geplanten Anpassung der Netzentgelte den nach-
gelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem
Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.“
6. Der Teil 3 wird aufgehoben.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 2 und 3.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
sätze 2 bis 5.
10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2
und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Ab-
schnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 (weggefallen)“.
2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung
und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgelt-
verordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzent-
geltverordnung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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