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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2935

BGBl. 2019 I S. 2935 · 6.581 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
                                             Verordnung
                         über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und
                 zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
                                             Vom 23. Dezember 2019

  Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von
denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und
Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ge-
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
                   Änderung der
             Stromnetzentgeltverordnung

  § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

    „(8) Netzbetreiber können für den Strombezug

  der von Land aus erbrachten Stromversorgung von
  Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspan-
  nung von Mittel- zu Niederspannung neben einem
  Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine
  Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungs-
  preisen anbieten, wenn
  1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt,
     der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere
     oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht,
     und
  2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungs-
     aufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten voll-
     ständig unterbrochen wird.“

2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

                        Artikel 2
                    Änderung der
               Gasnetzentgeltverordnung
  Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17 (weggefallen)“.
   b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Ab-
      schnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a,
      20b und 21 eingefügt:
      „§ 20a
      § 20b
      § 21     Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.

  c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 3

                      (weggefallen)“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt
   geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
   25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),“ durch die
   Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
   vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
   worden ist,“ ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
   Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind“
   durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im
   Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die
   Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.

4. § 17 wird aufgehoben.

5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:

                           „§ 21

       Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
    (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
  der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
  den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
  versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
  Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
  gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
  entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16
  und 18 bis 20b.
    (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
  Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
  und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
  entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Ab-
  satz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
  Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösober-
  grenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulie-
  rungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte
  berechtigt.
    (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
  satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
  Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der
  geplanten Anpassung der Netzentgelte den nach-
  gelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem
  Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.“
6. Der Teil 3 wird aufgehoben.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „und“ ersetzt.
     bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
     cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936
 8. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

   b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die

      Nummern 2 und 3.

 9. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.

   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
      sätze 2 bis 5.
10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2
    und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
           Anreizregulierungsverordnung
  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Ab-

   schnitt 3 wie folgt gefasst:

   „Abschnitt 3 (weggefallen)“.

2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.

3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die
      Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung
      und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch
      die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgelt-
      verordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzent-
      geltverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Berlin, den 23. Dezember 2019
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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