Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.09.2015 – VI-3 Kart 113/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 – VI-5 Kart 33/14 (V)
- BGH, 25.04.2017 – EnVR 17/16Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz: Vereinbarkeit der Gasnetzentgeltverordnung mit dem Energiewirtschaftsgesetz; Ermittlung der Tagesneuwerte; Ansatz von Grundstücken bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung; Verzinsung des das betriebsnotwendige Vermögen übersteigenden Anteils des Eigenkapitals; nachträgliche Anpassung des Effizienzwertes für das vereinfachte Verfahren der Anreizregulierung - Stadtwerke Werl GmbH
- BGH, 26.01.2021 – EnVR 72/19Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen durch die Bundesnetzagentur
- BGH, 26.01.2021 – EnVR 101/19Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen durch die Bundesnetzagentur
- BGH, 26.01.2021 – EnVR 7/20Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen durch die Bundesnetzagentur; Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Ermittlungsmethoden - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.05.2023 – EnVR 16/20Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen
- BGH, 25.04.2023 – EnVR 32/21Festlegung der Erlösobergrenze für Gasverteilernetz durch Bundesnetzagentur - Notwendiger Kassenbestand
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 525/18Zitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/6a#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes[*] heranzuziehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/6a#abs-2 (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/6a#abs-3 (3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.