Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/25#abs-1 (1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

1.
die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
2.
die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
3.
den Bericht nach § 28 vorzulegen und
4.
in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/25#abs-2 (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 28 § 30