Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.