Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 12 Kostenstellen
Stand: 10.06.2019
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilernetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 150/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.06.2006 – VI-3 Kart 153/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 156/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 158/06 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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