Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 28 Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/28#abs-1 (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/28#abs-2 (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/28#abs-3 (3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 28 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 23.09.2015 – VI-3 Kart 113/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 37/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 – VI-3 Kart 67/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 16.11.2017 – VI-5 Kart 20/16 [V]
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 – 3 Kart 798/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.04.2023 – 5 Kart 5/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 – VI-5 Kart 33/14 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.2010 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
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