Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 14 Teilnetze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/14#abs-1 (1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/14#abs-2 (2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 GasNEV →
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