Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 20 Sonderformen der Netznutzung
Stand: 04.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-1 (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-2 (2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-3 (3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-4 (4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 20 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.05.2020 – 5 Kart 7/19 (V)
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 01.06.2017 – 2 VK LSA 22/16
- OLG Stuttgart, 09.02.2017 – 201 Kart 4/15
- LG Dortmund, 20.09.2023 – 8 O 9/23 (Kart
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 – 3 Kart 21/16 (V)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.