Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 20 Sonderformen der Netznutzung
Stand: 04.08.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.05.2020 – 5 Kart 7/19 (V)
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 01.06.2017 – 2 VK LSA 22/16
- OLG Stuttgart, 09.02.2017 – 201 Kart 4/15
- LG Dortmund, 20.09.2023 – 8 O 9/23 (Kart
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 – 3 Kart 21/16 (V)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-1 (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-2 (2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-3 (3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20#abs-4 (4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.