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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2529

BGBl. 2007 I S. 2529 · 82.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
                                               Verordnung
                                      zum Erlass und zur Änderung
                       von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der Energieregulierung
                                                    Vom 29. Oktober 2007

  Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1
              Ver o rd n u n g
      über die Anreizregulierung
     der Energieversorgungsnetze
   (Anreizregulierungsverordnung –
                ARegV)

                    Inhaltsübersicht

                             Teil 1
                    Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beginn des Verfahrens

                             Teil 2

       Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
                          Abschnitt 1
                     Regulierungsperioden

§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

                          Abschnitt 2
 Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
§ 4  Erlösobergrenzen
§ 5  Regulierungskonto
§ 6  Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
§ 7  Regulierungsformel
§ 8  Allgemeine Geldwertentwicklung
§ 9  Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
§ 10 Erweiterungsfaktor
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
§ 12 Effizienzvergleich
§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienz-
     vergleichs
§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
§ 16 Effizienzvorgaben

                          Abschnitt 3
                  Ermittlung der Netzentgelte
§ 17 Netzentgelte

                          Abschnitt 4
                       Qualitätsvorgaben

§ 18   Qualitätsvorgaben
§ 19   Qualitätselement in der Regulierungsformel
§ 20   Bestimmung des Qualitätselements
§ 21   Bericht zum Investitionsverhalten

                             Teil 3
         Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung

                          Abschnitt 1
       Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
§ 23 Investitionsbudgets

                          Abschnitt 2
         Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
§ 24 Vereinfachtes Verfahren

                          Abschnitt 3

               Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag

                          Abschnitt 4
                   Übergang von Netzen,
          Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen

§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -auf-
     spaltungen

                             Teil 4

                     Sonstige Bestimmungen
§ 27 Datenerhebung
§ 28 Mitteilungspflichten
§ 29 Übermittlung von Daten
§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
§ 31 Veröffentlichung von Daten
§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbe-
     hörde
§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur

                             Teil 5
                      Schlussvorschriften
§ 34 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu § 7)
Anlage 2 (zu § 10)
Anlage 3 (zu § 12)

                             Teil 1

                  Allgemeine Vorschriften

                               §1
                     Anwendungsbereich

  Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der
Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungs-
netzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte
werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizre-
gulierung bestimmt.
BGBl. 2007, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
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                          §2
               Beginn des Verfahrens

  Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergren-
zen wird von Amts wegen eingeleitet.

                         Teil 2
  Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung

                    Abschnitt 1

            Regulierungsperioden

                          §3
   Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

  (1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Ja-

nuar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden

beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalen-

derjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode fol-

genden Kalenderjahres.

  (2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.

                    Abschnitt 2

       A l l g e m e i n e Vo r g a b e n z u r
   Bestimmung der Erlösobergrenzen

                          §4
                  Erlösobergrenzen

  (1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse ei-
nes Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösober-
grenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19,
22, 24 und 25 bestimmt.

  (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der

gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine An-

passung der Erlösobergrenze während der laufenden

Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Ab-
sätze 3 bis 5.

  (3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je-

weils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Än-

derung

1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder
2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2
   und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im
   vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei
   Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist
   auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös-
   obergrenze Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf
es in diesen Fällen nicht.
  (4) Auf Antrag des Netzbetreibers
1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach
   Maßgabe des § 10;

2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen,
   wenn auf Grund des Eintritts eines unvorherseh-
   baren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Er-
   lösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den
   Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann ein-
mal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt
werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-
genden Kalenderjahres.

  (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements
nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbe-
hörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entspre-
chend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt
höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres.

                         §5
                 Regulierungskonto

    (1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen
Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren
Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto ver-
bucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für
das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten

nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und den in der Erlösober-

grenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Das Regu-

lierungskonto wird von der Regulierungsbehörde ge-

führt.

   (2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in

Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich

gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von
Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung
nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn
abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-
schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffent-
lichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere in-
ländischer Emittenten.

   (3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die
nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlosse-
nen Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent bei Gasver-
sorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Strom-

versorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber verpflich-

tet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzu-

passen.

   (4) Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des
Regulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungs-

periode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre.

Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto

erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulie-
rungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Die Zu-
und Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen.
Eine Anpassung der Erlösobergrenzen innerhalb der
Regulierungsperiode auf Grund der Änderung der jähr-
lich verbuchten Differenzen nach Absatz 1 findet nicht
statt.

                         §6
               Bestimmung des
      Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
   (1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Aus-
gangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des
Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und
des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverord-
nung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die
§§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3
Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der
Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die
Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage
der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-
res. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung
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zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basis-
jahr im Sinne dieser Verordnung.
   (2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungs-
periode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten
Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulie-
rung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres
2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, he-
ranzuziehen.

                          §7

                 Regulierungsformel

   Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netz-
betreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel
in Anlage 1.

                          §8
          Allgemeine Geldwertentwicklung

   Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung er-
gibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt
veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die
Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird
der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalen-
derjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt,
verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Ver-
braucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.

                          §9
     Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

   (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird
ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen
Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen

Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen
Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen
Einstandspreisentwicklung.
   (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der ge-
nerelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und
Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten
Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.

   (3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird
ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn

der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungs-
periode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand
der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung
erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-
bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeit-
raum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein
Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversor-
gungsnetze ermittelt werden.
  (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der
Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bun-
desnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen
sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.

                          § 10

                 Erweiterungsfaktor
   (1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die
Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig,
wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze
durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Er-
mittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der For-
mel in Anlage 2.

   (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der
Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netz-
kunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung
mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung un-
mittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der
Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt
vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
1. Fläche des versorgten Gebietes,

2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-
   netzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-

   gungsnetzen,

3. Jahreshöchstlast oder

4. sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32
   Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von ei-
ner Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in
der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamt-
kosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft
nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens
0,5 Prozent erhöhen.

   (3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen
insbesondere der Berücksichtigung des unterschied-
lichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gas-
versorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aus-
sagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von
Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-
dung.

                           § 11

                   Beeinflussbare
       und nicht beeinflussbare Kostenanteile
  (1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorü-
bergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

  (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
gelten Kosten oder Erlöse aus

 1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,

 2. Konzessionsabgaben,
 3. Betriebssteuern,

 4. erforderlicher     Inanspruchnahme      vorgelagerter
    Netzebenen,
 5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen so-
    wie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs. 4,
 6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit
    sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt
    wurden sowie in der Regulierungsperiode kosten-
    wirksam sind und die Genehmigung nicht aufgeho-
    ben worden ist,

 7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
    Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des
    Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln
    nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des
    Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in
    Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und
    soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb ent-
    stehen,
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 8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach
    § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
 9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen
    zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit
    diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abge-
    schlossen worden sind,
10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs-
    und Personalratstätigkeit,
11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unter-
    nehmen und von Betriebskindertagesstätten für
    Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebs-
    angehörigen,
12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maß-
    gabe des § 25 und
13. der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der
    Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgelt-
    verordnung.

Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten

bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder

Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers er-

geben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach

der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung

(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-

dingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
(ABl. EU Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den
Beschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom 9. No-
vember 2006 zur Änderung des Anhangs der Verord-
nung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
(ABl. EU Nr. L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere
1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Aus-
   gleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung
   (EG) Nr. 1228/2003,
2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6
   der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15
   der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese ent-
   geltmindernd nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der
   Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3
   Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend

   gemacht werden, und

3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbrin-
   gung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der
   Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht
beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse,
die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben,
die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der
Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG)
Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen
für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl.
EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfah-
rensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor,
soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden
Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regu-
lierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen
der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbe-
hörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat.
  (3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-
anteile gelten die mit dem nach § 15 ermittelten berei-

nigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach
Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-
teile. In diesen sind die auf nicht zurechenbaren struk-
turellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beru-
henden Kostenanteile enthalten.
   (4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kos-
tenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend
nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.

                           § 12
                   Effizienzvergleich
   (1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Re-
gulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten
Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 ge-
nannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten
Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizätsvertei-
lernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch,
die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln.
Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Me-

thoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der

betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher

rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechts-

kräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche

Änderungen in dem nach § 6 ermittelten Ausgangsni-

veau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nach-

träglichen Änderungen unberührt.

   (2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten
nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kos-
tenanteile in Prozent auszuweisen.
  (3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach
Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienz-
werte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der
höhere Effizienzwert zu verwenden.
   (4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber
einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben,
so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen.
Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine
Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ih-
ren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht
nachgekommen sind.

   (4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchge-

führt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13
Abs. 1 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandspara-
meter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der
Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermit-
telten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht
der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1
ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils be-
trachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu
verwenden.
   (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli
des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperi-
ode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach
den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die
nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die
Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbe-
treiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den
§§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die je-
weiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen
Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetrei-
ber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizi-
BGBl. 2007, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
enzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bun-
desnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden
begründet mit.
   (6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Be-
stimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich
nach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die
Ergebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetz-
agentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbar-
keit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch
Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach
§ 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in
den Effizienzvergleich einzubeziehen.

                          § 13

        Parameter für den Effizienzvergleich
   (1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzver-
gleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter
zu berücksichtigen.

   (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermit-
telten Kosten anzusetzen.

   (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestim-
mung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigen-
schaften, insbesondere die geografischen, geologi-

schen oder topografischen Merkmale und strukturel-

len Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund

demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die

Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des
Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmä-
ßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbe-
treibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz
oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht
bereits durch andere Parameter abgebildet werden.
Vergleichsparameter können insbesondere sein
1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversor-
   gungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasver-
   sorgungsnetzen,

2. die Fläche des versorgten Gebietes,

3. die Leitungslänge,
4. die Jahresarbeit,

5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder
6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversor-
   gungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung
   von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-
   und solarer Strahlungsenergie.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung
geografischer, geologischer oder topografischer Merk-
male und struktureller Besonderheiten der Versor-
gungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels
des versorgten Gebietes können flächenbezogene
Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichspa-
rameter können bezogen auf die verschiedenen Netz-
ebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen ver-
wendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen fin-
det nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter
hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen
Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparame-
ter soll die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weit-
gehend gewährleistet sein. Dabei sind die Unterschiede
zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu be-
rücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Er-

schließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungs-
netzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind
Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Ver-
braucher rechtzeitig zu hören.
  (4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode
hat die Regulierungsbehörde die Vergleichsparameter
1.   Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-
     netzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-
     gungsnetzen,

2.   Fläche des versorgten Gebietes,
2a. Leitungslänge (Systemlänge) und
3.   zeitgleiche Jahreshöchstlast

zu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parame-
ter nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden.

                         § 14

              Bestimmung der Kosten
      zur Durchführung des Effizienzvergleichs

   (1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Auf-
wandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach
folgenden Maßgaben ermittelt:

1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach

   Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangs-

   niveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 er-

   mittelt.

2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach
   § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten-
   anteile abzuziehen.
3. Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzver-
   gleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Ver-
   gleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzer-
   rungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere
   durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen,
   Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entste-
   hen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrech-
   nung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten

   nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei
   umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen
   nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Strom-
   netzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den
   §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
   (2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1
Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des
Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermitt-
lung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anla-
gengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhn-
lichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzent-
geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-
ordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz
bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenka-
pitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Ei-
genkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapi-
talzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den
60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen
25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es
sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung
und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für
Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzuset-
zen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die
Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlos-
senen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von
der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
BGBl. 2007, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emit-
tenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapi-
talzinssatz sind um den auf die letzten zehn abge-
schlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt
der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtin-
dex zu ermäßigen.

                           § 15

             Ermittlung der Ineffizienzen

   (1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-
ten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizi-
enzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach
§ 13 Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wur-
den, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittel-
ten Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat die
Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach
§§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzuset-
zen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach
§ 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die
erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Be-

sonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätz-

lichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

   (2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Er-
mittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1
die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizi-
enzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effi-
zienzwerte zugrunde legen.

   (3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittel-
ten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert
werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen er-
geben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkos-
ten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten
Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

                           § 16

                   Effizienzvorgaben

   (1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die

Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach

den §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwen-
dung eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb

einer oder mehrerer Regulierungsperioden gleichmäßig

abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe). Für die
erste Regulierungsperiode wird die individuelle Effizi-
enzvorgabe dahingehend bestimmt, dass der Abbau
der ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungspe-
rioden abgeschlossen ist. Für die folgenden Regulie-
rungsperioden wird die individuelle Effizienzvorgabe
so bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizien-
zen jeweils zum Ende der Regulierungsperiode abge-
schlossen ist.
   (2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die
für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter
Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnah-
men nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Re-
gulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend
von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der
Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effi-
zienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzu-
mutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass
die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach
dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üb-

lich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berück-
sichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt aus-
schließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.

                    Abschnitt 3
        Ermittlung der Netzentgelte

                         § 17

                     Netzentgelte

   (1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlös-
obergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu
den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt
entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2
und 3 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2
Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung.
Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung
sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltver-
ordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgelt-
verordnung und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung
bleiben unberührt.

   (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer An-

passung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5

die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach
Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösober-
grenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netz-
entgelte berechtigt.

   (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2
erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgela-
gerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten An-
passung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbe-
treibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mit-
zuteilen.

                    Abschnitt 4

              Qualitätsvorgaben

                         § 18

                  Qualitätsvorgaben

    Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines lang-

fristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen

Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Be-

richtspflichten nach § 21.

                         § 19

    Qualitätselement in der Regulierungsformel
   (1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Ab-
schläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber
hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleis-
tungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen
(Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach
Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von
Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu er-
mitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei
ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernet-
zen zu unterscheiden.
   (2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitäts-
elements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten
Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die
Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe
der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der
Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenrei-
BGBl. 2007, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
hen vorliegen. Abweichend von Satz 1 soll der Beginn
der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversor-
gungsnetzen zur oder im Laufe der zweiten Regulie-
rungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbe-
hörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.

    (3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit
des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst un-
terbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqua-
lität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit be-
schreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes,
die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befrie-
digen.

                         § 20

        Bestimmung des Qualitätselements

   (1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der
Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die
Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die
Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung,
die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe
der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Ge-
wichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausge-
wählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzel-
nen Netzbetreiber zu ermitteln.

   (2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind
Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnitts-
werte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlen-
vorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu be-
rücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfol-
gen.
   (3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der
Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichun-
gen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf
die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) kön-
nen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine
Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder hö-
here Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen
werden, analytische Methoden, insbesondere analyti-
sche Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen müssen, oder eine Kombination von bei-
den Methoden verwendet werden.

  (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der
Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bun-
desnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren
Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung

verwenden.

   (5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähig-
keit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies
gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinrei-
chend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen
nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und
Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Eng-
pässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisema-
nagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entspre-
chende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Ab-
satz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznut-
zer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bun-
desnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33
Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kenn-
zahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter
§ 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke
dient.

                           § 21
          Bericht zum Investitionsverhalten

    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung
der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Inves-
titionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbe-
hörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere
dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick
auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
ten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das
Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem
Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen In-
vestitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen
Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren
jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsquali-
tät stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzun-

gen und Erläuterungen des Berichts verlangen.

                          Teil 3

  Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung

                     Abschnitt 1
        Betreiber von Übertragungs-
          und Fernleitungsnetzen

                           § 22

   Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
   (1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor
Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der
Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung
von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich)
durchzuführen. Der internationale Effizienzvergleich er-
folgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Ste-
hen für die Durchführung einer stochastischen Effi-
zienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichen-
den Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet
ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-
dung. Bei der Durchführung des internationalen Effizi-
enzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der
zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzu-
stellen, insbesondere auch durch Berücksichtigung na-
tionaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer
und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im
Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3
Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.

    (2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz-

vergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betrei-
ber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, so ist
stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber
eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die
dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative
Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum inter-
nationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um
die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Re-
ferenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Er-
mittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagen-
mengengerüsten, die unter den bestehenden Randbe-
dingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Be-
triebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales
Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistun-
gen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenz-
netzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer
Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsäch-
lichen Anlagenmengen entsprechenden Kosten von
BGBl. 2007, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
den Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbe-
treiber mit den geringsten Abweichungen vom Refe-
renznetz bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung
der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetrei-
bers beträgt 100 Prozent.
   (3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden
die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzver-
gleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermit-
telt. Stehen für die Durchführung einer stochastischen

Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinrei-

chenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, fin-

det ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-

dung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14

finden entsprechend Anwendung. Stehen für die

Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach

Satz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von

Netzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen ein inter-

nationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzufüh-

ren.

   (4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz-
vergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle
Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet,

so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netz-

betreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Ab-

satz 2 durchzuführen. Die relative Referenznetzanalyse

kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzver-

gleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um

die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.

                           § 23

                  Investitionsbudgets
   (1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetz-
agentur für Kapitalkosten, die zur Durchführung von Er-
weiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die
Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind,
zu genehmigen, soweit diese Investitionen zur Stabilität
des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das na-
tionale oder internationale Verbundnetz sowie für einen
bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnet-
zes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwen-
dig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die
vorgesehen sind für
1. Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von
   Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des
   Energiewirtschaftsgesetzes dienen,

2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-
   Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetz unterfallen,

3. den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Arti-

   kel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)

   Nr. 1228/2003,

4. den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen
   Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte

   Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere,

   wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt wer-

   den können,

5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen
   nach § 17 Abs. 2a des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs. 4 Satz 3
   zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes,
7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene
   Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind,
   um die technischen Standards zur Gewährleistung

   der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen,
   die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach
   § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfor-
   derlich werden oder deren Notwendigkeit von der
   nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt
   wird, oder
8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings
   und von Hochtemperatur-Leiterseilen.

   (2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Arti-

kel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15

der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für

Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Arti-

kel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/

2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangs-

verordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung

der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen.

Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpass-

management nach Artikel 5 der Verordnung (EG)

Nr. 1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Besei-
tigung von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.

   (3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-

budgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des

Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teil-

weise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetz-

agentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des

nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten.

Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben
der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands-

und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Ener-
giewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernlei-
tungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende An-
gaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten,
ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die
Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sol-
len. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich
hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagen-
gruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzent-
geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-
ordnung. Der Antrag kann für mehrere Regulierungspe-
rioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen
einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne
weitere Informationen das Vorliegen der Genehmi-
gungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung
treffen zu können.

  (4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten

sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3

angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft

entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt
auf der Grundlage der bestehenden Netze.

   (5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbe-

halt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht

der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie

kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen wer-
den. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen
finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmig-
ten Investitionsbudgets festgesetzt werden.
   (6) Im Einzelfall können auch Betreibern von Vertei-
lernetzen Investitionsbudgets durch die Regulierungs-
behörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturie-
rungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die In-
BGBl. 2007, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
tegration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnah-
men, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen
nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die-
nen, notwendig werden und die nicht durch den Erwei-
terungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investi-
tionsbudgets nach Satz 1 sind nur für solche Maßnah-
men zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten ver-
bunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist
in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnah-
men die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um
mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Die Absätze 3 bis 5
gelten entsprechend.

                     Abschnitt 2
           B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
           für kleine Netzbetreiber

                            § 24

               Vereinfachtes Verfahren
   (1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger
als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteiler-
netz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mit-
telbar angeschlossen sind, können bezüglich des je-
weiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermitt-
lung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teil-
nahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe
des Absatzes 2 wählen.
    (2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren
beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungspe-
riode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperi-
ode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnitt-
licher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich
nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regu-
lierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 berei-
nigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebil-
det. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach
§ 11 Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten blei-
ben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die
Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulie-
rungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten
Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen
gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2,
soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermit-
telten Werte verwenden.
   (3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23
Abs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwen-
dung.
   (4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfah-
ren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulie-
rungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten
der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjah-
res zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag
für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember
2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die not-
wendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzun-

gen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde
genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollstän-
digen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte
Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode ge-
bunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienz-
wert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Re-
gulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die
Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über
den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu
unterrichten.

                    Abschnitt 3
  Pauschalierter Investitionszuschlag

                         § 25
        Pauschalierter Investitionszuschlag

    (1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regu-
lierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs. 1

Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalier-
ter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 einzubeziehen.
  (2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro
Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht
überschreiten.
   (3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich er-
folgten Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7
zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungspe-
riode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach
Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperi-
ode ein Ausgleich der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4
und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die Kapi-
talkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2,
findet kein Ausgleich statt.
  (4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetrei-
ber zum 31. März des der Regulierungsperiode voran-
gehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde
geltend zu machen.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von
Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-
dung.

                    Abschnitt 4
            Übergang von Netzen,
           Netzzusammenschlüsse
             und -aufspaltungen

                         § 26
             Übergang von Netzen,
    Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
  (1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden
mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die je-
weils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32
Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem
Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertra-
gen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlös-
obergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netz-
betreiber über. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammen-
schlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.
BGBl. 2007, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
   (2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energiever-
sorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und
bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf
Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1
Nr. 1 neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu
begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und
dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die
Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz ins-
gesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschrei-
ten.

                         Teil 4

              Sonstige Bestimmungen

                         § 27
                   Datenerhebung
   (1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Be-
stimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 not-
wendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netz-
betreibern die notwendigen Daten
1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,

2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivi-

   tätsfortschritts nach § 9,

3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12

   bis 14,

4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19
   und
5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relati-
   ven Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertra-
   gungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich-
tet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforder-
lichen Tatsachen
1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach

   § 10,

3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach
   § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach
   § 16,
4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und
5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach
   § 23.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die
zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur
Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten
erheben.

                         § 28

                 Mitteilungspflichten
  Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit
1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4
   Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegen-
   den Änderungen von nicht beeinflussbaren Kosten-
   anteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum
   1. Januar des Kalenderjahres;
2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5
   notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zu-
   lässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des ab-
   gelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des
   darauf folgenden Kalenderjahres,

3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 not-
   wendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht
   nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gas-
   netzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit
   § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthal-
   tenen Daten,
4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von ge-
   änderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich
   zum 1. Januar,

5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach
   den §§ 19 und 20,

6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets
   nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsäch-
   lich durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-
   den sind sowie die entsprechende Anpassung der
   Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich
   zum 1. Januar,
7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine
   für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare
   Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Aus-
   schöpfung des beantragten pauschalierten Investiti-
   onszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und

   ihrer Kostenwirksamkeit und

8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse

   und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den

   Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen
   nach § 26 Abs. 1.

                         § 29
               Übermittlung von Daten

   (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-
rungsbehörden übermitteln einander die zur Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung notwendigen Daten. Insbesondere übermitteln
die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagen-
tur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6

ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bun-

desweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum
31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden
Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht
rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den
bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den
vorhandenen Daten durch.
   (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr
nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach
Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Lan-
desregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung
von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetz-
agentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2
erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Lan-
desregulierungsbehörden übermittelten Daten eine
bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbe-
hörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff
beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfül-
lung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.

                         § 30
        Fehlende oder unzureichende Daten
   Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze
nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der
Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des
Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen
Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht recht-
BGBl. 2007, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
zeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfüg-
bare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine
oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann

die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch

Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter

Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhan-
denen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12
Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben
unberührt.

                          § 31
             Veröffentlichung von Daten
   (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach
den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetrei-
berbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht
weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektora-
len Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 er-
mittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichun-

gen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den
nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.
   (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht
anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effi-
zienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internet-
seite.
  (3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen erfolgt nicht.

                          § 32
              Festlegungen oder
     Genehmigungen der Regulierungsbehörde
   (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Ent-
scheidungen durch Festlegungen oder Genehmigun-
gen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
 1. zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere
    zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2,
    zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und In-
    halt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4,
 2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungs-
    kontos nach § 5,
 3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung
    des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2
    Nr. 4,
 4. zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4
    einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen;
    die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten
    Regulierungsperiode,

 5. zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung

    nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,

 6. über den Beginn der Anwendung, die nähere Aus-
    gestaltung und das Verfahren der Bestimmung des
    Qualitätselements nach den §§ 19 und 20,
 7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Be-
    richts zum Investitionsverhalten nach § 21,
 8. zu Investitionsbudgets nach § 23, einschließlich der
    formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des An-
    trags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23
    Abs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung
    von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur

   Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum
   Verfahren der Referenznetzanalyse,

 9. zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach

    § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des An-

    trags nach § 24 Abs. 4,

10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des An-
    trags nach § 26 Abs. 2 und

11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27
    und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten,
    insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und
    Übertragungswegen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegun-
gen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung
und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der
relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Über-
tragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.

                         § 33

                  Evaluierung und
          Berichte der Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar
2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlä-
gen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung
vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere
Vorschläge machen
1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufge-
   führten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachge-
   rechten Kombination,
2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der
   Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effi-
   zienzvergleich,

3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und
4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für
   eine Anreizregulierung.
   (2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Ab-
satz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft
und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie
internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssyste-
men berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirt-
schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und ver-
öffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
   (3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungs-
periode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu
Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang
eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten
Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berück-

sichtigung von Kennzahlen nach § 20 Abs. 5 sowie von

Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine
langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des
Qualitätselements vor. Sie hat zur Erstellung dieser Be-
richte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu
hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksich-
tigen.
   (4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013
einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhal-
tens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer
Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnis-
sen vor.
BGBl. 2007, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
                        Teil 5

                Schlussvorschriften

                        § 34

               Übergangsregelungen
  (1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetz-
entgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltver-

ordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als

Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der

Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt ent-

sprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und

§ 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste

Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser
Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10
der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetz-
entgeltverordnung.
   (1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer
der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die
Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter antei-
liger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die
erste Regulierungsperiode bestimmt.

  (2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich
des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Re-
gulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten
Regulierungsperiode.
  (3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teil-
nahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen,
vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung,
soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung
der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der
Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006
beantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Aus-
gangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmi-
gung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirt-

schaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für
die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflations-

faktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde die
letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jah-

res 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen
Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr
2006.

   (3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hin-

sichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im ver-

einfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1

Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht be-

einflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwäl-

zung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.

  (4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzu-
wenden.

    (5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fern-
leitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundes-
netzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-
netzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden
müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur
dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar
2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetz-
agentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegen-
über ergangen ist. Im Falle einer späteren Anordnung
werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar
2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger
Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste
Regulierungsperiode bestimmt. § 23a Abs. 5 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach
den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung
auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbe-
treiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erfor-
derlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundes-
netzagentur gesetzten Frist vorlegt.
BGBl. 2007, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541

                                                                                                  Anlage 1
                                                                                                   (zu § 7)

    Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt nach der
    folgenden Formel:


    EO t = KA dnb,t + (KA vnb,0 + (1 – V t ) · KA b,0 ) ·   (   VPI t
                                                                ––––– - PF t
                                                                VPI 0          )   · EF t + Q t


    Dabei ist:
    EOt          Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu-
                 lierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
    KAdnb,t      Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für
                 das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung
                 der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.
    KAvnb,0      Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im
                 Basisjahr.
    Vt           Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der
                 jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung
                 findet.
    KAb,0        Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent-
                 spricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.
    VPIt         Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für
                 das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
    VPI0         Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis-
                 gesamtindex für das Basisjahr.
    PFt          Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der
                 die kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitäts-
                 faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis
                 zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.
    EFt          Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei-
                 ligen Regulierungsperiode.
    Qt           Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19
                 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
    Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.

BGBl. 2007, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542

           Anlage 2
           (zu § 10)

           Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden
           Formel:
           Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspan-
           nung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig
           von Druckstufen (Gas) ist:

                              1
           EFt, Ebene i = 1 + – · max
                              2          (    F t,i – F 0,i
                                             –––––––––––;
                                                 F 0,i
                                                            0
                                                                )     1
                                                                    + – · max
                                                                      2         (    AP t,i – AP 0,i
                                                                                    ––––––––––––––;
                                                                                        AP 0,i
                                                                                                     0
                                                                                                         )
           Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/
           Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen un-
           abhängig von der Druckstufe (Gas) ist:


           EFt, Ebene i = 1 + max   (    L t,i – L 0,i
                                        –––––––––––;
                                            L 0,i
                                                       0
                                                           )
           Dabei ist:
           EFt, Ebene i Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie-
                        rungsperiode.
           Ft,i          Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
                         Regulierungsperiode.
           F0,i          Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
           APt,i         Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
                         Regulierungsperiode.
           AP0,i         Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
           Lt,i          Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
                         periode.
           L0,i          Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.

           Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über
           alle Netzebenen.

BGBl. 2007, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543

                                                                            Anlage 3
                                                                            (zu § 12)


    1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs
       nach § 12 sind die
       a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
       b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis –
          SFA).
       DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in
       der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem line-
       aren Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestim-
       mung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich ein-
       zubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der
       einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.
       Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammen-
       hang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt.
       Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen
       und den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch
       verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die
       Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schie-
       fen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.
    2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis
       zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet.
       Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden,
       gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber
       ein entsprechend niedrigerer Wert.
    3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbezie-
       hung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teil-
       effizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.
    4. Bei der Durchführung einer DEA sind nicht-fallende Skalenerträge zu unter-
       stellen.
    5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die
       nicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effi-
       zienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entspre-
       chen müssen. Ermittelte Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders
       hohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent
       festgesetzt. Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders niedrige Effizi-
       enz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
       Bei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn
       er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten
       würde. Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen.
       Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der poten-
       ziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen,
       die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei
       festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von min-
       destens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Aus-
       reißer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Ergänzend ist eine Analyse der
       Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem
       Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um
       mehr als den 1,5fachen Quartilsabstand übersteigen. Der Quartilsabstand
       ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Daten-
       satzes.
       Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die
       Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beein-
       flusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests
       durchzuführen, mit denen ein numerischer Wert für den Einfluss zu ermitteln
       ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kriti-
       schen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden,
       die zur Anwendung kommen können, sind insbesondere Cooks-Distance,
       DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.

BGBl. 2007, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
                       Artikel 2

             Änderung der

       Stromnetzentgeltverordnung
   Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der
               Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“ wer-
               den gestrichen.
          bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort
               „Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach
               § 6 Abs. 2“ eingefügt.
          ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei-
               genkapitalquote“ die Angabe „nach § 6
               Abs. 2“ eingefügt.
          ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu-
               anlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor
               dem Wort „Finanzanlagen“ und vor
               dem Wort „Umlaufvermögens“ das Wort
               „betriebsnotwendigen“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

          „Grundstücke sind zu Anschaffungskosten
          anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus
          Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzu-
          setzen.“

       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs-
          notwendige Eigenkapital einen Anteil von
          40 Prozent des sich aus der Summe der
          Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden be-

          triebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist
          der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals
          nominal wie Fremdkapital zu verzinsen.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals,
               sobald die Netzentgelte im Wege der
               Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
               giewirtschaftsgesetzes bestimmt wer-
               den,“ werden durch die Wörter „vor Be-
               ginn einer Regulierungsperiode nach § 3

               der Anreizregulierungsverordnung, erst-
               mals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt.

          bbb) Die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach

               Ertragssteuern festzulegen ist“ werden

               gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils
          für die Dauer einer Regulierungsperiode nach
          § 3 der Anreizregulierungsverordnung.“
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren
  nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilneh-
  men können, den hierzu erforderlichen Antrag recht-

  zeitig gestellt haben und die für das letzte der An-
  reizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Er-

  höhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ih-
  rem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreiz-
  regulierung vorangehende Kalenderjahr keine zu-
  sätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten
  geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.“

                     Artikel 3
             Änderung der
       Gasnetzentgeltverordnung
  Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils
      in Abständen von zwei Jahren“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei
      Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode
      nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
      erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungs-
      periode bei der Regulierungsbehörde einzurei-
      chen.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der
               Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“
               werden gestrichen.

          bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort
               „Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach
               § 6 Abs. 2“ eingefügt.
          ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei-
               genkapitalquote“ die Angabe „nach § 6
               Abs. 2“ eingefügt.

          ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu-

               anlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor
               dem Wort „Finanzanlagen“ und vor
               dem Wort „Umlaufvermögens“ das
               Wort „betriebsnotwendigen“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Grundstücke sind zu Anschaffungskosten
          anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus
          Jahresanfangs- und Jahresendbestand an-
          zusetzen.“

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs-
          notwendige Eigenkapital einen Anteil von

          40 Prozent des sich aus der Summe der

          Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden

          betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt,
          ist der übersteigende Anteil dieses Eigen-
          kapitals nominal wie Fremdkapital zu ver-
          zinsen.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals,
               sobald die Netzentgelte im Wege der
               Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
BGBl. 2007, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
                giewirtschaftsgesetzes bestimmt wer-
                den,“ werden durch die Wörter „vor Be-
                ginn einer Regulierungsperiode nach
                § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
                erstmals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt.

          bbb) In Satz 1 werden die Wörter „wobei
               dieser Zinssatz nach Ertragssteuern
               festzulegen ist“ gestrichen.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils

          für die Dauer einer Regulierungsperiode

          nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung.“

3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro

   Zeiteinheit“ die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeitein-

   heit“ eingefügt.

3a. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „unabhängig von“ die Wörter „der Druckstufe und
    von“ eingefügt.

4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
   tens jährlich“ gestrichen.

5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „und“ ersetzt.
    c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an-
       gefügt:
        „10. einer sachgerechten Durchführung     der
             Kosten- oder Entgeltwälzung.“
6. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
       „(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Geneh-

    migungsantrag für das letzte der Anreizregulierung

    vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder

    neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften
    Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am ver-

    einfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulie-

    rungsverordnung teilnehmen können, den hierzu er-

    forderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und
    für das letzte der Anreizregulierung vorangehende
    Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte be-
    gehren.“

                           Artikel 4

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 29. Oktober 2007
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f
                                                     Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c6d3c8251e39598….