Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 10 Periodenübergreifende Saldierung
Stand: 10.01.2020
Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten. Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 10 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 37/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.11.2015 – VI-3 Kart 16/13 (V)
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 31/10Anreizregulierung im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Plankosten; Einbeziehung der Kosten für die Nutzung vorgelagerte Netze in die periodenübergreifende Saldierung - Stadtwerke Freudenstadt
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 72/12Festsetzung der Erlösobergrenzen für einen Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung der Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung - Enervie AssetNetWork GmbH
- OLG Düsseldorf, 28.11.2012 – VI-3 Kart 111/09 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.03.2012 – VI-3 Kart 101/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 U (Kart) 10/11
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 – VI-3 Kart 206/09 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.