Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 66
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Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2007 – KVR 17/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 18/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 16/06
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23
- OLG Düsseldorf, 28.08.2024 – Kart 4/22 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-1 (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-2 (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-3 (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.