Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-1 (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-2 (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/61#abs-3 (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 61 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2007 – KVR 17/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 18/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 16/06
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.08.2024 – Kart 4/22 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.