Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 64 Anwaltszwang
Stand: 25.01.2021
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 64 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2006 – KVR 11/06
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 154/06 (V)
- BGH, 14.10.2008 – KVR 30/08
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-Kart 5/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.06.2012 – VI-Kart 6/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.