Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlichkeit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union spätestens nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgendes enthalten:
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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