Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 17.11.2023 – 1 K 3664/21Zitiert von 1
- BGH, 08.10.2019 – KVZ 14/19Veröffentlichung von tatbeteiligten Dritten im wettbewerbsrechtlichen Bußgeldbescheid
- OVG NRW, 17.05.2021 – 13 B 331/21Vorläufige Untersagung der Verbreitung einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur im Internet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23
- OLG Düsseldorf, 07.02.2018 – VII-Verg 55/16
- OLG Düsseldorf, 11.07.2002 – Kart 25/02 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53#abs-2 (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53#abs-4 (4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlichkeit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/53#abs-5 (5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union spätestens nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite mitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgendes enthalten: