Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 48 Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-1 (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-2 (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 48 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V)
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- LSG Hessen, 15.09.2011 – L 1 KR 89/10 KLGesetzliche Krankenversicherung - Kartellrecht - Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Ermittlung wegen Absprachen über Zusatzbeiträge - Frage der Unternehmenseigenschaft gesetzlicher Krankenkassen - Frage der Anwendbarkeit des GWB auf den Beitragswettbewerb - Zuständigkeit der Kartellbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64Zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Berliner Sachen ; in Berlin ergangene, allein nach Bundesrecht zu beurteilende, durch das Kammergericht bestätigte Verwaltungsakte (Kartellgebührenordnung); Verfassungswidrigkeit von § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 80 Abs. 1 GG)Zitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 17.03.2004 – VI-Kart 18/03 (V)
- BVerfG, 19.12.2012 – 1 BvL 18/11§ 81 Abs. 6 GWB (Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 70
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – Kart 13/25 (V)
- BGH, 08.03.2021 – KRB 86/20Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 – 6 Kart 3/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.