Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 48 Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V)
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- LSG Hessen, 15.09.2011 – L 1 KR 89/10 KLZitiert von 16
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64Zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Berliner Sachen ; in Berlin ergangene, allein nach Bundesrecht zu beurteilende, durch das Kammergericht bestätigte Verwaltungsakte (Kartellgebührenordnung); Verfassungswidrigkeit von § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 80 Abs. 1 GG)Zitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 17.03.2004 – VI-Kart 18/03 (V)
- BVerfG, 19.12.2012 – 1 BvL 18/11§ 81 Abs. 6 GWB (Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – Kart 13/25 (V)
- BGH, 08.03.2021 – KRB 86/20Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 – 6 Kart 3/15Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 48 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-1 (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-2 (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/48#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.