Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 101 Konzessionsgeber

Stand: 14.03.2026

VergaberechtBund2 Fassungen83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/101#abs-1 (1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/101#abs-2 (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.

§ 100 § 102