Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Stand: 10.06.2019
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.11.2023 – 1 A 1632/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Zuwendung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 – VI-Kart 3/15 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.