Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund3 Entscheidungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 51 § 53