Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 GWB →
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- OVG NRW, 07.11.2023 – 1 A 1632/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Zuwendung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 – VI-Kart 3/15 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.