Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 175 Verfahrensvorschriften

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund3 Fassungen165 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175#abs-1 (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175#abs-2 (2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

§ 174 § 176