Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 175 Verfahrensvorschriften
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 165
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 01.12.2023 – Verg 22/23
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- OLG Schleswig, 28.03.2022 – 54 Verg 1/22Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – Verg 35/23
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- OLG Dresden, 12.11.2025 – 6 Verg 2/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175#abs-1 (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175#abs-2 (2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.