Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 172 Frist, Form, Inhalt

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen90 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-3 (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-4 (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-5 (5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.

§ 171 § 173