Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 172 Frist, Form, Inhalt
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-3 (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-4 (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/172#abs-5 (5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 172 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.07.2022 – Verg 4/22
- BayObLG, 26.06.2025 – Verg 4/25 e
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZB 135/19Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - FahrscheindruckerZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 1 Verg 1/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.12.2023 – Verg 22/23
- OLG Koblenz, 22.06.2022 – Verg 1/22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 – Verg 38/25Vergaberecht: Voraussetzungen der produktspezifischen Ausschreibung von Schul-Tablets; Darlegung eines unverhältnismäßigen Mehraufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.