Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 178 Beschwerdeentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.07.2018 – Verg 23/18
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
- KG, 10.05.2022 – Verg 1/22
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 – Verg 17/18
- BGH, 31.01.2017 – X ZB 10/16Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche DienstleistungenZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- OLG Frankfurt am Main, 31.07.2025 – 11 Verg 1/25
59 Entscheidungen zu § 178 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.