Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 190
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2023 – 11 Verg 1/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – Verg 27/22
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- OLG Koblenz, 22.06.2022 – Verg 1/22
- BayObLG, 20.01.2022 – Verg 7/21
- Vergabekammer des Saarlandes, 20.08.2025 – 3 VK 02/2024
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/168#abs-1 (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/168#abs-2 (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/168#abs-3 (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.