Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 173 Wirkung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.10.2021 – 54 Verg 5/21Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.09.2018 – Verg 50/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.06.2024 – 3 O 76/24Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.05.2022 – Verg 2/22
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 19 Verg 1/25
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2025 – 11 Verg 3/25Zitiert von 1
122 Entscheidungen zu § 173 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-1 (1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-2 (2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.