Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 173 Wirkung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-1 (1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-2 (2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 173 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.10.2021 – 54 Verg 5/21Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.09.2018 – Verg 50/18
- BayObLG, 18.06.2026 – Verg 5/26 eVergaberecht: Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2 GWB bei zeitlicher Unmöglichkeit der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.06.2024 – 3 O 76/24Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.05.2022 – Verg 2/22
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 19 Verg 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.03.2020 Ausfertigung
§ 173 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.