Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 173 Wirkung

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund3 Fassungen122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-1 (1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/173#abs-2 (2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

§ 172 § 174