Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 165 Akteneinsicht

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165#abs-1 (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165#abs-2 (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165#abs-3 (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/165#abs-4 (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

§ 164 § 166