Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 160 Einleitung, Antrag
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-1 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-2 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-3 (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.