Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 160 Einleitung, Antrag
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-1 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-2 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/160#abs-3 (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 440 Entscheidungen zu § 160 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- OLG Schleswig, 19.09.2022 – 54 Verg 3/22Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 15.03.2022 – 11 Verg 10/21Zitiert von 1
- BayObLG, 11.12.2024 – Verg 7/24 e
- Vergabekammer des Landes Hessen, 22.07.2020 – 69d-VK-33/2019
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 – Verg 38/25Vergaberecht: Voraussetzungen der produktspezifischen Ausschreibung von Schul-Tablets; Darlegung eines unverhältnismäßigen Mehraufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.