Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 175 Verfahrensvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/175?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 175 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.