Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 58
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.02.2000 – Ss 15/00- 44 -
- BGH, 11.10.2022 – 2 ARs 100/22
- OLG Stuttgart, 31.10.2003 – 4 Ws 270/2003; 4 Ws 270/03
- BGH, 07.07.2010 – 5 StR 555/09Strafverfahren: Erforderlichkeit der Mitwirkung eines dritten BerufsrichtersZitiert von 17
- BGH, 13.11.1970 – 1 StR 412/70Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 25.04.2024 – 718 Gs 19/24
- AG Buchen, 07.11.2023 – 1 Ds 22 Js 8501/23
- LG Hamburg, 18.01.2021 – 608 Qs 18/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/58#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/58#abs-2 (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/58#abs-3 (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.