Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21f
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 14.12.2017 – (4) 121 Ss 127/17 (211/17)
- BGH, 13.09.2005 – VI ZR 137/04Zitiert von 9
- BFH, 21.10.1999 – VII R 15/99Zitiert von 11
- BGH, 12.03.2015 – VII ZR 173/13Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts: Vertretungsregelung bei dauerhafter Verhinderung des Vorsitzenden Richters am BerufungsgerichtZitiert von 18
- OLG Hamm, 11.08.2016 – 3 Ws 304-305/16
- OLG Hamm, 30.09.1997 – 3 Ss 847/97
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 – 1 W 60/25
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21f GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21f#abs-1 (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21f#abs-2 (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.