Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 21f

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21f#abs-1 (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21f#abs-2 (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.

§ 21e § 21g