Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 14.10.1959 – 2 StR 349/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
aur zu 1.) BVG § 64 Abs. 5 Zur Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts, die nach 8 64 Abs. 3 GVG drei Mitglieder des Präsidiums zu wählen berufen sind, gehören nur die auf Lebenszeit angestellten (planmäßigen) Richter des Landgerichts mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, nicht aber die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsriehter. SCH, Urt. v. 14.Oktober 1959 - 2 StR 349/59 - 16 Bonn ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich Simon H up aus KOEEEEE. geboren am up 1905 in Ku, wegen Untreue U.8s hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Proi.Dr.Busch Bundesrichter Dr, Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha els beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EM. als Vertreter der esanwaltschaft, dustizangestellter als Urkundsbeamter der keschäftsstelle, für fecht erkannts . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1958 wird verworfsn. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteils zu tragete Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs jeweils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgefängniestrale von einem Jahr und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos. 1.) Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbe-- schwerde greift nicht durch. Sie macht geltend, der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern vom 30. November 1957 sei nicht orädnungsmäßig zustande gekommen, weil bei der Wahl der drei Mitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG nur die planmäßig angestellten Richter (Landgerichtsräte), nicht aber auch, wie das besetz dies verlange, die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsrichter mitgewirkt hätten; die ordnungsgemäße Besetzung der Strafksmmer setze voraus, daß das Pr&-. sidium des Landgerichts seinerseit
2259 091
Nachschlagewerk: ja |} Amtliche Sammlung: ja
aur zu 1.)
BVG § 64 Abs. 5
Zur Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts, die nach
8 64 Abs. 3 GVG drei Mitglieder des Präsidiums zu wählen berufen sind, gehören nur die auf Lebenszeit angestellten (planmäßigen) Richter des Landgerichts mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, nicht aber die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsriehter.
SCH, Urt. v. 14.Oktober 1959 - 2 StR 349/59 - 16 Bonn
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Heinrich Simon H up
aus KOEEEEE. geboren am up 1905 in Ku,
wegen Untreue U.8s
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Proi.Dr.Busch Bundesrichter Dr, Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha els beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EM. als Vertreter der esanwaltschaft,
dustizangestellter als Urkundsbeamter der keschäftsstelle,
für fecht erkannts .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1958 wird verworfsn.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteils zu tragete
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs jeweils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgefängniestrale von einem Jahr und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1.) Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbe-- schwerde greift nicht durch. Sie macht geltend, der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern vom 30. November 1957 sei nicht orädnungsmäßig zustande gekommen, weil bei der Wahl der drei Mitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG nur die planmäßig angestellten Richter (Landgerichtsräte), nicht aber auch, wie das besetz dies verlange, die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsrichter mitgewirkt hätten; die ordnungsgemäße Besetzung der Strafksmmer setze voraus, daß das Pr&-. sidium des Landgerichts seinerseits ordnungsmäßig gebildet worden sei. Der Revisionsangriff ist dahin zu verstehen, der Beschluß über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sei nichtig, und es hätten deshalb nicht in gesetzmäßiger Weise berufene Richter das Urteil gefällt.
Aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenven ergibt sich, daß das Präsidium des Landgerichts, das äurch den Beschluß vom 30. November 1957 die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Geschäftsjehr 1958 geregelt hat, im Dezember 1956 gebildet worden ist und daß bei der Wahl der drei Mitglieder am 21. Dezember 1956 nur die planmäßig angestellten Mitglieder des Landgerichts, einschließlich der abgeorüneten Richter, nicht aber die Hilfsrichter mitgewirkt haben.
Das Gesetz sagt, daß die drei Mitglieder. die zusammen mit dem Präsidenten, dessen ständigem Vertreter und den acht dienst- oder lebensöltesten Direktoren bei Landgerichten mit mehr als zehn Direktoren das Präsidium bilden, von der "Ge.. semtheit der Mitglieder des Landgerichts" für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden. Aus dem Wortlaut kann für die Frage, ob unter den Mitgliedern des Landgerichts hier auch die dem Landgericht beigeoräneten Hilfsrichter zu verstehen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. In der Nechtsprechung ist, soweit ersichtlich, diese Frage noch nicht entschieden worden. Der 1. Strafsenat hat im Uyteil BEHSt 12, 227, 231 nur die passive Wahlberechtigung erörtert und dazu ausgesprochen, daß unter den wählbaren "Mit-- gliedern" nur die planmäßigen Richter des Landgerichts ohne den Präsidenten und die Direktoren zu verstehen seien. In dem damals zu beurteilenden Falle waren zwei Direktoren und nur ein lLandgerichtsrat gewählt worden. Die Ausführungen des Ur. teils bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der 1. Strafsenat gerichts, ausgenommen den Präsidenten und die Direktoren, auch für die aktive Wahlberechtigung gelten lassen wollte.
Im Schrifttum gehen die Meinungen hierüber auseinander. Nach der einen Ansicht sind wahiberechtigt auch die dem Landgericht im Zeitpunkt der Wahl beigeordneten Hilfsrichier, seien sie Amtsrichter oder Gerichtsassessoren (so Schäfer in Löwe Rosenberg StPO 20. Aufl., GVG § 64 Anm. 73 Kleinknecht, Müller 4. Aufl. GVG § 64 Anm. 5 b; Gilsdorf JZ 1953, 21; Schorn, Die Präsidialverfassiung der Gerichte aller Rechtswege, S. 5253). Die andere Ansicht geht dahin, daß wahlberechtigt nur die ständigen Mitglieder des Landgerichts sind, nicht aber die Hilfsrichter, mögen sie auch planmäßige
Richter eines anderen Gerichtes sein (so Wieczorek ZPO, Bd. V, GV@ § 64 Anm. A; Wittland, Preußische Justiz 19533 S. 398, 400). Ferner ist streitig, ob die zu einem anderen Gericht oder zu einer anderen Behörde abgeordneten planmäßigen Richter bei dem Gericht, bei dem sie eine Planstelle innehaben, aktiv wahlberechtigt sind (bejahend: Schorn aa0, Witiland aaO; verneinend Schäfer aa0. Kleinkmecht/Müller aa0).
Der Ausdruck "Mitglieder" wird in den §§ 59 ff GVG in verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Die §§ 59, 62 Abs. 1, § 63 Ans. 2, 66 Abs. 2, 78 Abs, 2 Satz 1, 853 Abs. 2 GVG meinen allgemein die Mitglieder des Landgerichts ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Spruchkörpern, die §§ 63 Abs. 1, 66 Abs, 1, 67, 69, 70, 76 GVG dagegen die Mitglieder der Kammern. Insoweit 15ßt das Gesetz keine Zweifel über die Bedeutung der Ausdrucksweise, Mitglieder der Kammern, auch ständige Mitglieder, können Hilfsrichter, insbesondere also Gerichtsassessoren sein, obwohl diese nicht ständig angestellte Richter sind. Mitglied steht hier vor ailem im Gegensatz zum Vertreter. Unter den Mitgliedern des Landgerichts im Sinne der grundlegenden Vorschrift des § 59 GVG sind nur die auf ‚Lebenszeit angestellten (plan. mäßigen) Kichier,mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, die besonders genannt sind, d.h. also die Landgerichtsräte, zu verstehen. Die Vorschrift hat die Besetzung der Lendgerichte mit den zur Bewältigung der richterlichen Daueraufgaben benötigten ("den erforderlichen") Richtern, die grundsätzlich - im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit — auf Lebenszeit angestellt sein sollen, zum Gegenstand. Sie entsprichi der Vorschrift des § 115 GVG, daß die Oberlandesgerichte mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten zu besetzen sind. Auf
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Hilfsrichter am Oberlandesgericht bezieht sich also § 115
GVG zweifelsfrei nicht. Für § 59 GVG kann nichts anderes gelien. Als diese Vorschrilt geschaffen wurde, gab es als planmäßig angestellte Richter beim Landgericht neben den Landgerichtsräten noch die Dandrichter, Beide Gruppen wurden unter dem gemeinsamen Begriff "Mitglieder" zusammengefaßt. Entsprechend bezeichnet das Gesetz allenthalben den am Amtsgericht angestellten Richter als Amtsrichter (vgl. §§ 78
Abs. 2, 83 Abs. 2 G@V@). Die dem landgericht beigeoräneten Hilfsrichter gehören daher nicht zu den Mitgliedern des Landgerichts im Sinne von § 59 GVG (ebenso Schäfer aaO GVG
§ 59 Anm. III 25 a.A. Gilsdorf aa0; Kleinknecht/Müller GVG
§ 59 Anm. 1 a). In § 62 Abs. 1 GVG ist ausdrücklich bestimmt, daß nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts den Vorsitz in der Kleinen Strafkammer führen kann. Ständiges Mitglied des Landgerichts ist nur ein planmäßiger Richter des Landgerichts,. § 66 Abs. 2 Satz 2 GVG sieht die Vertretung des Landgerichtspräsidenten, soweit es sich nicht um den Vorsitz in der Kammer handelt, im Falle, daß kein Direktor vorhanden ist, durch das dienstälteste Mitglied vor. Daß hier nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts in Frage kommt, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgeho-- ben ist, liegt in der Natur der Sache. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz in der Kammer nur ein ständiges Mitglied
des Lanägerichts fünren, nicht ein Hilfsrichier, sei er Amisrichter oder vwerichtsassessor, und zwar auch dann nicht, wem er ständiges Mitglied der Kammer ist (RGSt 18, 3075 54, 2551 BGHSt 1, 265; vgl. auch BGH IM GVG § 67 Nr. 4). In § 66 Abs.l GVG ist Gies nicht ausdrücklich hervorgehoben, vielmehr els | Vertreter das dienstälteste oder lebensälteste Mitglied der Kammer vorgesehen. Das gilt auch für den Vorsitz in einer euswärtigen Strafkammer, obwohl § 78 Abs. 2 GVG hier nur von Mitgliedern — nicht aber ständigen Mitgliedern -
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des Landgerichts (und Amtsrichtern des Bezirks) spricht (BGHSt 1, 265; BGH MDR 1951, 539). Ebenso geht die ständige Rechtsprechung dahin, daß der stellvertretende Vorsitzende im Schwurgericht nur dän ständiges (planmäßiges) Mitglied
des Landgerichts oder ein planmäßiger Amtsrichter des Bezirks sein kann, aber kein Hilfsrichter; vel. 5 83 Abs. 2 GVG. Nun wird allerdings diese Vorschrift in ebenfalls stän-Schwurgericht auch ein dem Landgericht beigeorädneter Gerichtsassessor bestimmt werden darf (RGSt 60, 410), obwohl das Gesetz sowohl hinsichtlich des Stellvertreters des Vorsitzenden wie hinsichtlich der übrigen richterlichen Mitglieder gleichermaßen anoränet, der Landgerichtspräsident habe sie aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts (oder der in seinem Bezirk angestellten Amtsrichter) zu ernennen. Der Senat hat Bedenken gegen diese unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in ein und derselben Vorschrift. Die Frage kann aber unerörtert bleiben. Denn diese Auslegung gestattet es jedenfalls nicht, Schlüsse auf den Inhalt des Begriffes "Mitglied" in anderen Vorschrifien zu ziehen, dies umso-
' weniger, als es sich in § 83 Abs. 2 GVG um die eigentliche richterliche Tätigkeit handelt, während in § 64 Abs. 3 GVG die richterliche Selbstverwaltung in Frage steht.
Die Prüfung der §§ 59 ££f GVG ergibt somit, daß in diesen Vorschriften unter den Mitgliedern des Landgerichts, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist oder aus dem Zweck der Vorschrift zweifelsfrei hervorgeht, nur die ständig (auf Lebenszeit) angestellten Richter des Landgerichts, dch. also die LLandgerichtsräte, die eine Planstelle bei dem Lendgericht innehaben, gemeint sind. Es kann deshalb daraus, daß § 64 Abs. 3 GVG die Wahl der drei Mitglieder durch die Gesamt-- heit der Mitglieder des Landgerichts vorschreibt, nicht ge-
schlossen werden, es seien neben den ständigen (planmäßigen) Mitgliedern des Landgerichts auch die -— nicht planmäßigen .. Hilfsrichter wahlberechtigt.
Für das aktive Wahlrecht der Hilfsrichter, insbesondere der Gerichtsassessoren, wird vorgebracht, ihre Zahl sei meist nicht gering; sie hätten auch sonst gleiche Rechte und Pflichten wie die planmäßigen Richter; sie seien 'berechtigterweise daran interessiert, daß ihre Belange in der Präsidialsitzung vertreten würden; die Gruppe der Iand. gerichtsräte, aus der die Mitglieder zum Präsidium zu wäh-. len sind, sei hierzu berufen; denn sie stehe den Hilfsrichtern am’nächsten (so Schorn aa0).
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, daß der Gesetzgeber ersichtlicn den planmäßigen fichtern des Landgerichts Einfluß auf die Geschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der Besetzung der Kammern einräumen will und zu diesem Zwecke Mitgliedern aus ihren Reihen Sitz und Stinne im Präsidium gibt (vgl. BGHSt 12, 227, 232). Dabei handelt es sich aber nicht um den Gedanken einer Interessenvertretung; das ist jedenfalls nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Anderenfalls wäre es unverständlich, daß für die kleineren Landgerichte keine kahl vorgesehen ist, sondern kraft Gesetzes das dienstälteste Mitglied -- neben dem Präsidenten und den Direktoren -. dem Präsidium angehört (§ 64 Abs. 2 GVG). Auch müßten, wenn es um die Vertretung der Interessen sämilicher der Gerichtsbehörde angehörenden Richter ginge, bei der Geschäftsverteilung der Amtsgerichte stets Amtsrichter mitwirken. Dies trifft nach § 22 c Abs. 1 in Verbindung mit 38 22 vd und 22 a GVG aber nur für die Amtsgerichie zu, die mit einem Präsidenten besetzt sind oder über die der Amtsgerichtspräsident anstelle des Landgerichtspräsidenten die
Dienstaufsicht ausübt. Bei ihnen gehören dem Präsidium die zwei dienst- oder lebensältesten Amtsrichter an- Bei den übrigen Amtsgerichten werden die erforderlichen Anordnungen‘ von dem Präsidium des Landgerichts getroffen, also ohne jede Mitwirkung der Amtsrichter. Entscheidend ist schließlich, daß die Hilfsrichter dem Landgericht oft nur kurze Zeit angehören. Wären sie wahlberechtigt, so würden häufig Hilfsrichter mitwählen, die zwar zur Zeit der Wahl dem Landge-- richt angehören, eber im neuen Geschäftsjahr, für das das Präsidium gewählt wird, wieder ausgeschieden sind. Da die Gruppe der Hilfsrichter unter Umständen groß ist, könnten sie die Wahl entscheidend im Gegensatz zur Mehrheit der planmäßigen Richter beeinflussen. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Der Senat ist nach allem der Ansich;, daß nur die planmäßigen Richter des Dbandgerichts aktiv wahlberechtigt sind, diese aber auch dann, wenn sie zu anderen kerichten oder Behörden abgeoränet sind.
Im übrigen würde, wenn bei anderen Landgerichten bisher die beigeoräneten Hilfsrichter zur Wahl zugelassen sein sollten, wie dies Schäfer aa0 für den Bezirk des Oberlandes-- gerichts Frankfurt a.NM. berichtet, dieser Umstand weder die Wahl selbst noch die von dem Präsidium gefaßten Beschlüsse ungüliig machen (vgl. BEHSt 12, 227),
2.) Auch die materiellen Rügen greifen nicht durch. a) Zum Merkmal des "Nachteilzufügena";
Die Revision macht hier geltend, der Schaden der Genossenschaft sei zu hoch berechnet; denn es seien die von der Genossenschaft für die gewährten Kredite berechneten Zinsen und Provisionen mit eingerechnet worden. Im Falle 1 (Firma Ich & ze) sollen nach der Behauptung der Revision. die sich hierfür auf die Anlagen zum Sachverständi-
gengutachten beruft, in dem Schuldsaldo rund IM 255.000, -.. Zinsen und Kreditprovisionen enthalten sein. Nach dem Ur.. teil betrug die Kreditschuld der Firma bei Aufdeckung der nicht genehmigten Kreditierung ohne Berechnung von Zinsen IM 718.721,19, insgesamt aber 755.000,--. Die Festistellungen des Tatrichters sind für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend. Es kommt aber darauf im Ergebnis nicht an. Wenn eine Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt, Kredite gewährt, so berechnet sie hierfür geschäftsüblicher. weise Zinsen und Provisionen, Provisionen für die geschäft. liche Bearbeitung und Zinsen, weil sie die Darlehen aus Geldern gewährt, die sie selbst zu verzinsen hat. \tenn nun der Schuldner des gewährten Kredites zahlungsunfähig wird, so liegt der Nachteil, den die tWenossenschaft erleidei, nicht nur darin, daß sie das ausgeliehene Aapital verliert, sondern auch darin, daß sie weder Zinsen noch die verdienten Provisionen erhält, die ihr bei Ausleihung an einen zsehlungsfähigen Kunden zugeflossen wären. \ienn also, was in den Fällen 2 - 5 dem Urteil nicht entnommen werden kann, in den angeführten Schuläsalden die für die Kreditierung berechneten Zinsen und Provisionen enthalten sind, so ist dadurch der Nachteil, den der Angeklagte der Genossenschaft zugefügt hat, nicht zu hoch berechnet worden. Deshalb ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung gegenstandslos.
Ferner irrt. die Revision, wenn sie meint, das Landgericht sei der Ansicht, nach § 146 GenG sei eine Benachteiligung der Genossen erforderlich und nicht eine solche der Genossenschaft, Der Umstand, daß die Genossenschaft den eingetretenen Verlust in Höhe von etwa IM 880.000.-- "durch angelegte Reserven auffangen" konnte, beseitigt die Tatsache des Verlustes, ü.h. des Nachteils in dieser Höhe nicht; denn sie kat dadurch ihre Reserven verloren, Die Aus“
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führung des Urteils, zwar habe nicht unmittelbar auf das Vermögen der unbeschränkt haftenden Genossen zurückgegriT- fen werden müssen, aber letztlich müsse der Verlust doch von den Genossen getragen werden, da gemäß Satzung neue Rücklagen zu bilden seien und deshalb zunächst keine Gewinne verteilt werden könnten, hat, wie dem unvoreingenommenen Leser erkennbar ist, nur für die Strafzumessung Bedeutung: Die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Nachteil" findet das Landgericht darin nicht.
b) Zum Vorsatz.
Die Revision ist der Ansicht, der bedingte Vorsatz der Nachteilszufügung, den das Landgericht angenommen hat, sei nicht festgestellt.
An den Nachweis des inneren Tatbestandes sind, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts oft hervorgehoben worden ist, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Urteil jedoch. Ihm ist zu entnehmen, daß der Angeklagte ohne Wissen des hierfür zuständigen Vorstandes in fünf Fällen Firmen einen ungesicherien offenen Kredit gewährte, indem er deren \lechsei diskontieren und den Schuldbetrag auf dem Konto immer weiter anwachsen ließ. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte sei jahrelang immer wieder neue Risiken für die Genossenschaft eingegangen, obgleich er den zunehmenden Vermögensverfall der Kreditnehmer erkannte; er habe, als seine dringenden Mahnungen an die Schuldner, ihre Schulden abzudecken, nickts nutzten, damit rechnen müssen, daß die ohne Sicherheiten hingegebenen Gelder verloren gehen würden und, wie schon aus seiner jahrelangen Erfahrung und erfolgreichen Tätigkeit als Rendant der Kasse zu folgern sei. auch tatsächlich mit Verlusten gerechnet; das ergebe sich auch daraus,
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daß er nach seiner eigenen Angabe stets große Sorge um die Kredite gehabt habe. Aus dem Unstand, daß er trotz dieser Erkenntnisse laufend die Kredite vergrößerte, schließt
das Landgericht, daß er den Eintritt eines Schadens auch gebilligt habe. Berücksichtigt man weiter, daß der Ange-- klagte den Firmen Ioggib & Lei, HuiEEEEB un‘ Ip und dem Baumeister J@EMR Überzichungen der ihnen eröffneten Konten in sehr erheblichem Umfange schon kurz nach Er.. öffnung des Kredites gestattete und daß er das Anwachsen der Schuldbeträge durch umfangreiche Buchfälschungen, die er von der Angeklagten ICE vornehmen ließ, verdeckte, so kanıı dem Zusammenhang der Urteilsausführungen entnommen werden, daß der Angeklagte mit der Wahrscheinlichkeit rechnete, daß die Schuldner ihre Schulden nicht würden abtragen können und die Senossenschaft dadurch erhebliche Verluste erleiden würde, und daß er diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Damit ist der bedingte Vorsatz der Nachteilszvfügung hinreichend dargetan.
Im Falle 6 hat der Angeklagte ein Privatkonto für sich eingerichtet und dies gegenüber den Organen der Genossenschaft verheimlicht. Auf dieses Konto überschrieb er je nach Bedarf Beträge von fremden Guthabenkonten und verfügte über sie. Er wollte sie nur als Xredite in Anspruch nehmen, nicht aber "sich endgültig zueignen". Das Landgericht sieht hierin ebenfalls eine Untreue nach § 146 GenG. Den Nachteil, der der Genossenschaft dadurch entstanden ist, findet es in dem Zinsverlust, der der Bank durch diese verdeckteu Darlehen entstanden ist. Hiergegen ist aus Rechts“ gründen nichts einzuwenden.
c) Zur Strafzumessungs
Das Landgericht giüaubt einen Grund für die pflichiwidrigen Kreditgewährungen unter anderem in der Arglosigkeit
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des Angeklagten gegenüber Versprechungen der Kreditgeber finden zu können. Damit ist entgegen der ansicht der Revision sehr wohl vereinbar, daß das Landgericht die Kreditgewährungen als "äußerst bedenkenlos" beurieilt,
3.) Nach allem war die Revision des Angeklagten zu
verwerfens
Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha