Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 10 Fälligkeit der Notarkosten
Stand: 10.06.2019
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 10 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.04.2025 – 19 W 22/25 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – 10 W 98/24
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – I-10 W 98/24
- LG Arnsberg, 02.12.2024 – 5 OH 13/23
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – I-10 W 54/23
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 09.05.2023 – 19 OH 11/21
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 – 19 OH 1/21Zitiert von 2
- LG Deggendorf, 22.09.2022 – 21 OH 34/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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