Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 GNotKG →
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Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 84/22Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft
- BGH, 07.01.2015 – XII ZB 395/14Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine unterbringungsähnliche Maßnahme; Erforderlichkeit einer Genehmigung für ein regelmäßiges Verschließen der Eingangstür zu einer Wohngruppe in einem Behindertenzentrum zur NachtzeitZitiert von 5
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 540/13Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betreuers eines psychisch kranken Betroffenen gegen die Ablehnung der Unterbringung zu Zwecken der Zwangsmedikation; Gerichtsgebührenfreiheit von RechtsmittelverfahrenZitiert von 6
- LG Münster, 10.10.2024 – 5 T 462/24
- LG Regensburg, 10.08.2023 – 53 T 242/23Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 22.04.2020 – 2-29 T 53/20, 42 XVII 8/20 A
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 18.07.2017 – 9 T 271/17, 9 T 271/17 -058-
- LG Itzehoe, 07.01.2016 – 4 T 4/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-1 (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-2 (2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-3 (3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-4 (4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-5 (5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.