Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-1 (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-2 (2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-3 (3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-4 (4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/26#abs-5 (5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 84/22Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft
- BGH, 07.01.2015 – XII ZB 395/14Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine unterbringungsähnliche Maßnahme; Erforderlichkeit einer Genehmigung für ein regelmäßiges Verschließen der Eingangstür zu einer Wohngruppe in einem Behindertenzentrum zur NachtzeitZitiert von 5
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 540/13Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betreuers eines psychisch kranken Betroffenen gegen die Ablehnung der Unterbringung zu Zwecken der Zwangsmedikation; Gerichtsgebührenfreiheit von RechtsmittelverfahrenZitiert von 6
- LG Münster, 10.10.2024 – 5 T 462/24
- LG Regensburg, 10.08.2023 – 53 T 242/23Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 22.04.2020 – 2-29 T 53/20, 42 XVII 8/20 A
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 18.07.2017 – 9 T 271/17, 9 T 271/17 -058-
- LG Itzehoe, 07.01.2016 – 4 T 4/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.