Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 98 Vollmachten und Zustimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-1 (1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-2 (2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-3 (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-4 (4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-5 (5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 98 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- LG Düsseldorf, 08.02.2022 – 25 OH 2/19Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 07.06.2021 – 25 OH 9/19Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 27.04.2021 – 25 OH 7/19Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 23.02.2021 – 25 OH 79/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 19.04.2024 – 5 OH 7/23
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
- OLG München, 05.08.2022 – 34 Wx 301/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
-
29.06.2015 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.