Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 98 Vollmachten und Zustimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- LG Stendal, 31.03.2017 – 23 OH 2/16
- OLG Celle, 27.01.2015 – 2 W 20/15Zitiert von 5
- LG Arnsberg, 19.04.2024 – 5 OH 7/23
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.08.2022 – 34 Wx 301/22Zitiert von 1
- LG Potsdam, 20.12.2019 – 12 T 29/17
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 – 20 WF 37/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-1 (1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-2 (2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-3 (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-4 (4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/98#abs-5 (5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.