Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
Stand: 10.06.2019
In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
- LG Lübeck, 14.02.2023 – 7 T 59/23
- OLG Brandenburg, 25.07.2018 – 1 AR 10/18 (SAZ)
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 212/24Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.04.2023 – 9 Wx 6/22Zitiert von 1
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.