Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 20 W 72/14Zitiert von 1
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Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.