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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3719

BGBl. 2013 I S. 3719 · 48.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3719 — Originalseite als Abbildung
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                                             Gesetz
                          zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
                                           (DaBaGG)
                                                Vom 1. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                 Grundbuchordnung
   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von die-

      sem nur abgeschrieben werden, wenn er im

      amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen

      Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Füh-

      rung des amtlichen Verzeichnisses zuständige

      Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung

      unter einer besonderen Nummer absieht, weil

      der Grundstücksteil mit einem benachbarten
      Grundstück oder einem Teil davon zusammen-
      gefasst wird.“
   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Eine Vereinigung soll insbesondere dann unter-
      bleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der
      Vereinigung wie folgt belastet sind:
      1. mit unterschiedlichen      Grundpfandrechten
         oder Reallasten oder

      2. mit denselben Grundpfandrechten oder Real-
         lasten in unterschiedlicher Rangfolge.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Lage der Grundstücke zueinander kann
      durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis
      nachgewiesen werden.“

 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ent-
   sprechend anzuwenden.“
 4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine
          Reallast“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „In diesem Fall soll ein von der für die Füh-
          rung des Liegenschaftskatasters zustän-
          digen Behörde erteilter beglaubigter Auszug

          aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in
          dem der belastete Grundstücksteil gekenn-
          zeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Aus-
          zugs ist nicht erforderlich, wenn der Grund-
          stücksteil im Liegenschaftskataster unter ei-
          ner besonderen Nummer verzeichnet ist.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
     dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug
     aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht
     bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
     wird und ein ausreichender Schutz gegen die
     Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde

     hergestellten oder von verfälschten Auszügen

     besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle,

     in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem

     amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die

     Landesregierungen können die Ermächtigung

     durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-

     verwaltungen übertragen.“

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grund-
  akten sowie über die Erteilung von Abschriften aus
  Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu
  führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grund-

  stücks oder dem Inhaber eines grundstücksglei-

  chen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem
  Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe
  würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen ge-
  fährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei
  Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung be-
  darf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem
  Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.“

6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Ab-
  satz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus sol-
  chen Verzeichnissen, durch die personenbezogene
  Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu
  führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-

  chend.“

7. § 12c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
     mer 3a eingefügt:

     „3a. die Entscheidungen über Ersuchen um Ein-
          tragung und Löschung von Anmeldever-
          merken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermö-
          gensgesetzes;“.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Grund-
         buchrichter“ durch die Wörter „die für die
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          Führung des Grundbuchs zuständige Per-
          son“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „seine“ durch das
           Wort „ihre“ ersetzt.

 8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten
   oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein ver-
   tragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Ge-
   genstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder
   Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des
   Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen
   Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt wer-
   den.“

 9. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „ehelichen oder
      fortgesetzten“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „ehe-

      lichen“ gestrichen.

10. In § 37 werden die Wörter „ehelichen oder fortge-

    setzten“ gestrichen.

11. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und
       Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintra-
       gungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet
       werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von
       Vormerkungen für solche Rechte.“

   b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Ein-
       tragung Bezug genommen werden, wenn ein
       Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut
       im Grundbuch eingetragen ist.“
12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe „117“ durch die
    Angabe „118“ ersetzt.
13. § 117 wird aufgehoben.

14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
    Ende ein Semikolon und die Wörter „sie können da-
    bei auch bestimmen, dass das Grundbuch in struk-
    turierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte
    (Datenbankgrundbuch) geführt wird“ eingefügt.

15. § 127 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 127
     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
   1. Grundbuchämter Änderungen der Nummer, un-
      ter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster
      geführt wird, die nicht auf einer Änderung der
      Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen,
      sowie im Liegenschaftskataster enthaltene An-
      gaben über die tatsächliche Beschreibung des
      Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster au-
      tomatisiert in das Grundbuch und in Verzeich-
      nisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen;

   2. Grundbuchämter den für die Führung des Lie-
      genschaftskatasters zuständigen Stellen die
      Grundbuchstellen sowie Daten des Bestands-
      verzeichnisses und der ersten Abteilung auto-
      matisiert in elektronischer Form übermitteln;

   3. Grundbuchämter, die die Richtigstellung der
      Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen
      geführten Grundbüchern vollziehen, diese Rich-
      tigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dür-
      fen, die von anderen Grundbuchämtern des je-
      weiligen Landes geführt werden;
   4. in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allge-
      meinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt
      auch zuständig ist, soweit Grundbücher betrof-
      fen sind, die von anderen Grundbuchämtern des
      jeweiligen Landes geführt werden.

   Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuch-
   ämter beschränkt werden. In den Fällen des Sat-
   zes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen
   zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts
   getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Ver-
   fahrens geregelt werden. Die Landesregierungen
   können die Ermächtigungen durch Rechtsverord-

   nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

      (2) Soweit das Grundbuchamt nach bundes-

   rechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht

   oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung
   zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht be-
   züglich der Angaben, die nach Maßgabe des Ab-
   satzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschafts-
   kataster in das Grundbuch übernommen wurden.

      (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zustän-
   diges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angele-
   genheit als für die Führung der betroffenen Grund-
   buchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintra-
   gung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich.
   Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt,
   sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
   und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern
   beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln,
   auf die sich die Eintragung gründet oder auf die
   sie Bezug nimmt.“
16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 127
    Abs. 1“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1“ ersetzt.

17. § 131 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
      tigt, durch Rechtsverordnung
      1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grund-
         buchblattübergreifende Auswertungen von
         Grundbuchinhalten verlangt werden können,
         soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt
         ist, und
      2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunfts-
         erteilung zu regeln.
      Sie können diese Ermächtigungen durch
      Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
      tungen übertragen.“

18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Jahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.

19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
    Wiederherstellung“ gestrichen.
20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
    „Grundbuchs, das in strukturierter Form mit lo-
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   gischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird
   (Datenbankgrundbuch),“ durch das Wort „Daten-
   bankgrundbuchs“ ersetzt.
21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Grundakte“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
    eingefügt.
22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-
    wie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts“
    gestrichen.

23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-

   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der
   Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zer-
   störten oder abhandengekommenen Grundbuchs
   sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbe-
   schaffung zerstörter oder abhandengekommener
   Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art
   zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestim-
   men, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung
   erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung
   des Grundbuchs ersetzt werden soll.“

24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Regierung des Landes Baden-Württem-
   berg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
   bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3
   in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeit-
   punkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden
   sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuch-
   ämter beschränkt werden. Die Landesregierung
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
                Grundbuchverfügung
   Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „(z. B.

          Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hof-
          raum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter
          Hofraum)“ gestrichen.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „und die Angabe
          der Wirtschaftsart in Unterspalte e“ gestri-
          chen.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung
      gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht
      mehr vorgenommen werden.“
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „entweder
      die Gesamtgröße oder“ gestrichen.

   d) In Absatz 6 Buchstabe b werden die Wörter „soll
      das Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits
      eingetragenen Grundstück vereinigt oder einem
      solchen Grundstück als Bestandteil zugeschrie-

        ben werden, so ist auch dies anzugeben;“ ge-
        strichen.
 2. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a
       werden die Wörter „werden unter einer laufen-
       den Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist
       in diesem Fall unter einem besonderen Buchsta-
       ben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“
       durch die Wörter „sollen entsprechend dem Bei-
       spiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*,

       nummeriert werden“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers
        ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines
        Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Ein-
        buchung eines Grundstücks in das Grundbuch
        in der ersten Abteilung vorzunehmen.“
 3. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
       stabe b und c“ durch die Angabe „Buchstabe c“
       ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Wird ein Grundstück ganz abgeschrie-
        ben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
        die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in
        das das Grundstück aufgenommen wird; ist das
        Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeord-
        net, ist auch dieser anzugeben. Eintragungen in
        den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses
        sowie in den drei Abteilungen, die ausschließlich
        das abgeschriebene Grundstück betreffen, sind
        rot zu unterstreichen. In Spalte 6 des Bestands-
        verzeichnisses des Grundbuchblatts, in das das

        Grundstück aufgenommen wird, ist die bisherige
        Buchungsstelle in entsprechender Anwendung
        des Satzes 1 anzugeben. Wird mit dem Grund-
        stück ein Recht oder eine sonstige Eintragung in
        der zweiten oder dritten Abteilung übertragen,
        soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils
        betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts ver-
        merkt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
        die nach § 3 Absatz 5 der Grundbuchordnung
        eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach
        § 3 Absatz 8 und 9 der Grundbuchordnung für
        das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein

        Blatt angelegt wird.“

    c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
       Sätze ersetzt:
        „Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, sind
        die Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 4 entsprechend
        anzuwenden. Ein Grundstücksteil, der in dem
        amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der

        Grundbuchordnung als selbstständiges Flur-
        stück aufgeführt ist, soll nur dann abgeschrieben
        werden, wenn er in Spalte 3 Unterspalte b des
        Bestandsverzeichnisses in Übereinstimmung mit
        dem amtlichen Verzeichnis gebucht ist. Im Fall
        des Satzes 2 kann das Grundbuchamt von der
        Eintragung der bei dem Grundstück verbleiben-
        den Teile unter neuer laufender Nummer abse-

* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder-
  gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
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        hen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu
        dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen.
        Löschungen von Rechten an dem Grundstücks-
        teil sind in der Veränderungsspalte der jeweils
        betroffenen Abteilung einzutragen.“

 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
        „a) bei natürlichen Personen Vorname und Fa-
            milienname, Geburtsdatum und, falls aus
            den Eintragungsunterlagen ersichtlich, aka-
            demische Grade und frühere Familien-
            namen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht
            aus den Eintragungsunterlagen und ist es
            dem Grundbuchamt nicht anderweitig be-
            kannt, soll der Wohnort des Berechtigten
            angegeben werden;“.
    b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz“ ein
       Semikolon und die Wörter „angegeben werden
       sollen zudem das Registergericht und das
       Registerblatt der Eintragung des Berechtigten
       in das Handels-, Genossenschafts-, Partner-
       schafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese
       Angaben aus den Eintragungsunterlagen erge-
       ben oder dem Grundbuchamt anderweitig be-
       kannt sind“ eingefügt.

 5. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 4a und 4b werden durch folgenden

       Absatz 4 ersetzt:

           „(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilun-
        gen der in der dritten Abteilung eingetragenen

        Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Num-
        mer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1
        in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzu-
        fügen.“
    b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 4a,
       4b“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
 6. § 23 wird aufgehoben.

 7. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu übersenden,
       nachdem die wörtliche Übereinstimmung des
       Handblatts mit dem Grundbuchblatt von dem
       Richter und dem Urkundsbeamten der Ge-

       schäftsstelle bescheinigt ist“ durch die Wörter
       „sowie eine beglaubigte Abschrift des Grund-
       buchblatts zu übersenden“ ersetzt.
    b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter „dem
       Richter“ durch die Wörter „der für die Führung
       des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.

    c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „ein be-

       glaubigter Auszug aus dem Handblatt“ durch die
       Wörter „eine beglaubigte Abschrift des Grund-
       buchblatts“ ersetzt.

    d) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

    e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „(Absätze 3a
            und 3b Satz 2)“ gestrichen.

        bb) Satz 3 wird aufgehoben.
* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig
  gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.

           8. § 28 wird wie folgt gefasst:
                                     „§ 28

                Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es
             unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrie-
             ben werden, wenn es durch Umschreibung wesent-
             lich vereinfacht wird.“
           9. § 29 wird wie folgt geändert:
             a) In Satz 1 werden die Wörter „der Grundbuch-
                richter“ durch die Wörter „die für die Führung
                des Grundbuchs zuständige Person“ ersetzt.

             b) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort
                „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
                ersetzt.
          10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
             a) In Buchstabe c werden vor dem Punkt am Ende
                ein Semikolon und die Wörter „dabei sollen bei
                Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-
                lung die jeweiligen bisherigen laufenden Num-
                mern vermerkt werden“ eingefügt.
             b) In Buchstabe h Nummer 1 werden die Wörter
                „dem Richter“ durch die Wörter „der für die Füh-
                rung des Grundbuchs zuständigen Person“ er-
                setzt.

          11. § 37 wird wie folgt gefasst:

                                     „§ 37

               Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter

             dürfen für neue Blätter desselben Grundbuch-
             bezirks nicht wieder verwendet werden.“

          12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

             a) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
             b) In Satz 2 werden die Wörter „des Grundbuch-
                richters“ durch die Wörter „der für die Führung
                des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.
          13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils
              nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Abs. 3“ ge-
              strichen.

          14. § 44 wird wie folgt geändert:

             a) Absatz 2 wird aufgehoben.
             b) Absatz 3 wird Absatz 2.

             c) Absatz 4 wird aufgehoben.

          15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
          16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
             „Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektro-
             nisch übermittelt werden.“

          17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

                                    „§ 46a

               (1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der
             Grundbuchordnung über Einsichten in das Grund-
             buch zu führen ist, muss enthalten:

             1. das Datum der Einsicht,

             2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,

             3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Per-
                son und gegebenenfalls die Bezeichnung der
                von dieser vertretenen Person oder Stelle,
nieder-      4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewäh-
                rung sowie
BGBl. 2013, Seite 3723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3723
   5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde
      liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht
      in den Fällen des § 43.
   Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten
   des Eigentümers oder des Inhabers eines grund-
   stücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach
   Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzuneh-
   men.

      (2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen
   Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücks-
   gleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Ein-
   sicht in das Grundbuch genommen hat, auf der
   Grundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt.
   Eine darüber hinausgehende Verwendung der Da-
   ten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete
   Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und
   gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

      (3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafver-
   folgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Aus-
   kunft nicht mitzuteilen, wenn
   1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-
      lung weniger als sechs Monate zurückliegt und

   2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die

      Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrecht-

      licher Ermittlungen gefährden würde.

   Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach
   Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um
   sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist
   zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder
   dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
   eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird
   die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund
   eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntge-
   geben, so sind die Gründe für die abweichende
   Auskunft mitzuteilen.

      (4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung

   der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden

   die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht.
   Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach
   Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jah-
   ren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe
   nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-
   stückseigentümer oder den Inhaber eines grund-
   stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden
   sie gelöscht.

      (5) Zuständig für die Führung des Protokolls

   nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften

   nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Ge-

   schäftsstelle des Grundbuchamts, das das betrof-
   fene Grundbuchblatt führt.

      (6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften,
   die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung
   von Abschriften aus der Grundakte gelten die Ab-
   sätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die
   Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der
   Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünf-
   ten aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch
   personenbezogene Daten bekanntgegeben wer-
   den.“

18. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwal-
      tung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes
      Dateiformat übertragen oder der Datenbestand
      eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen
      Fragmenten in den Datenspeicher übernommen
      werden. Eine Übertragung nicht codierter Infor-
      mationen in codierte Informationen ist dabei
      nicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen
      ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt
      und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie
      die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizi-
      tät der Grundbucheintragungen auch nach der
      Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3
      der Grundbuchordnung gilt entsprechend.“

19. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucken“ durch das
      Wort „Mustern“ ersetzt.
   c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch
      geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die

      Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuch-

      inhalt beschränkt werden können; nicht betrof-

      fene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei
      nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen
      werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
      weitere Darstellungsformen für die Anzeige des
      Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke
      zuzulassen; sie können diese Ermächtigung
      durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
      verwaltungen übertragen.“
20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39“
    die Angabe „Abs. 3“ gestrichen.

21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 39“ die An-

      gabe „Abs. 3“ gestrichen.

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Änderungen der laufenden Nummern von Ein-
      tragungen im Bestandsverzeichnis und in der
      ersten Abteilung sind der Katasterbehörde be-
      kanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung
      betroffenes Grundstück im Plangebiet eines
      Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen
      der laufenden Nummern von Eintragungen, auch

      in der zweiten und dritten Abteilung, der zustän-

      digen Bodenordnungsbehörde bekanntzuge-

      ben.“

22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 62“
    die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
                          „§ 71a
                      Anlegung des
                  Datenbankgrundbuchs

      (1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs er-
   folgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten
   sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
   des bestimmt ist.

      (2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs
   gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:
BGBl. 2013, Seite 3724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3724
   1. Text und Form der Eintragungen sind an die für
      Eintragungen in das Datenbankgrundbuch gel-
      tenden Vorgaben anzupassen;
   2. Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des
      Grundstücks, die von der für die Führung des
      Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mit-
      geteilt wurden, sollen übernommen werden;
   3. in Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-
      lung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den
      betroffenen Grundstücken und sonstigen Be-
      lastungsgegenständen aktualisiert werden; bei
      Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines
      Grundstücks zustehen, sollen zudem die An-
      gaben zum herrschenden Grundstück und in
      Vermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die
      Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert

      werden;

   4. die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

      oder andere Unterlagen kann um die Angaben
      nach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchord-
      nung ergänzt werden;
   5. Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermer-
      ken, die in einer früheren Währung eines Staates

      bezeichnet sind, der an der einheitlichen europä-

      ischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro um-
      gestellt werden;

   6. die aus der Teilung von Grundpfandrechten ent-

      standenen Rechte sollen jeweils gesondert in die
      Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen
      werden; für die Nummerierung der Rechte gilt
      § 17 Absatz 4 entsprechend.

   Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für
   das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vor-
   lage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief
   nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird aus-
   drücklich beantragt.
     (3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzu-
   wenden.
      (4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses
   Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch
   neu gefasst worden und an die Stelle des bisheri-
   gen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In
   der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender
   Vermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Daten-
   bankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/
   zum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der
   veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur
   einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst,
   ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu ver-
   merken.“
24. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für die Umschreibung, Neufassung und
       Schließung des maschinell geführten Grund-
       buchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI
       und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem
       Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.
       Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69
       Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Wird das Grundbuch als Datenbank-
       grundbuch geführt, ist

      1. § 33 nicht anzuwenden;
      2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts
         (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
         ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der
         von der Schließung betroffenen Grundstücke
         aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Ab-
         schreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1
         eingetragen wurde.“
25. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 der
      Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 127
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchord-
      nung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und
      Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Ab-
      satz 4 des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 62“ die

      Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 63 Satz 3 bleibt unberührt.“
27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
                          „§ 76a

                Eintragungen in das

    Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung

     (1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrund-
   buch geführt, gelten bei Eintragungen in das

   Grundbuch folgende Besonderheiten:

   1. wird ein Grundstück ganz oder teilweise abge-
      schrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeich-
      nisses neben der Nummer des aufnehmenden
      Grundbuchblatts auch die laufende Nummer
      anzugeben, die das Grundstück im dortigen
      Bestandsverzeichnis erhält; in Spalte 6 des
      Bestandsverzeichnisses des aufnehmenden
      Grundbuchblatts ist die bisherige Buchungs-
      stelle in entsprechender Anwendung des Sat-
      zes 1 anzugeben;
   2. ändert sich die laufende Nummer, unter der ein
      Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen
      ist, sollen die Angaben in Spalte 2 der zweiten
      und dritten Abteilung, die dieses Grundstück be-
      treffen, aktualisiert werden; die bisherige lau-
      fende Nummer ist rot zu unterstreichen; ist von
      einer Eintragung lediglich ein Grundstücksteil
      oder der Anteil eines Miteigentümers betroffen,
      soll bezüglich der Angaben zum betroffenen Ge-
      genstand, auch in anderen Spalten der zweiten
      und dritten Abteilung, entsprechend verfahren
      werden; Aktualisierung und Rötung sollen auto-
      matisiert erfolgen; die diesbezügliche Zuständig-
      keit der für die Führung des Grundbuchs zustän-
      digen Person bleibt jedoch unberührt;

   3. die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch
      ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertra-
      gung eines Grundstücks oder eines Grund-
      stücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht
      mitübertragen wird.

     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ver-
   merke nach § 48 der Grundbuchordnung über das
   Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung au-
   tomatisiert angebracht werden können. Die Anord-
   nungen können auf einzelne Grundbuchämter be-
BGBl. 2013, Seite 3725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3725
   schränkt werden. Die Landesregierungen können
   die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Landesjustizverwaltungen übertragen. Automati-
   siert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als
   von dem Grundbuchamt angebracht, das die Ein-
   tragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde
   liegt.“

28. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Grundbuchdaten können auch für

      Darstellungsformen bereitgestellt werden, die

      von den in dieser Verordnung und in der

      Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebe-

      nen Mustern abweichen, oder in strukturierter

      maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.

      Insbesondere sind auszugsweise Darstellungen,

      Hervorhebungen von Teilen des Grundbuch-
      inhalts sowie Zusammenstellungen aus ver-
      schiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Ab-
      rufverfahren können auch Informationen über
      den Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem
      Grundbuchblatt bereitgestellt werden.“

29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort
      „zweiten“ eingefügt und wird das Wort „nächst-
      folgenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres“
      durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.

30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck
   gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter
   Ausdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen
   Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amts-
   siegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach
   Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch
   übermittelt werden.“
31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 127“
    die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
    ersetzt:

   „Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-

   briefe für Rechte, die im maschinell geführten

   Grundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe ei-

   nes maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine
   Nachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den
   Brief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig.
   Die Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll
   den Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden
   Vermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit
   prüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1
   Satz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrie-
   ben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen

   werden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Na-
   men der Person, die die Herstellung veranlasst hat,
   sowie den Vermerk „Maschinell hergestellt und
   ohne Unterschrift gültig“.“

33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 62 Satz 1)“ gestri-
      chen.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „in allen Ländern“
      gestrichen und die Wörter „ihrer im Bundesge-
      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,
      veröffentlichten bereinigten“ durch die Wörter
      „der jeweils geltenden“ ersetzt.
34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

                          „§ 92a

                  Zuständigkeitswechsel

      (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
   Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt
   desselben Landes über, ist das betroffene Blatt

   nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungs-

   system dem übernehmenden Grundbuchamt zuzu-

   ordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für

   eine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zu-

   ordnung im System bedarf der Bestätigung durch

   das abgebende und das übernehmende Grund-

   buchamt.

      (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
   Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines an-
   deren Landes über und sind die technischen Vo-
   raussetzungen für eine Übernahme der Daten in
   das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben,
   sind die Grundbuchdaten dem übernehmenden
   Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustiz-
   verwaltung in elektronischer Form zu übermitteln.
      (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26
   Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
   Sind die technischen Voraussetzungen für eine
   Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der
   Zuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung
   der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-
   nung.“
35. § 93 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 93
                 Ausführungsvorschriften;
                Verordnungsermächtigung
     Die Landesregierungen          werden   ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung
   1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-
      nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des
      Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und
   2. die Anlegung des maschinell geführten Grund-

      buchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder

      teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-

      stelle zu übertragen.

   Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
   gen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach
   Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines
   Datenbankgrundbuchs.“
36. In § 95 wird nach der Angabe „§ 62“ die Angabe
    „Absatz 1“ eingefügt.

37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:

                          „§ 100a
                  Zuständigkeitswechsel

     (1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein
   anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß.
     (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des
   Grundbuchs über eines von mehreren Grundstü-
BGBl. 2013, Seite 3726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3726
   cken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt einge-
   tragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf
   ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen
   Grundbuchamt die das abgeschriebene Grund-
   stück betreffenden Akteninhalte in elektronischer
   Form zu übermitteln.“
38. § 114 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 114

      Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem
   9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf
   Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeit-
   punkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch
   nicht vorgenommen worden sind.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
           Wohnungsgrundbuchverfügung
   Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I
S. 134) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. In § 8 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“
   ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort
   „und“ ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grund-
  buchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächs-
  ten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft,
  spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbank-
  grundbuchs angelegt werden.“
5. Die Anlage 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                     Änderung
              sonstigen Bundesrechts
   (1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 28 wird aufgehoben.

3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22
   bis 26a und 28“ durch die Wörter „§§ 18 bis 20

   und 22 bis 26a“ ersetzt.

   (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 40
  Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Le-
benspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges
Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vor-

behaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners ge-
hört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Ein-
tragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter-
rechtsregister geführt werden.“
   (3) In § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;
1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „regeln“ das Komma und die
Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Ver-
bindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung ge-
schieht“ gestrichen.
   (4) Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürger-

lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
   ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
   (5) Dem § 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013

(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung
nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung
gleich.“
   (6) § 7 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2013
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (7) § 14 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das
   Wort „sind“ und werden die Wörter „vermerkt wer-
   den“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird

   der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs-
   und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.“

3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
   Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
   automatisiert angebracht werden, wenn das Grund-
   buch und das Erbbaugrundbuch als Datenbank-
   grundbuch geführt werden. Die Anordnung kann
   auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne
   Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesre-
   gierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
   verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
   tragen.“
BGBl. 2013, Seite 3727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3727
                       Artikel 5
                   Änderung der
            Grundstücksverkehrsordnung

   § 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der

Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch

Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September

2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
     fügt:
     „6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Ab-
         satz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch
         eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein
         nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung ei-
         nes Anmeldevermerks vorliegt.“
2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
   ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                 Vermögensgesetzes
   Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:
1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
                          „§ 30b

                    Anmeldevermerk
    (1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die in-
  nerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

       Rückübertragung eingegangen ist, der weder be-
       standskräftig abgelehnt noch zurückgenommen
       oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zu-
       ständige Landesamt zur Regelung offener Vermö-

       gensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines

       Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldever-

       merk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs

       mit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein

       Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1

       des Vermögensgesetzes vor.“ Die Eintragung erfolgt
       ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

          (2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1

       beteiligen die Landesämter zur Regelung offener
       Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zustän-
       digen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
       und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
       Vermögensfragen.
         (3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der
       Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenom-
       men oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt
       zur Regelung offener Vermögensfragen das Grund-
       buchamt unverzüglich um Löschung des Anmelde-
       vermerks.“

   2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuch-
       amt um Löschung des Anmeldevermerks nach
       § 30b Absatz 1.“

                                  Artikel 7

                                Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am
   Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5
   und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober
   2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 tritt mit Wirkung
   vom 1. September 2013 in Kraft. Artikel 5 tritt am
   1. Januar 2017 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 1. Oktober 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l

                                     Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3719. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b96d688a70bed26a….