Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3719
BGBl. 2013 I S. 3719 · 48.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
(DaBaGG)
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von die-
sem nur abgeschrieben werden, wenn er im
amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen
Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Füh-
rung des amtlichen Verzeichnisses zuständige
Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung
unter einer besonderen Nummer absieht, weil
der Grundstücksteil mit einem benachbarten
Grundstück oder einem Teil davon zusammen-
gefasst wird.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Eine Vereinigung soll insbesondere dann unter-
bleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der
Vereinigung wie folgt belastet sind:
1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten
oder Reallasten oder
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Real-
lasten in unterschiedlicher Rangfolge.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Lage der Grundstücke zueinander kann
durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis
nachgewiesen werden.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Reallast“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„In diesem Fall soll ein von der für die Füh-
rung des Liegenschaftskatasters zustän-
digen Behörde erteilter beglaubigter Auszug
aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in
dem der belastete Grundstücksteil gekenn-
zeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Aus-
zugs ist nicht erforderlich, wenn der Grund-
stücksteil im Liegenschaftskataster unter ei-
ner besonderen Nummer verzeichnet ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug
aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht
bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt
wird und ein ausreichender Schutz gegen die
Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde
hergestellten oder von verfälschten Auszügen
besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle,
in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem
amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.“
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grund-
akten sowie über die Erteilung von Abschriften aus
Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu
führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grund-
stücks oder dem Inhaber eines grundstücksglei-
chen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem
Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe
würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen ge-
fährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei
Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung be-
darf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem
Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.“
6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Ab-
satz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus sol-
chen Verzeichnissen, durch die personenbezogene
Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu
führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.“
7. § 12c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. die Entscheidungen über Ersuchen um Ein-
tragung und Löschung von Anmeldever-
merken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermö-
gensgesetzes;“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Grund-
buchrichter“ durch die Wörter „die für die

Führung des Grundbuchs zuständige Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „seine“ durch das
Wort „ihre“ ersetzt.
8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten
oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein ver-
tragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Ge-
genstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder
Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des
Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen
Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt wer-
den.“
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ehelichen oder
fortgesetzten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „ehe-
lichen“ gestrichen.
10. In § 37 werden die Wörter „ehelichen oder fortge-
setzten“ gestrichen.
11. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und
Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintra-
gungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet
werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von
Vormerkungen für solche Rechte.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Ein-
tragung Bezug genommen werden, wenn ein
Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut
im Grundbuch eingetragen ist.“
12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe „117“ durch die
Angabe „118“ ersetzt.
13. § 117 wird aufgehoben.
14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „sie können da-
bei auch bestimmen, dass das Grundbuch in struk-
turierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte
(Datenbankgrundbuch) geführt wird“ eingefügt.
15. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. Grundbuchämter Änderungen der Nummer, un-
ter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster
geführt wird, die nicht auf einer Änderung der
Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen,
sowie im Liegenschaftskataster enthaltene An-
gaben über die tatsächliche Beschreibung des
Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster au-
tomatisiert in das Grundbuch und in Verzeich-
nisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen;
2. Grundbuchämter den für die Führung des Lie-
genschaftskatasters zuständigen Stellen die
Grundbuchstellen sowie Daten des Bestands-
verzeichnisses und der ersten Abteilung auto-
matisiert in elektronischer Form übermitteln;
3. Grundbuchämter, die die Richtigstellung der
Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen
geführten Grundbüchern vollziehen, diese Rich-
tigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dür-
fen, die von anderen Grundbuchämtern des je-
weiligen Landes geführt werden;
4. in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allge-
meinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt
auch zuständig ist, soweit Grundbücher betrof-
fen sind, die von anderen Grundbuchämtern des
jeweiligen Landes geführt werden.
Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuch-
ämter beschränkt werden. In den Fällen des Sat-
zes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen
zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts
getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Ver-
fahrens geregelt werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundes-
rechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht
oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung
zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht be-
züglich der Angaben, die nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschafts-
kataster in das Grundbuch übernommen wurden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zustän-
diges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angele-
genheit als für die Führung der betroffenen Grund-
buchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintra-
gung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich.
Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt,
sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern
beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln,
auf die sich die Eintragung gründet oder auf die
sie Bezug nimmt.“
16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 127
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
17. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grund-
buchblattübergreifende Auswertungen von
Grundbuchinhalten verlangt werden können,
soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt
ist, und
2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunfts-
erteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.“
18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eines
Jahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.
19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
Wiederherstellung“ gestrichen.
20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„Grundbuchs, das in strukturierter Form mit lo-

gischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird
(Datenbankgrundbuch),“ durch das Wort „Daten-
bankgrundbuchs“ ersetzt.
21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Grundakte“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
eingefügt.
22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-
wie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts“
gestrichen.
23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der
Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zer-
störten oder abhandengekommenen Grundbuchs
sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbe-
schaffung zerstörter oder abhandengekommener
Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art
zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestim-
men, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung
erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung
des Grundbuchs ersetzt werden soll.“
24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Regierung des Landes Baden-Württem-
berg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3
in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeit-
punkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden
sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuch-
ämter beschränkt werden. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“
Artikel 2
Änderung der
Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „(z. B.
Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hof-
raum, Wohnhaus mit Garten, unbebauter
Hofraum)“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und die Angabe
der Wirtschaftsart in Unterspalte e“ gestri-
chen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung
gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht
mehr vorgenommen werden.“
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „entweder
die Gesamtgröße oder“ gestrichen.
d) In Absatz 6 Buchstabe b werden die Wörter „soll
das Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits
eingetragenen Grundstück vereinigt oder einem
solchen Grundstück als Bestandteil zugeschrie-
ben werden, so ist auch dies anzugeben;“ ge-
strichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a
werden die Wörter „werden unter einer laufen-
den Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist
in diesem Fall unter einem besonderen Buchsta-
ben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“
durch die Wörter „sollen entsprechend dem Bei-
spiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*,
nummeriert werden“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers
ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines
Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Ein-
buchung eines Grundstücks in das Grundbuch
in der ersten Abteilung vorzunehmen.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
stabe b und c“ durch die Angabe „Buchstabe c“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird ein Grundstück ganz abgeschrie-
ben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in
das das Grundstück aufgenommen wird; ist das
Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeord-
net, ist auch dieser anzugeben. Eintragungen in
den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses
sowie in den drei Abteilungen, die ausschließlich
das abgeschriebene Grundstück betreffen, sind
rot zu unterstreichen. In Spalte 6 des Bestands-
verzeichnisses des Grundbuchblatts, in das das
Grundstück aufgenommen wird, ist die bisherige
Buchungsstelle in entsprechender Anwendung
des Satzes 1 anzugeben. Wird mit dem Grund-
stück ein Recht oder eine sonstige Eintragung in
der zweiten oder dritten Abteilung übertragen,
soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils
betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts ver-
merkt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
die nach § 3 Absatz 5 der Grundbuchordnung
eingetragenen Miteigentumsanteile, wenn nach
§ 3 Absatz 8 und 9 der Grundbuchordnung für
das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein
Blatt angelegt wird.“
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, sind
die Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 4 entsprechend
anzuwenden. Ein Grundstücksteil, der in dem
amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung als selbstständiges Flur-
stück aufgeführt ist, soll nur dann abgeschrieben
werden, wenn er in Spalte 3 Unterspalte b des
Bestandsverzeichnisses in Übereinstimmung mit
dem amtlichen Verzeichnis gebucht ist. Im Fall
des Satzes 2 kann das Grundbuchamt von der
Eintragung der bei dem Grundstück verbleiben-
den Teile unter neuer laufender Nummer abse-
* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig nieder-
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.

hen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu
dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen.
Löschungen von Rechten an dem Grundstücks-
teil sind in der Veränderungsspalte der jeweils
betroffenen Abteilung einzutragen.“
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei natürlichen Personen Vorname und Fa-
milienname, Geburtsdatum und, falls aus
den Eintragungsunterlagen ersichtlich, aka-
demische Grade und frühere Familien-
namen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht
aus den Eintragungsunterlagen und ist es
dem Grundbuchamt nicht anderweitig be-
kannt, soll der Wohnort des Berechtigten
angegeben werden;“.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz“ ein
Semikolon und die Wörter „angegeben werden
sollen zudem das Registergericht und das
Registerblatt der Eintragung des Berechtigten
in das Handels-, Genossenschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese
Angaben aus den Eintragungsunterlagen erge-
ben oder dem Grundbuchamt anderweitig be-
kannt sind“ eingefügt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4a und 4b werden durch folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilun-
gen der in der dritten Abteilung eingetragenen
Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Num-
mer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1
in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzu-
fügen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 4a,
4b“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
6. § 23 wird aufgehoben.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu übersenden,
nachdem die wörtliche Übereinstimmung des
Handblatts mit dem Grundbuchblatt von dem
Richter und dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bescheinigt ist“ durch die Wörter
„sowie eine beglaubigte Abschrift des Grund-
buchblatts zu übersenden“ ersetzt.
b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter „dem
Richter“ durch die Wörter „der für die Führung
des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „ein be-
glaubigter Auszug aus dem Handblatt“ durch die
Wörter „eine beglaubigte Abschrift des Grund-
buchblatts“ ersetzt.
d) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(Absätze 3a
und 3b Satz 2)“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig
gelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
8. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es
unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrie-
ben werden, wenn es durch Umschreibung wesent-
lich vereinfacht wird.“
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Grundbuch-
richter“ durch die Wörter „die für die Führung
des Grundbuchs zuständige Person“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „dabei sollen bei
Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-
lung die jeweiligen bisherigen laufenden Num-
mern vermerkt werden“ eingefügt.
b) In Buchstabe h Nummer 1 werden die Wörter
„dem Richter“ durch die Wörter „der für die Füh-
rung des Grundbuchs zuständigen Person“ er-
setzt.
11. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter
dürfen für neue Blätter desselben Grundbuch-
bezirks nicht wieder verwendet werden.“
12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Grundbuch-
richters“ durch die Wörter „der für die Führung
des Grundbuchs zuständigen Person“ ersetzt.
13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils
nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Abs. 3“ ge-
strichen.
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektro-
nisch übermittelt werden.“
17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a
(1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der
Grundbuchordnung über Einsichten in das Grund-
buch zu führen ist, muss enthalten:
1. das Datum der Einsicht,
2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Per-
son und gegebenenfalls die Bezeichnung der
von dieser vertretenen Person oder Stelle,
nieder- 4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewäh-
rung sowie

5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde
liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht
in den Fällen des § 43.
Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten
des Eigentümers oder des Inhabers eines grund-
stücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzuneh-
men.
(2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen
Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücks-
gleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Ein-
sicht in das Grundbuch genommen hat, auf der
Grundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt.
Eine darüber hinausgehende Verwendung der Da-
ten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafver-
folgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Aus-
kunft nicht mitzuteilen, wenn
1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-
lung weniger als sechs Monate zurückliegt und
2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die
Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrecht-
licher Ermittlungen gefährden würde.
Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach
Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um
sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist
zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder
dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird
die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund
eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntge-
geben, so sind die Gründe für die abweichende
Auskunft mitzuteilen.
(4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung
der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden
die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht.
Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach
Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jah-
ren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe
nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-
stückseigentümer oder den Inhaber eines grund-
stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden
sie gelöscht.
(5) Zuständig für die Führung des Protokolls
nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften
nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Ge-
schäftsstelle des Grundbuchamts, das das betrof-
fene Grundbuchblatt führt.
(6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften,
die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung
von Abschriften aus der Grundakte gelten die Ab-
sätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die
Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der
Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünf-
ten aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch
personenbezogene Daten bekanntgegeben wer-
den.“
18. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwal-
tung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes
Dateiformat übertragen oder der Datenbestand
eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen
Fragmenten in den Datenspeicher übernommen
werden. Eine Übertragung nicht codierter Infor-
mationen in codierte Informationen ist dabei
nicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen
ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt
und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie
die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizi-
tät der Grundbucheintragungen auch nach der
Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3
der Grundbuchordnung gilt entsprechend.“
19. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucken“ durch das
Wort „Mustern“ ersetzt.
c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch
geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die
Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuch-
inhalt beschränkt werden können; nicht betrof-
fene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei
nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Darstellungsformen für die Anzeige des
Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke
zuzulassen; sie können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.“
20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 39“
die Angabe „Abs. 3“ gestrichen.
21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 39“ die An-
gabe „Abs. 3“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Änderungen der laufenden Nummern von Ein-
tragungen im Bestandsverzeichnis und in der
ersten Abteilung sind der Katasterbehörde be-
kanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung
betroffenes Grundstück im Plangebiet eines
Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen
der laufenden Nummern von Eintragungen, auch
in der zweiten und dritten Abteilung, der zustän-
digen Bodenordnungsbehörde bekanntzuge-
ben.“
22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 62“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Anlegung des
Datenbankgrundbuchs
(1) Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs er-
folgt durch Neufassung. Die §§ 69 und 71 gelten
sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs
gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben:

1. Text und Form der Eintragungen sind an die für
Eintragungen in das Datenbankgrundbuch gel-
tenden Vorgaben anzupassen;
2. Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des
Grundstücks, die von der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mit-
geteilt wurden, sollen übernommen werden;
3. in Eintragungen in der zweiten und dritten Abtei-
lung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den
betroffenen Grundstücken und sonstigen Be-
lastungsgegenständen aktualisiert werden; bei
Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks zustehen, sollen zudem die An-
gaben zum herrschenden Grundstück und in
Vermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die
Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert
werden;
4. die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
oder andere Unterlagen kann um die Angaben
nach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchord-
nung ergänzt werden;
5. Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermer-
ken, die in einer früheren Währung eines Staates
bezeichnet sind, der an der einheitlichen europä-
ischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro um-
gestellt werden;
6. die aus der Teilung von Grundpfandrechten ent-
standenen Rechte sollen jeweils gesondert in die
Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen
werden; für die Nummerierung der Rechte gilt
§ 17 Absatz 4 entsprechend.
Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für
das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vor-
lage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief
nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird aus-
drücklich beantragt.
(3) Die §§ 29 und 69 Absatz 4 sind nicht anzu-
wenden.
(4) Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses
Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch
neu gefasst worden und an die Stelle des bisheri-
gen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In
der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender
Vermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Daten-
bankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/
zum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der
veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur
einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst,
ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu ver-
merken.“
24. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Umschreibung, Neufassung und
Schließung des maschinell geführten Grund-
buchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI
und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem
Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.
Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69
Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird das Grundbuch als Datenbank-
grundbuch geführt, ist
1. § 33 nicht anzuwenden;
2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts
(§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses
ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der
von der Schließung betroffenen Grundstücke
aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Ab-
schreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1
eingetragen wurde.“
25. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 der
Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 127
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchord-
nung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Ab-
satz 4 des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 62“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:
„§ 63 Satz 3 bleibt unberührt.“
27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a
Eintragungen in das
Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung
(1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrund-
buch geführt, gelten bei Eintragungen in das
Grundbuch folgende Besonderheiten:
1. wird ein Grundstück ganz oder teilweise abge-
schrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeich-
nisses neben der Nummer des aufnehmenden
Grundbuchblatts auch die laufende Nummer
anzugeben, die das Grundstück im dortigen
Bestandsverzeichnis erhält; in Spalte 6 des
Bestandsverzeichnisses des aufnehmenden
Grundbuchblatts ist die bisherige Buchungs-
stelle in entsprechender Anwendung des Sat-
zes 1 anzugeben;
2. ändert sich die laufende Nummer, unter der ein
Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen
ist, sollen die Angaben in Spalte 2 der zweiten
und dritten Abteilung, die dieses Grundstück be-
treffen, aktualisiert werden; die bisherige lau-
fende Nummer ist rot zu unterstreichen; ist von
einer Eintragung lediglich ein Grundstücksteil
oder der Anteil eines Miteigentümers betroffen,
soll bezüglich der Angaben zum betroffenen Ge-
genstand, auch in anderen Spalten der zweiten
und dritten Abteilung, entsprechend verfahren
werden; Aktualisierung und Rötung sollen auto-
matisiert erfolgen; die diesbezügliche Zuständig-
keit der für die Führung des Grundbuchs zustän-
digen Person bleibt jedoch unberührt;
3. die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch
ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertra-
gung eines Grundstücks oder eines Grund-
stücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht
mitübertragen wird.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Ver-
merke nach § 48 der Grundbuchordnung über das
Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung au-
tomatisiert angebracht werden können. Die Anord-
nungen können auf einzelne Grundbuchämter be-

schränkt werden. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Automati-
siert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als
von dem Grundbuchamt angebracht, das die Ein-
tragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde
liegt.“
28. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Grundbuchdaten können auch für
Darstellungsformen bereitgestellt werden, die
von den in dieser Verordnung und in der
Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebe-
nen Mustern abweichen, oder in strukturierter
maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.
Insbesondere sind auszugsweise Darstellungen,
Hervorhebungen von Teilen des Grundbuch-
inhalts sowie Zusammenstellungen aus ver-
schiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Ab-
rufverfahren können auch Informationen über
den Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem
Grundbuchblatt bereitgestellt werden.“
29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort
„zweiten“ eingefügt und wird das Wort „nächst-
folgenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres“
durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.
30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck
gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter
Ausdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen
Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amts-
siegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach
Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch
übermittelt werden.“
31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 127“
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
briefe für Rechte, die im maschinell geführten
Grundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe ei-
nes maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine
Nachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den
Brief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig.
Die Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll
den Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden
Vermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit
prüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1
Satz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrie-
ben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen
werden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Na-
men der Person, die die Herstellung veranlasst hat,
sowie den Vermerk „Maschinell hergestellt und
ohne Unterschrift gültig“.“
33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 62 Satz 1)“ gestri-
chen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „in allen Ländern“
gestrichen und die Wörter „ihrer im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,
veröffentlichten bereinigten“ durch die Wörter
„der jeweils geltenden“ ersetzt.
34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
„§ 92a
Zuständigkeitswechsel
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt
desselben Landes über, ist das betroffene Blatt
nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungs-
system dem übernehmenden Grundbuchamt zuzu-
ordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für
eine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zu-
ordnung im System bedarf der Bestätigung durch
das abgebende und das übernehmende Grund-
buchamt.
(2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines
Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines an-
deren Landes über und sind die technischen Vo-
raussetzungen für eine Übernahme der Daten in
das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben,
sind die Grundbuchdaten dem übernehmenden
Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustiz-
verwaltung in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26
Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Sind die technischen Voraussetzungen für eine
Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der
Zuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-
nung.“
35. § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Ausführungsvorschriften;
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. in der Grundbuchordnung oder in dieser Verord-
nung nicht geregelte weitere Einzelheiten des
Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und
2. die Anlegung des maschinell geführten Grund-
buchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle zu übertragen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines
Datenbankgrundbuchs.“
36. In § 95 wird nach der Angabe „§ 62“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
„§ 100a
Zuständigkeitswechsel
(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein
anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß.
(2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des
Grundbuchs über eines von mehreren Grundstü-

cken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt einge-
tragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf
ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen
Grundbuchamt die das abgeschriebene Grund-
stück betreffenden Akteninhalte in elektronischer
Form zu übermitteln.“
38. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem
9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf
Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeit-
punkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vorgenommen worden sind.“
Artikel 3
Änderung der
Wohnungsgrundbuchverfügung
Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I
S. 134) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. In § 8 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“
ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort
„und“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grund-
buchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächs-
ten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft,
spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbank-
grundbuchs angelegt werden.“
5. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
sonstigen Bundesrechts
(1) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 28 wird aufgehoben.
3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22
bis 26a und 28“ durch die Wörter „§§ 18 bis 20
und 22 bis 26a“ ersetzt.
(2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Le-
benspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges
Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vor-
behaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners ge-
hört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Ein-
tragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güter-
rechtsregister geführt werden.“
(3) In § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;
1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „regeln“ das Komma und die
Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif-
ten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Ver-
bindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung ge-
schieht“ gestrichen.
(4) Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
(5) Dem § 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung
nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung
gleich.“
(6) § 7 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2013
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 14 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das
Wort „sind“ und werden die Wörter „vermerkt wer-
den“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird
der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs-
und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.“
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
automatisiert angebracht werden, wenn das Grund-
buch und das Erbbaugrundbuch als Datenbank-
grundbuch geführt werden. Die Anordnung kann
auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne
Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesre-
gierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.“

Artikel 5
Änderung der
Grundstücksverkehrsordnung
§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der
Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Ab-
satz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch
eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein
nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung ei-
nes Anmeldevermerks vorliegt.“
2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
„§ 30b
Anmeldevermerk
(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die in-
nerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Rückübertragung eingegangen ist, der weder be-
standskräftig abgelehnt noch zurückgenommen
oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zu-
ständige Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines
Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldever-
merk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs
mit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein
Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1
des Vermögensgesetzes vor.“ Die Eintragung erfolgt
ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.
(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1
beteiligen die Landesämter zur Regelung offener
Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zustän-
digen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen.
(3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der
Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenom-
men oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen das Grund-
buchamt unverzüglich um Löschung des Anmelde-
vermerks.“
2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuch-
amt um Löschung des Anmeldevermerks nach
§ 30b Absatz 1.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5
und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober
2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 tritt mit Wirkung
vom 1. September 2013 in Kraft. Artikel 5 tritt am
1. Januar 2017 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3719. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b96d688a70bed26a….