Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/12635 · S. 17
Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung –
Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung – GBO) Zu Nummer 1 (§ 2 GBO) Die Abschreibung eines Grundstücksteils soll bisher grund- sätzlich nur nach Vorlage eines Auszugs aus dem beschrei- benden Teil des amtlichen Verzeichnisses (Veränderungs- nachweis) erfolgen. Mittlerweile ist jedoch gewährleistet, dass Veränderungen und Berichtigungen des Liegenschafts- katasters dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt wer- den. Zudem können die meisten Grundbuchämter online auf den Datenbestand des Liegenschaftskatasters zugreifen. Die sich aus dem Veränderungsnachweis ergebenden Informa- tionen sind somit beim Grundbuchamt regelmäßig offenkun- dig. § 2 Absatz 3 GBO ist daran anzupassen. Einer Einrei- chung des Veränderungsnachweises durch die Beteiligten bedarf es nur noch in den seltenen Fällen, in denen die sich daraus ergebenden Daten dem Grundbuchamt noch nicht offenkundig sind. Der bisherige § 2 Absatz 3 Satz 3 GBO, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung be- stimmen können, dass in bestimmten Fällen neben dem Aus- zug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorzulegen ist, kann aufge- hoben werden. Die Länder haben von der Verordnungser- mächtigung keinen Gebrauch gemacht; zudem besteht auch hier regelmäßig die Möglichkeit des Onlinezugriffs durch die Grundbuchämter. Der bisherige § 2 Absatz 4 GBO, der eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage des Veränderungsnachweises vor- sieht, kann infolge des Wegfalls der Vorlagepflicht ebenfalls aufgehoben werden. Als Folge des Wegfalls der Verpflich- tungen zur Vorlage von Auszügen aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses sowie aus der amtlichen Karte kann auch § 2 Absatz 5 GBO aufgehoben werden, da für die dort enthaltene Verordnungsermächtigung im Rah-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.668 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12635, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.579–97.247 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 5703c7ce8c2e7311….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP