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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12635 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung –

Zu Artikel 1 (Änderung der Grundbuchordnung –
GBO)
Zu Nummer 1 (§ 2 GBO)
Die Abschreibung eines Grundstücksteils soll bisher grund-
sätzlich nur nach Vorlage eines Auszugs aus dem beschrei-
benden Teil des amtlichen Verzeichnisses (Veränderungs-
nachweis) erfolgen. Mittlerweile ist jedoch gewährleistet,
dass Veränderungen und Berichtigungen des Liegenschafts-
katasters dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt wer-
den. Zudem können die meisten Grundbuchämter online auf
den Datenbestand des Liegenschaftskatasters zugreifen. Die
sich aus dem Veränderungsnachweis ergebenden Informa-
tionen sind somit beim Grundbuchamt regelmäßig offenkun-
dig. § 2 Absatz 3 GBO ist daran anzupassen. Einer Einrei-
chung des Veränderungsnachweises durch die Beteiligten
bedarf es nur noch in den seltenen Fällen, in denen die sich
daraus ergebenden Daten dem Grundbuchamt noch nicht
offenkundig sind. Der bisherige § 2 Absatz 3 Satz 3 GBO,
wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung be-
stimmen können, dass in bestimmten Fällen neben dem Aus-
zug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines
Auszugs aus der amtlichen Karte vorzulegen ist, kann aufge-
hoben werden. Die Länder haben von der Verordnungser-
mächtigung keinen Gebrauch gemacht; zudem besteht auch
hier regelmäßig die Möglichkeit des Onlinezugriffs durch
die Grundbuchämter.
Der bisherige § 2 Absatz 4 GBO, der eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Vorlage des Veränderungsnachweises vor-
sieht, kann infolge des Wegfalls der Vorlagepflicht ebenfalls
aufgehoben werden. Als Folge des Wegfalls der Verpflich-
tungen zur Vorlage von Auszügen aus dem beschreibenden
Teil des amtlichen Verzeichnisses sowie aus der amtlichen
Karte kann auch § 2 Absatz 5 GBO aufgehoben werden, da
für die dort enthaltene Verordnungsermächtigung im Rah-

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.668 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12635, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.579–97.247 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 5703c7ce8c2e7311….

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