§ 35
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/35#abs-1 (1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/35#abs-2 (2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/35#abs-3 (3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 35 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- BGH, 17.02.2022 – V ZB 14/21Grundbuchsache: Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten bei Scheidungsklausel in der letztwilligen VerfügungZitiert von 3
- BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines ErbnachweisesZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 28.02.2020 – 3 Wx 12/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.01.2020 – 3 Wx 239/19
- OLG Naumburg, 15.02.2013 – 12 Wx 62/12
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 eGrundbuchrecht: Untauglichkeit eines englischen Zwei-Zeugen-Testaments als Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)
BGBl. 2000 I S. 897
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