§ 37
Stand: 10.06.2019
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- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
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Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.